A.02.17.01 Encl 5 LfU_Merkblatt_3_8_1.pdf
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Department of the Army European Command
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This document provides guidance for investigating and evaluating soil and groundwater contamination as potential hazardous waste sites, known as "altlasten," under German law. It outlines a tiered approach for orienting and detailed investigations. The orienting investigation aims to determine whether contamination poses a risk to groundwater. If risks are identified, a detailed investigation must characterize the nature, extent and emissions of contamination. Investigations involve historical research, visual inspections, geophysical surveys, and sampling of soil, soil gas and groundwater. Analytical results are evaluated against regulatory thresholds to assess risks. If risks are confirmed, the guidance specifies procedures for assessing remedial options and establishing remediation goals to mitigate risks to groundwater.
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Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Boden-veränderungen und Gewässerverunreinigungen
– Wirkungspfad Boden-Gewässer –
1 Allgemeine Hinweise 3
1.1 Anwendungsbereich 3
1.2 Begriffsbestimmungen 3
2 Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen 7
2.1 Orientierende Untersuchung 7
2.1.1 Umfang der orientierenden Untersuchung 7
2.1.2 Sickerwasserprognose 8
2.1.2.1 Untersuchungsverfahren 8
2.1.2.1.1 Grundwasseruntersuchungen 9
2.1.2.1.2 In-situ-Untersuchungen 10
2.1.2.1.3 Materialuntersuchungen 11
2.1.2.2 Transportprognose 12
2.1.3 Bewertung der orientierenden Untersuchung 14
2.2 Detailuntersuchung 14
2.2.1 Umfang der Detailuntersuchung 14
2.2.2 Sickerwasserprognose 15
2.2.2.1 Untersuchungsverfahren 15
2.2.2.2 Transportprognose 16
2.2.3 Bewertung der Detailuntersuchung 16
Kap. 1: Allgemeine Hinweise _~óÉêáëÅÜÉë=i~åÇÉë~ãí
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 2 von 54
3 Untersuchung und Bewertung von Grundwasserverunreinigungen 18
3.1 Orientierende Untersuchung 18
3.1.1 Umfang der orientierenden Untersuchung 19
3.1.2 Bewertung der orientierenden Untersuchung 20
3.2 Detailuntersuchung 20
3.2.1 Umfang der Detailuntersuchung 21
3.2.2 Bewertung der Detailuntersuchung 22
4 Sanierungsziele 23
4.1 Allgemeine Vorgaben 23
4.2 Boden 24
4.3 Gewässer 25
5 Literatur 26
Anhang 1: Hinweise zu Untersuchungsverfahren für die Sickerwasserprognose 30
Anhang 2: Hinweise zu Stoffeigenschaften 35
Anhang 3: Wertetabellen und Erläuterungen 47
Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt Nr. 3.8-10 vom 15. Juli 1998
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 3 von 54
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Anwendungsbereich
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Untersuchung und Bewertung des Wirkungspfades Bo-den-Gewässer bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen nach Bodenschutzrecht sowie für die Untersuchung und Bewertung von Gewässerverunreinigungen nach Wasserrecht. Damit werden in fachlicher Hinsicht die Vorgaben des BBodSchG, der BBodSchV, des BayBodSchG und der BayBodSchVwV für den Wirkungspfad Boden-Gewässer sowie die Regelungen des Art.
68a BayWG für Gewässerverunreinigungen konkretisiert. Die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Bearbeitungsphasen orientierende Untersuchung und Detailuntersuchung und sind nach den Rechtsgebieten Bodenschutzrecht und Wasserrecht gegliedert.
Aus dem Bodenschutzrecht ergibt sich in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Gewässer Folgendes:
1. Grundlage für Maßnahmen bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ist grund-sätzlich das Bodenschutzrecht. Die materiellen Anforderungen für die Untersuchung, Bewertung und Sanierung ergeben sich einheitlich aus dem Bodenschutzrecht. Die Ermächtigungsnormen für Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen ergeben sich in diesen Fällen einheitlich aus dem BBodSchG (vgl. § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3, § 13 BBodSchG).
2. Grundlage für Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Boden-veränderungen oder Altlasten hervorgerufen worden sind, ist ebenfalls das Bodenschutz-recht. Die materiellen Anforderungen an die Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Gewässern richten sich nach dem Wasserrecht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
3. Gewässerverunreinigungen, die nicht durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlas-ten entstanden sind (insbesondere Direkteinträge ohne Bodenpassage), und Gewässerver-unreinigungen, die (bisher) keinem verursachenden Grundstück zugeordnet werden kön-nen, unterfallen weiterhin dem Wasserrecht (insbes. Art. 68a und Art. 68 Abs. 3 BayWG).
1.2 Begriffsbestimmungen1
Altlasten Der Altlastenbegriff ergibt sich aus § 2 Abs. 5 BBodSchG.
Boden Der Begriff Boden ist in § 2 Abs. 1 BBodSchG definiert.
1 Für die aus dem Bodenschutzrecht stammenden Begriffe wird auf die Begriffsdefinitionen im BBodSchG bzw. in der BBodSchV verwiesen.
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 4 von 54
Erhebliche Grundwasserverunreinigung Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle liegt eine erhebliche Grundwasserverunreini-gung vor. Es ist also insoweit bereits eine Störung eines Rechtsguts der Allgemeinheit im polizei-rechtlichen Sinne eingetreten.
Gefahr Eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser im Sinne dieses Merkblatts liegt vor, wenn bei unge-hindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft eine erhebliche Grundwasserverunreinigung eintritt. Rechtlich maßgeblich ist in diesem Fall die festgestellte oder prognostizierte Stoffkonzentration im Sickerwasser an der Eintrittsstelle ins Grundwasser. Die Feststellung einer Gefahr ist unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Grundwassers oder einer vorhandenen bzw. möglichen Grundwassernutzung. Diese Umstände spielen jedoch eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über Art und Umfang der erforderli-chen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Geringfügigkeitsschwelle Die Geringfügigkeitsschwelle zeigt die Stoffkonzentration im Grundwasser an, bei deren Unter-schreitung allenfalls eine unerhebliche (= geringfügige) Grundwasserverunreinigung vorliegt. Bei ihrer Überschreitung liegt eine erhebliche Grundwasserverunreinigung vor. Die Stufe-1-Werte in Tab. 2 und 4 Anhang 3 entsprechen den Geringfügigkeitsschwellen für Grundwasser und haben den gleichen Zahlenwert wie die Prüfwerte für Sickerwasser in Tab. 3 Anhang 3. Ihre Über-schreitung löst weitere Untersuchungs- oder Bewertungsschritte aus.
Gewässer Unter den Begriff Gewässer fallen gemäß § 1 Abs. 1 WHG oberirdische Gewässer, Küstenge-wässer und Grundwasser. Die Ausführungen dieses Merkblatts beziehen sich i. d. R. auf das Me-dium Grundwasser. Inwieweit diese Vorgaben ggf. auf andere Gewässer übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Grundwasser Nach DIN 4049, Teil 1, Hydrologie, ist Grundwasser unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu aus-schließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist Grundwasser alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone (= wassergesättigte Bodenzone), das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Grundwasserverunreinigung Eine Grundwasserverunreinigung liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Grundwassers durch anthropogene, nachteilige Einträge verändert ist. Eine erhebliche Grundwasserverunreinigung liegt vor, wenn dabei die Stoffkonzentrationen über der Geringfügigkeitsschwelle (= Stufe-1- Wert) liegen. Sie ist geringfügig (= unerheblich), wenn die Stoffkonzentrationen unter der Ge-ringfügigkeitsschwelle liegen.
Hilfswerte (Hilfswerte 1 und Hilfswerte 2) Für die Bewertung analytisch-chemischer Befunde von Boden- und Bodenluftuntersuchungen bildet ein zweistufiges Wertsystem die Grundlage (Tab. 1 Anhang 3). Die Hilfswerte für Boden und Bodenluft dienen zur Emissionsabschätzung und damit zur Sickerwasserprognose. Sie wer-
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 5 von 54 den als Entscheidungshilfe für die Gefährdungsabschätzung herangezogen. Bei einigen anorgani-schen Stoffen haben die Hilfswerte 2 vor allem eine analysensteuernde Funktion für weiterge-hende Untersuchungen. Anders als bei den Prüf- und Stufenwerten kann die Überschreitung von Hilfswerten keine unmittelbare Grundlage für die Anordnung von Untersuchungen oder Maß-nahmen sein.
Ort der Beurteilung Der nach Bodenschutzrecht maßgebliche Ort für die Beurteilung einer Grundwasserverunreini-gung oder einer Gefahr für das Grundwasser ist der Bereich im Untergrund, an dem die Stoffe im Sickerwasser noch in unveränderter Konzentration vorliegen. Für diesen Ort der Beurteilung er-geben sich zwei Fallgestaltungen (s. Abbildung 1):
- Die schädliche Bodenveränderung/Altlast liegt oberhalb der Grundwasseroberfläche:
Ort der Beurteilung ist der Übergangsbereich von der ungesättigten in die gesättigte Zone (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchV). Findet der Stoffeintrag über das Sickerwasser statt, ist dies der Be-reich, an dem das Sickerwasser Teil der gesättigten Zone, also Grundwasser wird.
- Die schädliche Bodenveränderung/Altlast liegt im Grundwasser:
Ort der Beurteilung ist der Kontaktbereich zwischen dem verunreinigten Boden/Altlasten-material und dem durch- bzw. umströmenden Grundwasser (Kontaktgrundwasser).
Der Ort der Beurteilung stimmt meist nicht mit dem Ort der Probennahme überein.
GOK
Entstehungsort (Ort der Probennahme)
(Entstehungsort = Eintrittsort = Ort der Beurteilung)
Bodenbelastung GwVerunreinigung
Eintrittsort (Ort der Beurteilung)
Kontaktgrundwasser
Abbildung 1: Ort der Probennahme und Ort der Beurteilung
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 6 von 54
Prüfwert Prüfwert ist der in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG definierte Stoffkonzentrationswert. Er dient unmittelbar als Beurteilungsmaßstab für Sickerwasser am Ort der Beurteilung und kann ferner zur Bewertung von Eluat- und sonstigen Sickerwasserbefunden herangezogen werden. In Tab. 3 Anhang 3 sind die Prüfwerte aus Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV aufgeführt. Für Parameter, die in der BBodSchV nicht enthalten sind, wurden die abgeleiteten Geringfügigkeitsschwellen [v. d. TRENCK, 1999] als vorläufige Prüfwerte in die Tab. 3 Anhang 3 übernommen.
[Anmerkung: Im Folgenden wird der „Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden- Grundwasser“ nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV immer mit dem Begriff Prüfwert bezeichnet.]
Sanierungsziel Als Sanierungsziel ist die tolerierbare Stoffkonzentration zu verstehen, die nach Abschluss einer Sanierungsmaßnahme im Grundwasser und im Boden verbleiben kann.
Schädliche Bodenveränderungen Schädliche Bodenveränderungen sind in § 2 Abs. 3 BBodSchG definiert.
[Anmerkung: Im Folgenden wird der Begriff „schädliche Bodenveränderungen“ aus Gründen der Vereinfachung immer für „stoffliche schädliche Bodenveränderungen“ verwendet.]
Sickerwasserprognose In § 2 Nr. 5 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV definierte Abschätzung des Schadstoffeintrags am Ort der Beurteilung.
Stufenwerte (Stufe-1- und Stufe-2-Werte) Für die Bewertung analytisch-chemischer Befunde von Grundwasseruntersuchungen bildet ein zweistufiges Wertesystem die Grundlage (Tab. 4 Anhang 3). Die Stufe-1-Werte für Grundwasser entsprechen den Geringfügigkeitsschwellenwerten und haben den gleichen Zahlenwert wie die Prüfwerte und vorläufigen Prüfwerte. Die Stufe-2-Werte dienen unmittelbar als Beurteilungs-maßstab für das Grundwasser und für Sickerwasser am Ort der Beurteilung. Sie sind somit Ent-scheidungsgrundlage für die Gefährdungsabschätzung und für die Erfordernis von Sanierungs-maßnahmen. Daneben können die Stufe-2-Werte zur Bewertung von Eluat- und sonstigen Sickerwasserbefunden herangezogen werden.
Verdachtsflächen/altlastverdächtige Flächen Verdachtsflächen und altlastverdächtige Flächen sind in § 2 Abs. 4 und Abs. 6 BBodSchG defi-niert.
[Anmerkung: Im Folgenden werden beide Flächentypen aus Gründen der Vereinfachung immer mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen bezeichnet.]
Wassergesättigte Bodenzone In Anlehnung an DIN 4049, Teil 1, Hydrologie ist die wassergesättigte Bodenzone der Gesteins-körper, der zum Betrachtungszeitpunkt mit Grundwasser gefüllt ist.
Kap. 2: Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 7 von 54
2 Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Boden-veränderungen
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, so ist von der Kreisverwaltungsbehörde zunächst die Erhebung vorzunehmen und die katastermäßi-ge Erfassung der Altlastverdachtsfläche beim LfU zu veranlassen. Anschließend prüft die Kreis-verwaltungsbehörde im Rahmen der historischen Erkundung, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht besteht. Auf der Grundlage der fachlich geprüften Ergebnisse der historischen Erkundung führt das Wasserwirtschaftsamt eine orientierende Untersuchung (§ 2 Nr. 3 BBodSchV) durch (vgl.
Nr. 4.1.1 BayBodSchVwV).
Die Untersuchung und Bewertung von Grundwasserverunreinigungen, die durch Altlasten bzw.
schädliche Bodenveränderungen verursacht werden, ist gemäß den Vorgaben in Kap. 3 durchzu-führen.
2.1 Orientierende Untersuchung
Die orientierende Untersuchung dient nach § 2 Nr. 3 BBodSchV dazu festzustellen, ob der Ver-dacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht (vgl. BayBodSchVwV Nr. 4.1.1.4).
Die orientierende Untersuchung ist nach dieser Zielsetzung auszurichten. Die unten aufgeführten Untersuchungen sind nicht zwingend alle durchzuführen, sondern nur soweit bis das o. g. Ziel erreicht ist.
2.1.1 Umfang der orientierenden Untersuchung
Die orientierende Untersuchung umfasst folgende wesentliche Schritte:
- Durchführen einer gemeinsamen Ortseinsicht (Kreisverwaltungsbehörde, Wasserwirt-schaftsamt, ggf. weitere Fachbehörden, ggf. beauftragter Sachverständiger)
- Planen von Untersuchungen auf der Grundlage der historischen Erkundung (z. B. Festlegen der Untersuchungsmethodik, der Probennahmepunkte und des Analysenumfangs bei chemi-schen Untersuchungen)
- Durchführen von Untersuchungen (z. B. organoleptische Prüfungen, Baggerschürfe, geophy-sikalische Messungen, Entnahme von Wasser-, Bodenluft- und Bodenproben sowie chemi-sche Analysen)
- Darstellen und Bewerten der Untersuchungsergebnisse und der weiteren für die Sickerwas-serprognose notwendigen Erkenntnisse
- Erstellen einer Sickerwasserprognose
- Treffen einer Aussage unter Zugrundelegung der Sickerwasserprognose, ob der hinreichende Verdacht erhärtet oder ausgeräumt ist.
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 8 von 54
Die Sickerwasserprognose basiert auf den Untersuchungsergebnissen und der gutachterlichen Bewertung. In Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV ist kein bestimmtes Verfahren zur Durchführung der Sickerwasserprognose vorgeschrieben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass praxiserprobte Verfahren bevorzugt anzuwenden sind.
Im Rahmen der orientierenden Untersuchung sind hierfür Untersuchungen vor Ort durchzufüh-ren. In aller Regel ist der Ort der Beurteilung einer Probennahme nicht zugänglich. Somit kann die dort vorliegende bzw. zu erwartende Stoffkonzentration auch nicht direkt gemessen werden.
Die Sickerwasserbeschaffenheit am Ort der Beurteilung muss also auf der Grundlage der Unter-suchung von Material-, Bodenluft-, Sicker- oder Grundwasserproben, die außerhalb des Ortes der Beurteilung entnommen wurden, in einer fachlichen Beurteilung abgeschätzt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Sickerwasserprognose in dieser Bearbeitungsphase auch ohne Messungen anhand der historischen Erkundung, Ortseinsicht, organoleptischen Beur-teilung von Schürfen, von Erfahrungswerten aus Vergleichsfällen und gutachterlichen Feststel-lungen erfolgen, wenn sich hieraus ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädli-chen Bodenveränderung oder Altlast gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG ergibt. Dies kann z. B. in fol-genden Fällen gegeben sein:
- offensichtlicher Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in den Boden (z. B. Stoffaustritte bei Transportunfällen)
- offensichtliche Verunreinigungen von Grundwasser (z. B. Ölfilm, Lösungsmittelgeruch)
- offensichtliche Mängel an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behan-deln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (LAU- und HBV-Anlagen)
- bereits vorliegende Nachweise von Prüfwertüberschreitungen aufgrund von sonstigen Unter-suchungen (z. B. durch Dritte)
- Schürfe mit offensichtlichen Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffen (z. B.
Schlacken, Stoffe in Phase erkennbar).
Um den Umfang der orientierenden Untersuchung auf das notwendige Maß zu beschränken, ist ein schrittweises Vorgehen sinnvoll. Ist der hinreichende Verdacht erhärtet, kann die orientieren-de Untersuchung beendet werden. Es ist zu beachten, dass häufig ein erhöhter Untersuchungs-aufwand betrieben werden muss, um einen Gefahrenverdacht auszuräumen. Insbesondere wenn nach der (fundierten) historischen Erkundung keine Hinweise auf Belastungsschwerpunkte vor-liegen, ist für eine repräsentative Erkundung der Altlastverdachtsfläche eine Rasterbeprobung erforderlich. Des Weiteren können ergänzende Materialuntersuchungen oder Grundwasserunter-suchungen erforderlich sein.
2.1.2 Sickerwasserprognose
2.1.2.1 Untersuchungsverfahren
Im Rahmen der orientierenden Untersuchung ist mittels einer Sickerwasserprognose abzuschät-zen, ob im Sickerwasser am Ort der Beurteilung eine Überschreitung des Prüfwertes vorliegt oder
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 9 von 54 in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. Die Sickerwasserprognose kann nach Anhang 1 Nr.
3.3 BBodSchV auf der Grundlage von
- Grundwasseruntersuchungen
- in-situ-Untersuchungen
- und/oder Materialuntersuchungen auch unter Anwendung von Stofftransportmodellen erfolgen. Allerdings ist im Rahmen der ori-entierenden Untersuchung der Einsatz von Stofftransportmodellen nicht zielführend.
Die derzeitige oder künftige Sickerwasserkonzentration am Ort der Beurteilung kann nur annähe-rungsweise abgeschätzt werden (Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV). Genaue Konzentrationsangaben sind daher insbesondere im Rahmen der orientierenden Untersuchung weder sinnvoll noch mög-lich. Die Abschätzung, ob eine Prüfwertüberschreitung zu erwarten ist oder nicht (Prognose), ist ausreichend.
2.1.2.1.1 Grundwasseruntersuchungen
Wird die Sickerwasserprognose auf Grundwasseruntersuchungen gestützt, ist auf die Stoffkon-zentrationen im Sickerwasser am Ort der Beurteilung rückzuschließen.
Bei der Abschätzung, ob am Ort der Beurteilung der Prüfwert überschritten wird, sind die Stoff-konzentration im Grundwasseranstrom, die Verdünnung und Dispersion, die Repräsentativität der Abstromerfassung sowie das Schadstoffverhalten und -inventar im Boden zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, dass selbst bei der Probengewinnung aus dem Schadenszentrum i.d.R. eine Durchmischung und damit Verdünnung des kontaminierten Grundwassers mit unbelastetem Grundwasser unvermeidbar ist. Die ermittelte Grundwasserkonzentration kann somit nicht der Konzentration des Sickerwassers am Ort der Beurteilung gleichgesetzt werden.
Es sind folgende Fallgestaltungen möglich:
- Wird eine Überschreitung des Stufe-1-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Grundwasser im Scha-denszentrum oder im Grundwasserabstrom einer Verdachtsfläche festgestellt, ist eine erhebli-che Gewässerverunreinigung nachgewiesen. In solchen Fällen ist stets der Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung bestätigt. Die abgeleitete Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort der Beurteilung ist unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien kurz darzulegen und zu begründen.
- Liegt die Stoffkonzentration im Grundwasser an der Probennahmestelle unterhalb des Stufe- 1-Wertes der Tab. 4 Anhang 3, aber oberhalb des geogenen Hintergrundwertes und oberhalb der Zustromkonzentration, muss im Einzelfall abgeschätzt werden, ob der Prüfwert am Ort der Beurteilung überschritten ist oder in überschaubarer Zeit überschritten wird. Neben den Stoffkonzentrationen im Grundwasser fließen die o.g. Kriterien sowie die in Kap. 2.1.2.2 (Transportprognose) genannten hydrogeologischen Kenndaten in diese Abschätzung ein.
Weiterhin ist zu prüfen, ob sich bereits ein quasi-stationärer Zustand eingestellt hat. D. h. es ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung der Stoffe verzögert und die Belastung im Be-
_~óÉêáëÅÜÉë=i~åÇÉë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí
Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 10 von 54 reich der Messstelle noch nicht oder erst teilweise angekommen sein kann. Im Einzelfall kann also der Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auch bei unauffälligen Untersuchungsergebnissen im Grundwasser bestehen.
Wird aufgrund der Grundwasseruntersuchung der Verdacht hinreichend bestätigt, so kann die orientierende Untersuchung abgeschlossen werden. Es ist dann in jedem Fall eine anschließende Detailuntersuchung erforderlich. Um einen Verdacht auszuräumen, sind i. d. R. neben Grundwas-seruntersuchungen auch in-situ- und/oder Materialuntersuchungen einzubeziehen.
Hinweise zu Stoffeigenschaften und Untersuchungsverfahren sind im Anhang 1 und 2 aufgeführt.
Weitere Hinweise zu Grundwasseruntersuchungen enthält Kap. 3.1.
Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse erfolgt nach Abbildung 2 in Kap. 2.1.3.
2.1.2.1.2 In-situ-Untersuchungen
Bodenluftuntersuchungen
Bodenluftuntersuchungen sind geeignet, wenn Emissionen von leichtflüchtigen organischen Kontaminanten (z. B. LHKW, BTEX, Vergaserkraftstoffe) zu erwarten sind. Bei diesen Stoff-gruppen erfolgt die Abschätzung der Sickerwasserbeschaffenheit über Bodenluftuntersuchungen, da Elutionsverfahren nicht und Bodenuntersuchungen nur mit Einschränkung geeignet sind. Die sich einstellende Konzentration eines Stoffes in der Bodenluft (mg/m³) ist außer vom Stoffgehalt im Boden auch von Temperatur und Druck (Dampfdruck), vom Bodentyp und von den hydro-geologischen Randbedingungen abhängig. Vielfältige Erfahrungen in konkreten Fällen zeigen, dass ein hinreichend sicherer Zusammenhang zwischen Bodenluftkonzentrationen und der Gefahr für das Grundwasser besteht. Deshalb können nach jetzigem Kenntnisstand die Hilfswerte in Tab.1 Anhang 3 für Bodenluftkonzentrationen für die Abschätzung der Sickerwasserbeschaffen-heit am Ort der Probennahme herangezogen werden.
Die Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung besteht grundsätzlich nicht, wenn die untersuchten Bodenluftkonzentrationen in repräsentativen Proben unter dem Hilfswert 1 der Tab.
1 Anhang 3 liegen - vorausgesetzt, es sind keine anderen Verdachtsmomente (z. B. geophysikali-sche Messungen, historische Erkundungsdaten, Eluatuntersuchungen, tatsächliche Grundwasser-verunreinigungen) bekannt. Eine Transportprognose oder weitere Untersuchungen (z. B. Elutio-nen) sind dann nicht erforderlich, der Gefahrenverdacht ist ausgeräumt.
Werden bei Bodenluftkonzentrationen für LCKW und BTEX im belasteten Boden Werte über dem Hilfswert 1 der Tab. 1 Anhang 3 nachgewiesen, so ist nach den Erfahrungen der Wasser-wirtschaftsverwaltung von einer Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort der Proben-nahme auszugehen. Bei der Bewertung von erhöhten Bodenluftkonzentrationen für FKW und FCKW sind die Hinweise in Kap. 2 Anhang 1 zu beachten.
Im Hinblick auf die Sickerwasserprognose für den Ort der Beurteilung ist dann noch eine Trans-portprognose (Kap. 2.1.2.2) durchzuführen. Weitere Hinweise zu den Untersuchungsverfahren enthält Anhang 1.
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 11 von 54
In-situ-Sickerwasseruntersuchungen
In-situ-Sickerwasseruntersuchungen können mit Hilfe von Saugkerzen, -platten, Lysimetern etc.
durchgeführt werden. Die Auswahl des jeweiligen Systems muss fallbezogen erfolgen. Generell sind diese Art von Untersuchungen zeitlich und finanziell aufwändig, so dass solche Untersu-chungen nur in Einzelfällen eingesetzt werden sollten, auch wenn sie den Vorteil einer relativ genauen Erfassung der Sickerwasserqualität bieten können. Werden in-situ-Sickerwasserunter-suchungen eingesetzt, so ist auch hier unter Berücksichtigung der Einbautiefe und Untergrund-verhältnisse (vgl. Kap. 2.1.2.2) die derzeitige und künftige Sickerwasserbeschaffenheit am Ort der Beurteilung abzuschätzen.
Die Untersuchung von ggf. zutage tretendem Sickerwasser, das z. B. aus einem Hang bzw. De-poniefuß austritt, bietet eine gute Möglichkeit, direkte Hinweise auf Emissionen zu erhalten.
2.1.2.1.3 Materialuntersuchungen
Mittels einer Emissionsabschätzung sind Beschaffenheit und Ausmaß von derzeitigen und künf-tigen Emissionen für den Ort der Probennahme zu bestimmen. Das soll nach Möglichkeit die Stelle sein, an der eine Emission entsteht, an der also die höchsten Stoffkonzentrationen vorlie-gen.
- Die Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung besteht grundsätzlich nicht, wenn die untersuchten Gesamtstoffgehalte in repräsentativen Proben unter den Hilfswerten 1 der Tab. 1 Anhang 3 liegen - vorausgesetzt, es sind keine anderen Verdachtsmomente (z. B. geo-physikalische Messungen, historische Erkundungsdaten, Eluatuntersuchungen, tatsächliche Grundwasserverunreinigungen) bekannt. Der Gefahrenverdacht gilt dann als ausgeräumt. Ei-ne Transportprognose bzw. weitere Untersuchungen (z. B. Elutionen) sind i. d. R. nicht erfor-derlich. Abweichend hiervon ist für Arsen, Antimon, Chrom, Cyanid und Phenole sowie bei Vorliegen von Komplexbildnern auch bei Gesamtstoffgehalten unter dem Hilfswert 1, aber über geogenen Hintergrundgehalten [GLA, 1998] eine Elution nach DIN 38414-4 (kurz: S4- Elution) vorzunehmen.
- Werden bei Gesamtstoffgehalten im belasteten Boden Konzentrationen über dem Hilfswert 1 der Tab. 1 Anhang 3 nachgewiesen:
� so kann bei den lipophilen org.-chem. Stoffgruppen (Mineralölkohlenwasserstoffe, PCB, PBSM, Chlorphenole und Chlorbenzole) nach den Erfahrungen der Wasserwirtschafts-verwaltung von einer Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort der Probennahme ausgegangen werden. Bei PAK sind zusätzlich Säulenversuche nach dem Merkblatt Nr.
20 des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen [LUA NRW, 2000] durchzuführen und deren Ergebnisse bei der Emissionsabschätzung heranzuziehen (vgl. Anhang 1);
� so sind bei anorganischen und organischen hydrophilen Stoffen (z. B. Phenole) S4- Eluatanalysen durchzuführen und deren Ergebnisse zur Emissionsabschätzung heranzu-ziehen. Werden im untersuchten Eluat die Prüfwerte der Tab. 3 Anhang 3 überschritten, ist gleichfalls von einer Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort der Probennah-me auszugehen. Bei schwer löslichen anorganischen Stoffen sind bei Unterschreitung der
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 12 von 54
Prüfwerte im S4-Eluat ggf. pHstat-Elutionen durchzuführen. Die Hinweise in Anhang 1 sind zu beachten.
Erfolgt die Sickerwasserprognose auf der Grundlage von Materialuntersuchungen, so ist bei Prüfwertüberschreitung am Ort der Probennahme (Emissionsabschätzung) stets eine Transport-prognose (Kap. 2.1.2.2) durchzuführen.
Weitere Hinweise zu Untersuchungsverfahren und zur Emissionsabschätzung für die einzelnen Stoffgruppen enthält Anhang 1.
2.1.2.2 Transportprognose
Wird im Rahmen der Emissionsabschätzung eine Überschreitung des Prüfwertes im Sickerwasser am Ort der Probennahme festgestellt, so liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Grundwasserge-fährdung vor, es sei denn aufgrund der Untergrundbeschaffenheit kann fachlich plausibel be-gründet werden, dass der Prüfwert am Ort der Beurteilung derzeit und künftig nicht überschritten wird. Es ist also zu prüfen, ob durch die Abbau- und Rückhaltewirkung der ungesättigten Zone eine Verminderung der Stoffkonzentrationen erfolgt (Transportprognose). Eine Sickerwasser-prognose unter unmittelbarer Anwendung der Prüfwerte auf Sickerwasser, das am Ort der Pro-bennahme entsteht, ist somit auf den ungünstigsten Fall abgestellt, dass die ungesättigte Boden-zone nicht zu einer Verminderung der Stoffkonzentrationen beiträgt.
Die Transportprognose umfasst eine stark vereinfachte Abschätzung der Rückhaltewirkung (Sorption, Filterwirkung) der ungesättigten Zone sowie der mikrobiologischen Abbauprozesse.
Maßgeblich bei dieser Abschätzung sind:
- Mächtigkeit der unbelasteten Grundwasserüberdeckung:
Unter der unbelasteten Grundwasserüberdeckung wird der Bereich zwischen Unterkante des verunreinigten Bodenbereichs und der Grundwasseroberfläche bei Grundwasserhöchststand verstanden. Die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung ist gering, wenn sie höchstens 2 m beträgt. 2 m bis 10 m gelten als mittlere, über 10 m als große Mächtigkeit.
- Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) und Bodenart:
Durchlässigkeitsbeiwert und Bodenart sind eng miteinander korreliert. Durchlässige und stark durchlässige Grundwasserüberdeckungen haben bei hoher Abstandsgeschwindigkeiten des Sickerwassers eine geringe Rückhalte- und Abbauwirkung. Bei geringer lateraler Ausdeh-nung schwachdurchlässiger Schichten oder bei zu Trockenrissen neigenden tonigen Boden-schichten ist die Rückhalte- und Abbauwirkung ebenfalls als gering einzustufen. Die mecha-nische Filterwirkung ist wegen Größe und Verteilung der Poren in groben, gut sortierten Sub-straten besonders gering. Dagegen hat eine bei hohem Feinkornanteil große innere Oberfläche wegen der erhöhten Ionenaustauschkapazität eine hohe Rückhaltewirkung.
sehr stark durchlässig > 10-2 m/s stark durchlässig 10-2 bis 10-4 m/s durchlässig 10-4 bis 10-6 m/s schwach durchlässig 10-6 bis 10-8 m/s sehr schwach durchlässig < 10-8 m/s
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 13 von 54
- Grundwasserneubildung bzw. Versiegelung:
In den Untergrund infiltriertes und in das Grundwasser gelangendes Wasser (Grundwasser-neubildung) befördert gelöste oder partikulär gebundene Stoffe. Bei hoher Grundwasserneu-bildung geschieht dies schnell und in großer Menge. Rückhalte- und Abbauvorgänge können wegen geringer Verweilzeiten nicht voll wirksam werden. Bei versiegelten Böden wird die Grundwasserneubildung und damit der Transport von wassergelösten Stoffen verringert oder ganz verhindert. Dabei ist die Qualität und die Dauerhaftigkeit der Versiegelung zu beachten.
Leichtflüchtige Stoffe (z. B. LHKW, BTEX) können sich über die Bodenluft auch unter ver-siegelten Flächen bis ins Grundwasser ausbreiten.
- Mikrobiologische Abbauprozesse:
Einige organische Schadstoffe, z. B. MKW, sind biologisch abbaubar. Beim mikrobiologi-schen Abbau spielt wegen vergleichsweise geringer Abbaugeschwindigkeiten die Verweilzeit des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung eine große Rolle.
- Weitere Einflussfaktoren:
Weitere Einflussfaktoren auf Rückhaltewirkung und Abbauprozesse in der wasserungesät-tigten Zone - wie Humus-, Wasser- und Sauerstoffgehalt, pH-Wert, Pufferungsvermögen -und stoffspezifische Eigenschaften - wie Löslichkeit oder Wechselwirkungen zwischen ge-löster und fester Phase (Verteilungskoeffizient) - sowie geohydraulische Eigenschaften der wasserungesättigten Zone sind soweit bekannt zu berücksichtigen.
Liegen zu den oben genannten Faktoren keine ausreichenden Informationen vor, so kann die Transportprognose im Rahmen der orientierenden Untersuchung auch anhand folgender Grund-lagen grob abgeschätzt werden:
- Ergebnisse von Bodenuntersuchungen und Untergrundansprache
- Grundlegende wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schadstofftransport im Boden
- Regionale Kenntnisse zur Untergrundbeschaffenheit (Hydrogeologie) und zum Wassertrans-port
- Regionale Erfahrungen zur Schadstoffausbreitung aus Vergleichsfällen
Nach Maßgabe von Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV sind bei der Transportprognose allgemein vor-liegende wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Standort heranzu-ziehen. Die Einflussgrößen sind aufgrund allgemein vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse [GRATWOHL, 2000] [MATHEWS, 2000] abzuschätzen und zu bewerten. Die Kenntnisse zur lokalen Untergrundbeschaffenheit und Schadstoffausbreitung werden ebenfalls zur Transport-prognose herangezogen. Es sind also nicht für jeden Einzelfall umfangreiche Messungen oder bodenkundliche Untersuchungen für die Transportprognose notwendig. Eine näherungsweise Abschätzung der evtl. Stoffverlagerung bis zum Ort der Beurteilung ist für die Transportprognose im Rahmen der orientierenden Untersuchung ausreichend. Wegen kleinräumig variierender Un-tergrundverhältnisse ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine quantitative Prognose nicht mög-lich. Hinweise zur Bewertung der Rückhaltewirkung des Untergrunds können auch dem Bewer-tungsschema in Anhang 2 Teil 2 der BayBodSchVwV, Bewertung des Transmissionspotentials, entnommen werden.
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 14 von 54
2.1.3 Bewertung der orientierenden Untersuchung
Die Bewertung der prognostizierten Stoffkonzentrationen am Ort der Beurteilung ist gemäß Abbildung 2 durchzuführen. Ergibt die Sickerwasserprognose mindestens für einem Messwert eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung und kann der Messwert auf Grund der aktu-ellen Erkenntnisse (z. B. historische Erkundung) als plausibel betrachtet werden, so ist der Gefah-renverdacht hinreichend erhärtet. Wird bei der orientierenden Untersuchung auf der Grundlage einer aussagefähigen historischen Erkundung oder mittels Rasterbeprobung eine Unterschreitung des Prüfwerts am Ort der Beurteilung für die gesamte Altlastverdachtsfläche prognostiziert, ist der Gefahrenverdacht ausgeräumt.
Stoffkonzentration am Ort der Beurteilung
Bewertung (orientierende Untersuchung)
< Prüfwert (Tab. 3 Anhang 3) � Gefahrenverdacht ausgeräumt
> Prüfwert (Tab. 3 Anhang 3)
� hinreichender Gefahrenverdacht erhärtet � Detailuntersuchung erforderlich
Abbildung 2: Bewertung der Ergebnisse nach der orientierenden Untersuchung
Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung sind in einem Gutachten darzulegen.
2.2 Detailuntersuchung
Im Rahmen der Detailuntersuchung, die die Kreisverwaltungsbehörde gegenüber dem Ver-pflichteten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnet, sind nach § 2 Nr. 4 BBodSchV die not-wendigen Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung durchzuführen (vgl. Nr.
4.1.2.2 BayBodSchVwV). Des Weiteren ist im Rahmen der Detailuntersuchung nach § 4 Abs. 4 BBodSchV auch abschließend festzustellen, ob Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG zur Gefah-renabwehr erforderlich sind. Vor der Durchführung der Detailuntersuchung ist vom Verpflichte-ten ein zielführendes Untersuchungsprogramm vorzulegen. Bei großflächigen und/oder komple-xen Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ist es sinnvoll, die Detailuntersuchung itera-tiv und damit mehrstufig zu gestalten.
2.2.1 Umfang der Detailuntersuchung
Die Detailuntersuchung umfasst folgende wesentliche Schritte:
- Erstellen eines zielführenden Untersuchungsprogramms
- Vertieftes Erkunden der hydrogeologischen und geologischen Standortbedingungen zur Be-urteilung des Stofftransports im Untergrund
- Lokalisieren der Belastungszentren sowie horizontales und vertikales Abgrenzen der konta-minierten Bereiche in gesättigter und ungesättigter Zone (Rasterbeprobung)
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 15 von 54
- Erfassen des Schadstoffinventars nach Art, Menge und räumlicher Verteilung
- Ermitteln der mobilen oder mobilisierbaren Anteile
- Abschätzen der zeitlichen Entwicklung des Schadstoffinventars unter Berücksichtigung von Milieuänderungen (z. B. pH, Redoxpotenzial)
- Ggf. Anwenden geeigneter Stofftransportmodelle
- Durchführen von Grundwasseruntersuchungen
- Erstellen einer Sickerwasserprognose zur abschließenden Gefährdungsabschätzung
- Beurteilen inwieweit für den Wirkungspfad Boden-Gewässer Maßnahmen (Sanierungsmaß-nahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen) erforderlich sind
- Falls Maßnahmen erforderlich sind, beurteilen ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BBodSchG ausreicht.
2.2.2 Sickerwasserprognose
Die Sickerwasserprognose erfolgt grundsätzlich nach der im Kapitel 2.1.2 dargestellten Vorge-hensweise. Einzelne Abweichungen bzw. Ergänzungen, die sich aus der umfassenderen Zielset-zung der Detailuntersuchung ergeben, sind im Folgenden beschrieben.
Bei der Sickerwasserprognose im Rahmen der Detailuntersuchung müssen neben den Stoffkon-zentrationen stets auch die räumliche Ausdehnung, das Schadstoffinventar und die Stofffrachten abgeschätzt werden.
2.2.2.1 Untersuchungsverfahren
Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsverfahren und deren Interpretation für die Sickerwasserprognose ist gemäß Kap. 2.1.2.1 und Anhang 1 vorzugehen. Für die abschließende Gefährdungsabschätzung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Gewässer sind in der Detail-untersuchung stets auch Grundwasseruntersuchungen durchzuführen. Diese können im Einzelfall auch iterativ erfolgen.
Bei Grundwasseruntersuchungen ist ergänzend zu Kap. 2.1.2.1.1 zu beachten:
- Bei Überschreitung des Stufe-1-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Schadenszentrum oder un-mittelbaren Abstrom ist im Einzelfall in Anlehnung an Kap. 2.1.2.1.1 abzuschätzen, ob der Prüfwert der Tab. 3 Anhang 3 oder der Stufe-2-Wert der Tab. 4 Anhang 3 am Ort der Beur-teilung überschritten wird.
- Bei Überschreitung des Stufe-2-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Schadenszentrum oder un-mittelbaren Grundwasserabstrom einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist i. d. R.
von einer Überschreitung des Stufe-2-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 am Ort der Beurteilung auszugehen. Dies ist kurz zu belegen.
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 16 von 54
Bei in-situ-Untersuchungen ist ergänzend zu Kap. 2.1.2.1.2 zu beachten, dass erfahrungsgemäß von einer Überschreitung des Stufe-2-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Sickerwasser am Ort der Probennahme ausgegangen werden kann, wenn
- bei leichtflüchtigen organischen Stoffen (LCKW, BTEX,) der Hilfswert 2 in der Bodenluft der Tab. 1 Anhang 3 überschritten wird.
Bei Materialuntersuchungen ist ergänzend zu Kap. 2.1.2.1.3 zu beachten, dass erfahrungsgemäß von einer Überschreitung des Stufe-2-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Sickerwasser am Ort der Probennahme ausgegangen werden kann, wenn
- bei den lipophilen organischen Stoffgruppen Mineralölkohlenwasserstoffe, PCB, Chlorphe-nolen und Chlorbenzolen der Hilfswert 2 im Gesamtstoffgehalt der Tab. 1 Anhang 3 über-schritten wird
- bei PAK im untersuchten Säuleneluat der Stufe-2-Wert der Tab. 4 Anhang 3 überschritten wird
- bei anorganischen und organischen hydrophilen Stoffen im untersuchten S4-Eluat der Stufe- 2-Wert der Tab. 4 Anhang 3 überschritten wird. Bei schwer löslichen anorganischen Stoffen sind bei Unterschreitung der Prüfwerte im S4-Eluat die Hinweise in Anhang 1 zu beachten.
2.2.2.2 Transportprognose
Die Transportprognose ist gegenüber der groben Abschätzung im Rahmen der orientierenden Untersuchung zu präzisieren. Dabei sind die im Kap. 2.1.2.2 aufgeführten maßgeblichen Ein-flussfaktoren
- Mächtigkeit der unbelasteten Grundwasserüberdeckung,
- Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) und Bodenart,
- Grundwasserneubildung bzw. Versiegelung,
- mikrobiologische Abbauprozesse und
- weitere Einflussfaktoren zu ermitteln. Die Stoffrückhaltung sowie die mikrobiologischen Abbauprozesse in der ungesät-tigten Zone sind ggf. durch Untersuchungen zu quantifizieren. Auch der Einsatz von validierten Stofftransportmodellen kann im Einzelfall zweckmäßig sein.
2.2.3 Bewertung der Detailuntersuchung
In dem zusammenfassenden Gutachten für den Wirkungspfad Boden-Gewässer sind die Analy-senergebnisse der Stoffkonzentrationen in den verschiedenen untersuchten Medien (Boden/Eluat, Bodenluft, Sickerwasser, Kontaktgrundwasser), die Ergebnisse der Erkundung von hydrogeologi-schen und geologischen Standortbedingungen, Angaben zur räumlichen Ausdehnung der Belas-tungen und die Ergebnisse der beprobungslosen Recherchen (Ortseinsicht, historische Recher-
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 17 von 54 chen, Organoleptik, geophysikalische Messungen usw.) darzustellen und zu einer abschließenden Gefährdungsabschätzung zusammenzuführen.
Hinweise zur Bewertung der gemessenen Stoffkonzentrationen enthält Abbildung 3.
- Ergeben sich aus der Sickerwasserprognose Überschreitungen des Prüfwertes am Ort der Be-urteilung und wird z. B. der Stufe-2-Wert der Tab. 4 Anhang 3 im Sickerwasser am Ort der Probennahme für ein räumlich abgegrenztes Volumen (d. h. an mehr als einem Messpunkt) bzw. der Stufe-1-Wert der Tab. 4 Anhang 3 im Grundwasser überschritten, so ist bei der ab-schließenden Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Ausdehnung der Schadstoffquelle und der Frachten davon auszugehen, dass im Sinne des § 4 Abs. 7 BBodSchV nicht nur geringe Schadstofffrachten und nicht nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Ge-wässer zu erwarten sind bzw. vorliegen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dann grund-sätzlich erforderlich (§ 4 Abs. 2 BBodSchV).
- Ergibt die Sickerwasserprognose Überschreitungen des Stufe-2-Wertes der Tab. 4 Anhang 3 im Sickerwasser am Ort der Beurteilung, so sind Sanierungsmaßnahmen i. d. R. erforderlich.
Da in diesem Fall der Prüfwert um ein Vielfaches überschritten ist, handelt es sich hier nicht nur um geringe Schadstofffrachten und lokal begrenzte Schadstoffkonzentrationen.
Bewertung (Detailuntersuchung)Stoffkonzentration am Ort der Beurteilung
Gefährdungsabschätzung Maßnahmen
< Prüfwert (Tab. 3 Anhang 3)
� Gefahrenverdacht ausge-räumt � Maßnahmen nicht erforderlich
> Prüfwert (Tab. 3 Anhang 3)
� abschließende Gefähr-dungsabschätzung unter Berücksichtigung der Frachten und der Ausdeh-nung
� Erfordernis von Maßnahmen prüfen (§ 4 Abs. 2 BBodSchV):
Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungs- oder Eigenkon-trollmaßnahmen
> Stufe-2-Wert (Tab. 4 Anhang 3)
� Gefahrenverdacht ab-schließend bestätigt
� Ausmaß der Gefährdung abschätzen
� Sanierungsmaßnahmen i. d. R.
erforderlich (§ 4 Abs. 3 BBodSchG)
� Verhältnismäßigkeit von Sanie-rungsmaßnahmen prüfen (§ 4 Abs. 7 BBodSchV)
Abbildung 3: Hinweise zur Bewertung der Detailuntersuchung
Im Rahmen der abschließenden Gefährdungsabschätzung ist zu entscheiden, ob Maßnahmen er-forderlich sind. Bei Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBodSchG Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen.
Sanierungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 7 BBodSchG Dekontaminationsmaßnahmen und Si-cherungsmaßnahmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Dringlichkeit der zu ergrei-fenden Sanierungsmaßnahmen sind neben der Stoffkonzentration, der Ausdehnung der Schad-
Kap. 3: Untersuchung und Bewertung von Grundwasserverunreinigungen
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 18 von 54 stoffe und der resultierenden Stofffracht weitere Kriterien maßgeblich. Dies können z. B. die Art der Gewässerbelastung, die Gefahr der Ausbreitung der Gewässerverunreinigung, die derzeitige und künftige Nutzung des Gewässers und die sonstigen Belastungen im Einzugsgebiet des Ge-wässers sein.
Sind Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar, kommen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG im Einzelfall sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) zur Gefahrenabwehr in Betracht. Im übrigen können unter günstigen Umständen (z. B. geringeres Gefährdungspotenzial, geringe Frachten, kein weiträumiger Trans-port der Schadstoffe) auch Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 BBodSchG) ausreichen. Häufigkeit, Parameterauswahl, Anzahl und Lage der Probennahmestellen sowie Berichtspflichten sind im Einzelfall festzulegen.
Die abschließende Gefährdungsabschätzung und die Festlegung der Erfordernis von Sanierungs-maßnahmen ist stets mit der Bewertung der Grundwasserverunreinigung und der daraus abzulei-tenden Maßnahmen nach Kap. 3.2.2 abzugleichen, so dass eine zusammenfassende Bewertung hinsichtlich Bodenschutz und Grundwasserschutz resultiert.
Schließlich ist fachlich zu begründen und vorzuschlagen, ob Sanierungsuntersuchungen und Sa-nierungsplanung nach § 13 BBodSchG erforderlich sind oder ob die Erstellung eines Sanierungs-konzepts im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 BBodSchG anzuordnenden Maßnahmen ausreicht.
Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind in einem Gutachten darzulegen.
3 Untersuchung und Bewertung von Grundwasserverunreinigungen Die folgenden Hinweise zur Untersuchung und Bewertung von Grundwasserverunreinigungen gelten sowohl für Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen, die nach BBodSchG als auch für Fälle, die nach Art. 68a BayWG zu bearbeiten sind. Letztere sind insbesondere Direkteinträge ohne Bodenpassage sowie Grundwasserverunreinigungen und Fälle, die (bisher) keinem verursa-chenden Grundstück zugeordnet werden können.
Zweckmäßigerweise ist bei diesen Grundwasserverunreinigungen ebenfalls stufenweise vorzuge-hen. Im Rahmen der orientierenden Untersuchung ist abzuklären, ob eine erhebliche Grundwas-serverunreinigung vorliegt. Bei der nachfolgenden Detailuntersuchung des Grundwassers sind der Verunreinigungsbereich abzugrenzen und abschließend festzustellen, ob eine erhebliche Grundwasserverunreinigung vorliegt. Ferner sollen Entscheidungsgrundlagen für die Notwendig-keit und den Umfang von Grundwassersanierungsmaßnahmen erarbeitet werden.
Werden Grundwasseruntersuchungen für die Sickerwasserprognose herangezogen, sind primär repräsentative Messstellen im Bereich der Schadstoffquelle und in ihrem unmittelbaren Abstrom heranzuziehen. Genaue Hinweise enthalten Kap. 2.1.2.1.1 und Kap. 2.2.2.
3.1 Orientierende Untersuchung
Grundwasseruntersuchungen haben den Vorteil, ggf. vorhandene Verunreinigungen integrativ zu erfassen. Sie sollen daher in jedem Fall durchgeführt werden, wenn bereits repräsentative Mess-
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 19 von 54 stellen vorhanden sind. Sind keine bzw. keine repräsentativen Messstellen vorhanden, ist im Ein-zelfall zu entscheiden, ob die Errichtung neuer Messstellen im Rahmen der orientierenden Unter-suchung sinnvoll ist. Bereits vorhandene Grundwasseruntersuchungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Art, Anzahl und Lage der Messstellen sind auf der Basis der örtlichen Gegeben-heiten festzulegen. Die Errichtung neuer Messstellen ist insbesondere für die Sickerwasserprog-nose bei Altlablagerungen und Deponien sowie bei geringen Flurabständen sinnvoll. Die Ergeb-nisse der historischen Erkundung sind zu berücksichtigen.
3.1.1 Umfang der orientierenden Untersuchung
Grundwassermessstellen
Bevor Grundwassermessstellen errichtet und chemisch-physikalische Untersuchungen durchge-führt werden, müssen die hydrogeologischen Standortbedingungen erfasst werden. Geeignet sind Grundwassermessstellen im Schadenszentrum bzw. im unmittelbaren Abstrom der erwarteten Kontaminationsschwerpunkte [LfW-Merkblatt Nr. 3.8/6].
Dabei ist zu prüfen, ob die Messstellen für die jeweilige Fragestellung repräsentative Ergebnisse liefern können. Zu beachten ist insbesondere, inwieweit der tatsächliche Zustrom und Verunrei-nigungsschwerpunkt bzw. dessen unmittelbare Abstromfahne erfasst wurden.
Analysenumfang
Soweit Ergebnisse früherer Untersuchungen und andere Informationen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Die chemische Erstuntersuchung des Grundwassers an fachgerecht entnommenen Proben er-streckt sich hauptsächlich auf Analysen der Basisparameter nach Tab. 2 Anhang 3 (Vollanalyse).
Eine Analyse dieses Umfangs (i. d. R. ohne Biotest) ist zumindest einmal an jeder Messstelle durchzuführen. Damit können der geogene Grundwassertyp charakterisiert und eine anthropoge-ne Beeinträchtigung erkannt werden. Bei entsprechenden Hinweisen ist auch auf branchenspezi-fische Leitparameter (siehe Tab. 4 Anhang 3) zu untersuchen. Es sind möglichst klare Wasser-proben zu entnehmen. Treten in trüben Proben erhöhte Konzentrationen anorganischer Stoffe (> Stufe 1) auf, so müssen die Probennahme wiederholt und die Proben über Membranfilter (0,45 µm) druckfiltriert werden. Hinweise zur Entnahme und Analyse der Proben enthält [LfW- Merkblatt Nr. 3.8/6].
Bei nachfolgenden Untersuchungen kann der Analysenumfang auf die in Tab. 2 Anhang 3 mit "+" gekennzeichneten Parameter (Kurzuntersuchung) ggf. zuzüglich einzelfallspezifischer Leit-parameter reduziert werden. Bei Untersuchungsreihen, z. B. zur Beobachtung des räumlichen und zeitlichen Verhaltens einer Verunreinigung, kann der Analysenumfang der Basisparameter weiter vermindert werden; die Erfassung der Vor-Ort-Parameter stellt den Mindestumfang dar.
Bei Vollanalysen sind Plausibilitätskontrollen durchzuführen [LfW-Merkblatt Nr. 1.5/1].
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Slg LfW – Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand: 31.10.01, Seite 20 von 54
3.1.2 Bewertung der orientierenden Untersuchung
Die Bewertung der Analysenergebnisse von Wasserproben erfolgt anhand der Stufenwerte in Tab. 2 und Tab. 4 Anhang 3. Dabei muss geklärt werden, ob Grundwasserverunreinigungen vor-liegen und inwieweit diese geringfügig oder erheblich sind. Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung sind in einem Gutachten darzustellen.
Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse mit Hilfe der Stufe-1-Werte in Tab. 2 (Differenz-werte) und Tab. 4 Anhang 3 ist in Abbildung 4 zusammengestellt. Bei der Bewertung der Ergeb-nisse der Grundwasseranalysen mit Hilfe der Differenzwerte ist auf standortspezifische, geogen und anthropogen bedingte Erhöhungen der Hintergrundwerte zu achten.
Liegen die Stoffkonzentrationen oberhalb des geogenen Hintergrundwertes, aber unterhalb der Stufe-1-Werte, ist die Grundwasserverunreinigung als geringfügig zu bewerten. Wird der Stufe- 1-Wert überschritten, so ist die Grundwasserverunreinigung als erheblich einzustufen. Die Be-wertung der Verunreinigung als geringfügig oder erheblich ist im Gutachten plausibel zu begrün-den.
Bei einer erheblichen Grundwasserverunreinigung ist eine anschließende Detailuntersuchung erforderlich, auch wenn Emissions- oder Transmissionspotenzial (noch) nicht bekannt sind. Die Bewertung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser im Hinblick auf die Sickerwasserprognose ist in Kap. 2.1.2.1.1 beschrieben.
Stoffkonzentration im Schadenszentrum bzw.
im unmittelbaren Abstrom
Bewertung (orientierende Untersuchung)
< Stufe-1-Wert (Tab. 2 bzw. 4 Anh. 3)
� keine bzw. geringfügige Grundwasserverunreinigung � Detailuntersuchung nicht erforderlich
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