Gruenstadt Germersheim CWS Incumbent 2006 Collective Bargaining Agreement.pdf
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- Facilities Maintenance and Repair, Base Maintenance Services for US Army Garrison Rheinland Pfalz, Germany
- Solicitation number
- W564KV20R2000
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This collective bargaining agreement establishes wage rates and job classifications for electrical workers at facilities maintained by the U.S. Army in Germany. It sets twelve wage groups based on qualifications and duties, and defines rates for overtime, hazardous work, and on-call status. Minimum pay increases such as cost-of-living adjustments are specified. The agreement also addresses seniority and job security for older workers, as well as grievance procedures and transition provisions.
This federal contract solicitation is for facilities maintenance and repair services at U.S. Army installations in Rheinland-Pfalz, Germany. Offerors must request technical exhibits by March 23rd to be eligible for award. The selected contractor will provide base maintenance services including repairs to buildings, roads, utilities, and grounds. The Department of the Army Materiel Command Army Contracting Command is the contracting agency. The performance period and total contract value are not specified in these documents.
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Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main
Hessen / Rheinland-Pfalz
Handwerk: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
Elektrohandwerk
Abschluss: 12. 07. 2006 gültig ab: 01. 10. 2006 kündbar zum: 3 Mo zum ME/ erstmals zum: 30. April 2009
Entgelt-Rahmentarifvertrag
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
§ 4 Entgeltgruppen
§ 5 Leistungszulagen
§ 6 Leistungsbezogene Entgelte, Akkord und ähnliche
§ 7 Erschwerniszuschläge
§ 8 Rufbereitschaft
§ 9 Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer
§ 10 Paritätische Kommission, Streitfälle
§ 11 Besitzstandsklausel
§ 12 In-Kraft-Treten und Laufdauer
ÜBERGANGSREGELUNGEN Rheinland-Pfalz ÜBERGANGSREGELUNGEN Hessen
Zwischen dem
Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen / Rheinland-Pfalz, Frankfurt am Main und der
IG Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für diesen Tarifvertrag gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in § 1 des Manteltarifvertrages.
§ 2 Allgemeine Entgeltbestimmungen
1. Zeit, Ort und Auszahlung der Arbeitsentgelte, die Entgeltabrechnungszeiträume und die Termine von Abschlagszahlungen werden betrieblich festgelegt. Der Abrechnungszeitraum für das Arbeitsentgelt beträgt einen Monat. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind zu beachten.
Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung zur Verfügung zu stellen, aus der ersichtlich ist, wie sich die Zahlung im Einzelnen zusammensetzt. Die Abrechnung muss so übersichtlich und überschaubar sein, dass für den Arbeitnehmer alle Angaben nachprüfbar sind.
Das Arbeitsentgelt kann zeit- oder leistungsbezogen ermittelt werden.
Bei jeder Veränderung des Arbeitsentgeltes ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Mitteilung über die neue Höhe und die Zusammensetzung des Entgelts zu machen.
Bei bargeldloser Lohn- oder Gehaltszahlung hat die Überweisung der Entgelte durch den Betrieb so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit darüber verfügen kann. Entstehen durch verspätete Überweisung Zinsen, so sind diese durch den Arbeitgeber zu ersetzen, wenn nachweisbares Verschulden vorliegt.
Die Höhe der Arbeitsentgelte wird in einem gesonderten Tarifvertrag festgelegt.
Bei Teilansprüchen, z. B. für Teilzeitbeschäftigte und andere Fälle errechnet sich das Entgelt für eine Arbeitsstunde aus 160,95tel des Monatsentgeltes.
2. In allen Fällen ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ist ein verstetigtes Entgelt auf der Basis von 160,95 Monatsstunden zu bezahlen (Monatslohn).
Das Monatsentgelt setzt sich aus einem konstanten und einem variablen Teil zusammen.
Der konstante Teil (Monatslohn/Gehalt) beinhaltet:
- den tariflichen Monatslohn/Gehalt und Zuschläge und Zulagen, die laufend und regelmäßig gezahlt werden.
Der variable Teil beinhaltet:
- Leistungsabhängige Bestandteile bei Akkordarbeit, sowie zeitabhängige Bestandteile, wie die Vergütung von Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit mit den jeweiligen Zuschlägen sowie evtl.
unregelmäßig anfallende Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen und anfallende Aufwandsentschädigungen (Auslösungen, Fahrtkosten, Reisezeit, Übernachtungszuschüsse).
Alle variablen Bestandteile werden jeweils im Folgemonat abgerechnet.
Der Arbeitnehmer hat auf Antrag einen Anspruch auf Vorschuss für Aufwandsentschädigungen bei Fernmontage.
Bei Arbeitnehmern mit von der tarifvertraglichen Arbeitszeit abweichenden Arbeitszeiten ergibt sich das Monatsentgelt durch Multiplikation des vereinbarten Stundenlohnes mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit und dem Faktor 4,35.
3. In den gesetzlich - z. B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz - oder tarifvertraglich festgelegten Fällen der Entgeltfortzahlung wird das fortzuzahlende Arbeitsentgelt je Ausfall bzw. Abwesenheitstag wie folgt ermittelt:
A) Bei gewerblichen Arbeitnehmern durch Multiplikation des Wochenfaktors 4,35 mit der wöchentlichen Arbeitszeit und dem vereinbarten Stundenlohn dividiert durch 21,75.
B) Bei Angestellten durch Division des vereinbarten Monatsgehaltes durch 21,75.
C) Bei Auszubildenden durch Division der Ausbildungsvergütung durch 21,75.
In Fällen der Leistungsvergütung werden anfallende Spitzenbeträge bei der Berechnung auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt erhöht sich dann um je 1/260tel der in den letzten 12 Monaten erzielten Spitzenbeträge. Ein hiervon abweichendes Berechnungsverfahren kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, hierbei kann nur das Verfahren, nicht aber die im Tarifvertrag beabsichtigte Höhe den betrieblichen Bedingungen angepasst werden.
§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
1. Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Entgeltgruppen eingruppiert. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
2. Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeit und Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und Fortbildung.
3. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Das Merkmal der "selbständigen" oder "verantwortlichen" Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrollen nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt.
Besonders Befähigten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch andere als eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, ist die Möglichkeit des Aufrückens entsprechend ihrer Tätigkeit zu gewähren.
4. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Zusätzliche Qualifikationen des Arbeitnehmers, die nur zeitweise eine betriebliche Verwendung finden, ohne dass deshalb eine höhere Eingruppierung möglich ist, sind über Zuschläge zum tariflichen Entgelt abzugelten. Art und Umfang dieser Zuschläge sind betrieblich zu regeln.
5. Bei der Zuweisung einer neuen, dauernden Tätigkeit wird die Eingruppierung überprüft und ggf. neu vorgenommen.
6. Die Ersteingruppierung und jede Änderung der Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen; gegen die Eingruppierung kann der Arbeitnehmer innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung Einspruch einlegen.
7. Auf Antrag des Arbeitnehmers wird eine Eingruppierung in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Betriebsvertretung überprüft.
§ 4 Entgeltgruppen
Entgeltgruppe E 1 Qualifikationsmerkmale:
Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die keine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe E 2 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe E 3 Qualifikationsmerkmale:
a) Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit
Abschluss oder
b) ein gleichwertiger, durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe E 4 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E 5 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E 6 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E 7 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E 8 Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E 9 Qualifikationsmerkmale:
a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle aber mit geringer Berufspraxis als Meister oder
b) einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit
Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen in mehreren technischen bzw.
kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Obermonteur“) oder
c) staatlich geprüfter Techniker mit geringer Berufspraxis als Techniker.
Tätigkeitsmerkmale:
a) Tätigkeit als Meister ohne bestimmtes Aufgabengebiet oder
b) Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung.
Entgeltgruppe E 10 Qualifikationsmerkmale:
a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und mehrjähriger Berufspraxis als Meister oder
b) anderer gleichwertiger Abschluss und umfassender Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes oder
c) staatlich geprüfter Techniker mit mehrjähriger Berufspraxis als Techniker.
Tätigkeitsmerkmale:
a) Tätigkeit als Meister in anordnender und beaufsichtigender Funktion in einem eigenständigen Aufgabengebiet oder
b) Tätigkeit in der Funktion eines Montageleiters bzw. einer kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangt.
Entgeltgruppe E 11 Qualifikationsmerkmale:
a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oder
b) anderer gleichwertiger Abschluss und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oder
c) erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium.
Tätigkeitsmerkmale:
a) Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder
b) Tätigkeit in übergeordneten Leitungsfunktionen des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern.
Entgeltgruppe E 12 Qualifikationsmerkmale:
a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder
b) anderer gleichwertiger Abschluss und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder
c) erfolgreich abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeit als Betriebsleiter.
§ 5 Leistungszulagen
1. Arbeitnehmer haben je nach Beurteilung der Leistung einen persönlichen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistungszulage auf das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe.
Die Leistungszulage muss im Durchschnitt aller Arbeitnehmer des Betriebes mindestens 5 % des tariflichen Grundentgeltes betragen. Bei Ermittlung des Betriebsdurchschnitts von 5 % sind die Leistungszulagen mit einzubeziehen, die Arbeitnehmern gemäß Ziffer 2 gewährt werden.
Anmerkung:
Aus der Formulierung, dass je nach Beurteilung der Leistung ein persönlicher Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistungszulage besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Arbeitnehmer eine Leistungszulage zu beanspruchen hat.
Bei Neueinstellung erfolgt die Beurteilung der Leistung und die Festlegung der Leistungszulage unmittelbar nach Ablauf einer Tätigkeitszeit von sechs Wochen.
Zeitlohnarbeiter während der Probezeit bleiben bei der Ermittlung der Leistungszulagen im Betriebsdurchschnitt unberücksichtigt.
2. Zeitlohnarbeiter in Betriebsabteilungen mit Akkordarbeit und Zeitlohnarbeiter anderer Betriebsabteilungen, die aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung nur im Zeitlohn arbeiten können und deren Tätigkeit und Arbeitstempo in unmittelbarem Zusammenhang mit Akkordarbeit steht, erhalten eine Leistungszulage auf ihr Tarifentgelt im Rahmen ihrer persönlichen Leistung, mindestens jedoch von 5 %.
3. Bei der Beurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden Bewertungsmerkmalen auszugehen:
Arbeitsergebnis
Leistungsverhalten durch Einsatz und Wirksamkeit
Arbeitsausführung
a) Güteleistung durch Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität, Arbeitsmethode, Fertigungsvorschriften
b) Ausschusshäufigkeit
Arbeitseinsatz
a) Selbständigkeit, Zuverlässigkeit, erforderliche Anleitung, Aufsicht
b) Übertragen verschiedener Arbeitsaufgaben
Arbeitssorgfalt
a) sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel, sparsamer Verbrauch von Werkzeugen
b) sparsamer Verbrauch von Energie, Werk- und Hilfsstoffen
c) Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
4. Die Beurteilung der Leistung erfolgt unter Beachtung der Bewertungsmerkmale gemäß Ziffer 3 durch den Arbeitgeber nach beratender Mitwirkung der gesetzlichen Betriebsvertretung.
5. Die Höhe der Leistungszulage ist auf der Abrechnung gesondert auszuweisen.
§ 6 Leistungsbezogene Entgelte, Akkord und ähnliche
1. Die Einführung leistungsbezogener Vergütungssysteme setzt eine Betriebs-vereinbarung gemäß § 87 BetrVG oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die Arbeit in leistungsbezogener Vergütung kann für einzelne Arbeitnehmer oder für Gruppen vergeben werden. Die nachfolgend für Akkordarbeiter beschriebenen Einzelregelungen gelten sinngemäß auch für andere leistungsbezogene Vergütungssysteme.
2. Jeder Akkordarbeiter erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkordzettel, auf dem die Art der Arbeit, die Stückzahl, der Preis oder die Akkordzeit verzeichnet sein müssen. An Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang der Akkordpreise oder -zeiten an leicht zugänglicher Stelle treten. Auch die Einschreibung in Lohnzettel oder in Lohnbücher ist zulässig.
3. Erhält der Arbeitnehmer bei einem neuen oder abgeänderten Akkord den Akkordzettel oder, falls an seine Stelle eine andere zugelassene Bekanntmachung tritt, diese nicht rechtzeitig, dann wird die Arbeit zu seinem bisherigen Akkorddurchschnittsverdienst ausgeführt.
4. Ständige Akkordarbeiter, die vorübergehend im Zeitlohn beschäftigt werden, erhalten bis zur Dauer von 2 Wochen ihren durchschnittlichen Stundenverdienst während des letzten Kalendervierteljahres weitervergütet.
5. Die Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt gelten nicht für die Arbeiter, die infolge der Eigenart ihrer Beschäftigung oder der Betriebsverhältnisse abwechselnd im Zeitlohn oder Akkordlohn arbeiten müssen. Für diese Fälle wird für die Lohnarbeit ein besonderer Zeitlohn im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt.
6. Die Akkordsätze oder -zeiten werden so festgesetzt, dass sich unter Zugrundelegung der Normalleistung und normalen Arbeitsbedingungen ein Verdienst ergibt, der mindestens 15 Prozent über dem Tariflohn liegt. Der einzelne Akkordarbeiter kann je nach seinen Leistungen einen höheren oder geringeren Verdienst erzielen. Der Anspruch auf den tariflichen Stundenlohn bleibt jedoch bei regelrechter Arbeitsleistung gewährleistet.
7. Festgesetzte Akkorde können unter Mitwirkung des Betriebsrates bei Änderung der Arbeitsmethoden, technischen Verbesserungen usw. reguliert werden.
Bei tariflichen Lohnänderungen ändern sich im gleichen Prozentsatz die Multiplikatoren oder Geldfaktoren.
8. Für ältere oder jüngere Arbeiter und Arbeiternehmerinnen gelten die gleichen Akkordzeiten, -sätze oder -preise für die gleiche Arbeit.
9. Bei Kolonnen-(Gruppen-)Akkorden, an denen Arbeitnehmer verschiedener Lohngruppen teilnehmen, erfolgt die Aufteilung des Akkordüberschusses im Verhältnis der geleisteten Stunden des einzelnen und der tatsächlichen Stundenverdienste der Beteiligten.
§ 7 Erschwerniszuschläge
1. Für Tätigkeiten mit besonderer Erschwernis bei Ortsnetz- und Freileitungsbau und in diesem Zusammenhang vorkommende Montage von Kabelmuffen im Erdbereich ist für die Dauer der Arbeiten ein Zuschlag von 10 % zu zahlen.
Bemessungsgrundlage ist das Eck-Entgelt.
2. Für die Dauer sonstiger gesundheitsschädlicher, besonders schmutziger, gefährlicher oder unter besonderer Hitzeeinwirkung stehender Arbeiten sind Zuschläge zu zahlen. Anlass und Zuschlagshöhe werden betrieblich vereinbart.
§ 8 Rufbereitschaft
1. Bei Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich so zu verhalten, dass er bei Abruf die Arbeit in angemessener Zeit aufnehmen zu kann.
Einzelheiten werden betrieblich geregelt.
2. Bereitschaftsdienst kann mit Zustimmung der gesetzlichen Betriebsvertretung in turnusmäßigen Wechsel angeordnet werden.
3. Für den Bereitschaftsdienst wird eine Entschädigung gezahlt. Die Höhe der Entschädigung berücksichtigt die belastenden Umstände, wird durch betriebliche Vereinbarung festgelegt und darf das 5fache eines Stundenlohnes der Entgeltgruppe 6 in der Kalenderwoche nicht unterschreiten.
4. Soweit sich Bereitschaftsdienst auf einen kürzeren Zeitraum als einer Woche erstreckt, ist die Wochenpauschalvergütung entsprechend aufzuteilen.
5. Wird der Arbeitnehmer aus dem Bereitschaftsdienst zur Arbeit herangezogen, müssen neben dem normalen Entgelt die Überstunden und Erschwernis-zuschläge gezahlt werden.
6. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.
§ 91
Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer
1. Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmer
- die das 55. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört haben
- und die wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gehindert sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen
- und hierdurch eine Verdienstminderung erleiden würden, haben auf Antrag Anspruch auf Verdienstsicherung. Diese kann - unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen - erfolgen durch
a) Versetzung auf einen anderen, die bisherige Verdiensthöhe sichernden, zumutbaren Arbeitsplatz, der die geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt,
b) Verdienstausgleich
Die Antragstellung schließt die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, zum Wechsel der Entlohnungsart und gegebenenfalls auch zu Umgruppierung ein.
Der Antrag auf Verdienstsicherung ist schriftlich zu stellen; der Anspruch auf die Verdienstsicherung entsteht mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraums.
Hat ein Arbeitnehmer Verdienstausgleich erhalten, so kann er bei einem erneuten Antrag keinen höheren Verdienstausgleich erlangen.
2. Höhe des Verdienstausgleichs
Der Verdienstausgleich besteht aus dem Geldbetrag, der der Differenz zwischen 95 Prozent des bisherigen Verdienstes und dem Verdienst entspricht, den der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Durchführung der Verdienst-sicherungsmaßnahme ohne diesen Ausgleich zu erhalten hätte.
1 Protokollnotiz:
§ 9 gilt nicht in Hessen.
Für den Fall, dass sich hinsichtlich dieser Tarifbestimmungen juristische Argumente der Arbeitgeberseite bestätigen, wird auch während der Laufzeit des Tarifvertrages über diese Tarifbestimmungen neu verhandelt.
Der Verdienstausgleich darf nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer einen höheren Verdienst erhält als er erhalten würde, wenn er nicht leistungsgemindert wäre.
2.1 Berechnung des Vergleichlohnes/-gehaltes
Der Berechnung des bisherigen Verdienstes sind zugrunde zu legen:
a) beim Zeitlohnarbeiter der Bruttostundenverdienst zum Zeitpunkt der Antragstellung
b) beim Akkord-, Prämienlohn- und Wechselarbeiter der durchschnittliche Bruttostundenverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate oder der diesem Zeitraum entsprechenden Lohnabrechnungsperioden vor Antragstellung (Urlaubs-, Krankheits- oder andere Zeiten, für die Lohnfortzahlung auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes erfolgen, bleiben außer Betracht).
c) beim Angestellten das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Antragstellung zuzüglich des Durchschnitts der ständigen Zulagen der letzten abgerechneten 12 Monate oder der diesem Zeitraum entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungsperioden vor Antragstellung (Urlaubs-, Krankheits-oder andere Zeiten, für die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes erfolgen, bleiben außer Betracht).
Ständige Zulagen sind Vergütungen, die dem Arbeitnehmer für Arbeiten gezahlt wurden, die dieser in den letzten 4 Jahren seiner Betriebszugehörigkeit vor Antragstellung ununterbrochen geleistet hat.
Auszunehmen sind von der Berechnung des bisherigen Verdienstes (Vergleichslohn/-gehalt):
aa) vermögenswirksame Leistungen
bb) Mehrarbeitsvergütungen einschließlich Mehrarbeitszuschläge
cc) nichtständige Zulagen
dd) Aufwandsentschädigungen, wie z. B. Trennungsgelder, Auslösungen und Fahrtkosten
ee) sonstige Zahlungen und Zuwendungen, wie z. B. betriebliche Sonderzahlungen und Kontoführungsgebühren.
ff) sowie ständige Zuschläge und Zulagen sobald und soweit
- es im Betrieb des verdienstgesicherten Arbeitnehmers Arbeitplätze oder Arbeitspraktiken dieser Art nicht mehr gibt,
- der verdienstgesicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen und/oder Funktionszulagen (Montage-, Erschwernis-, Gießereizulagen) auf Grund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hat.
2.2 Zusammensetzung des neuen Verdienstes mit Verdienstausgleich
Der neue Verdienst setzt sich zusammen aus:
a) dem Tarifgrundlohn der Lohngruppe der Tätigkeit bzw. dem Tarifgrundgehalt der Gehaltsgruppe der Tätigkeit, die der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer tatsächlich ausübt
b) der übertariflichen Lohn- oder Gehaltszulage zum Zeitpunkt der Antragstellung, mindestens jedoch einer übertariflichen Lohn- oder Gehaltszulage in Art und Höhe des Durchschnitts der in dem neuen Arbeitsbereich für die maßgebliche Lohngruppe im Zeitlohn bzw. für die maßgebliche Gehaltsgruppe gezahlten übertariflichen Lohn- bzw.
Gehaltszulage
c) der Verdienstausgleichszulage (Differenz aus 95 Prozent des Vergleichslohnes/-gehaltes gemäß Ziffer 2.1 und der Summe der Verdienstbestandteile aus a) und b) zuzüglich sonstigen Vergütungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Für verdienstgesicherte Arbeitnehmer finden die Bestimmungen über tarifliche Leistungszulagen keine Anwendung.
Die Zusammensetzung des neuen Verdienstes ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Tarifliche Ecklohn- und Eckgehaltsanhebungen erhöhen die Verdienstausgleichszulage entsprechend. Dies gilt nicht für Zulagen, die in festen Geldbeträgen gezahlt werden.
Hinsichtlich übertariflicher Verdienstbestandteile gelten die allgemeinen rechtlichen Grundsätze; im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt die Tatsache der Verdienstsicherung nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung.
3. Erlöschen des Anspruchs auf Verdienstausgleich
3.1 Anspruch auf Verdienstausgleich besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; er besteht außerdem nicht, wenn die Leistungsminderung selbstverschuldet im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist.
3.2 Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zum Verdienstausgleich geführt hat, anderweitige Zahlungen - z. B. Renten, Leistungen von Drittschädigern - so ist er verpflichtet, die Zahlung und deren Veränderung dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Geldbetrag des Verdienstausgleichs vermindert sich um diese Zahlungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf anderweitige Zahlungen vorrangig geltend zu machen.
3.3 Werden anderweitige Zahlungen gemäß Ziffer 3.2 für einen
Lohn-/Gehaltszeitraum, für die der Arbeitgeber auch Verdienstausgleich geleistet hat, gezahlt, so hat der Arbeitnehmer den Verdienstausgleich bis zur Höhe der geleisteten anderweitigen Zahlungen zurückzuzahlen.
3.4 Geht der Arbeitnehmer während des Bezugs des Verdienstausgleichs ein weiteres Arbeitsverhältnis ein, erlischt sein Anspruch auf Verdienstausgleich.
4. Betriebliche Regelungen
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
§ 10 Paritätische Kommission, Streitfälle
1. Um unterschiedliche Auffassungen über die Eingruppierung in die Entgeltgruppen zu regeln sowie zur Regelung von Beanstandungen einzelner Leistungsvorgaben bei Leistungsvergütungssystemen, wird im Betrieb eine paritätische Kommission gebildet, der je zwei Vertreter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite angehören. Die Vertreter des Arbeitgebers werden durch diesen, die Vertreter der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat bestimmt.
2. Die paritätische Kommission muss sich innerhalb von 4 Wochen nach Reklamation über den Sachverhalt verständigen. Ist im Rahmen der paritätischen Kommission und in dieser Frist eine Einigung nicht möglich, können je 1 Vertreter der Tarifvertragsparteien zu den Verhandlungen hinzugezogen werden. Erfolgt auch dann binnen weiterer 4 Wochen keine Einigung, steht der Rechtsweg offen.
§ 11 Besitzstandsklausel
Bestehende günstigere Regelungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages nicht berührt. Eine Verdienstminderung darf im Zusammenhang mit der Einführung dieses Tarifvertrages nicht eintreten.
§ 12 In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 2006 in Kraft und kann ganz oder teilweise mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. April 2009 gekündigt werden.
Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
- der Entgelt-Rahmentarifvertrag Rheinland-Pfalz vom 14. März 2001 nebst Änderungsvereinbarung vom 11. März 2003
Mainz, den 12. Juli 2006
Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen / Rheinland-Pfalz, Frankfurt am Main
Brückmann Völker
IG Metall Bezirksleitung Frankfurt a. M.
Leydecker
ÜBERGANGSREGELUNGEN Rheinland-Pfalz (zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 14. März 2001)
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren zum In-Kraft- Treten der neu vereinbarten Entgeltbestimmungen nach stehende Übergangsregelungen:
a) Das Ergebnis der erstmaligen Eingruppierung in die neu vereinbarten Entgeltgruppen ist den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor In-Kraft- Treten des Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages mitzuteilen.
b) Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden Verdiensterhöhungen durch die neue Ein-gruppierung können betrieblich gewährte Zulagen angerechnet werden.
c) Bei allen Arbeitnehmern, die aufgrund der Eingruppierung in diesen Tarifvertrag einen niedrigeren Geldbetrag als bisher erhalten würden, wird die Differenz als Besitzstand ausgewiesen. Dieser Besitzstand ist auf nachfolgende, tarifliche Entgelterhöhungen anrechenbar, jedoch nicht mehr als jeweils 33 1/3 % des tariflich vereinbarten Erhöhungs-betrages.
d) Diese Übergangsregelung tritt nach Abwicklung der in Ziffer c) vereinbarten Fälle ohne Kündigung außer Kraft, spätestens jedoch zum 31.
12. 2011.
Bad Dürkheim, den 14. März 2001
Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerk Rheinland-Pfalz, Mainz
Völker Klisa
IG Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main
ÜBERGANGSREGELUNGEN (Hessen) (zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 12. Juli 2006)
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren zum In-Kraft- Treten der neu vereinbarten Entgeltbestimmungen nach stehende Übergangsregelungen:
a) Das Ergebnis der erstmaligen Eingruppierung in die neu vereinbarten Entgeltgruppen ist den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor In-Kraft- Treten des Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages mitzuteilen.
b) Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden Verdiensterhöhungen durch die neue Ein-gruppierung können betrieblich gewährte Zulagen angerechnet werden.
c) Bei allen Arbeitnehmern, die aufgrund der Eingruppierung in diesen Tarifvertrag einen um mindestens 50 € höheren Geldbetrag als bisher erhalten würden, kann betrieblich wie folgt verfahren werden:
Bei Steigerungsbeträgen ab 50 € kann der Betrag in 2 Stufen aufgeteilt werden; die 1. Stufe ist bei In-Kraft-Treten des Entgelt-Tarifvertrages fällig, die 2. Stufe spätestens am 01. Januar 2008.
Bei Steigerungsbeträgen ab 100 € kann der Betrag in 3 Stufen aufgeteilt werden; die 1. Stufe ist bei In-Kraft-Treten des Entgelt-Tarifvertrages fällig, die 2. Stufe spätestens am 01. Januar 2008, die 3. Stufe spätestens am 01. Januar 2009.
Bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages wird der sich aus der allgemeinen Tariferhöhung ergebende Betrag nicht berücksichtigt.
d) Bei allen Arbeitnehmern, die aufgrund der Eingruppierung in diesen Tarifvertrag einen niedrigeren Geldbetrag als bisher erhalten würden, wird die Differenz als Besitzstand ausgewiesen. Dieser Besitzstand ist auf nachfolgende, tarifliche Entgelterhöhungen anrechenbar, jedoch nicht mehr als jeweils 33 1/3 % des tariflich vereinbarten Erhöhungs-betrages.
e) Diese Übergangsregelung tritt nach Abwicklung der in Ziffer d) vereinbarten Fälle ohne Kündigung außer Kraft, spätestens jedoch zum 31.
12. 2012.
Mainz, den 12. Juli 2006
Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen / Rheinland-Pfalz, Frankfurt am Main
Brückmann Völker
IG Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main
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