YANB21-1566_Brandschutzkonzept.pdf

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AMENDED - Fire Fighter Alert Systems at Fire Station
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08262026Vogelweh
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This is a Fire Protection Engineering (Brandschutzkonzept) fire safety concept document prepared at the 95% design phase for the renovation of Building 1058 at Ramstein Air Base in Germany to serve as Satellite Fire Station 8 for Vogelweh Family Housing.

The project is managed by the 435th Construction and Training Squadron (CTS) and designed by KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH. The building encompasses approximately 720 square meters (7,730 square feet) divided into two functional areas: an administrative/residential section containing sleeping quarters, common areas, fitness facilities, and office spaces; and an equipment bay with vehicle storage, repair workshops, equipment storage, emergency medical device areas, and mechanical systems. The facility is classified as Building Type V-B under IBC standards and as Business Group B, Residential Group R-3, and Low-Hazard Factory Industrial Group F-2 for dual-use purposes. Key fire protection requirements include full automatic wet-pipe sprinkler systems per NFPA 13 and UFC 3-600-01, fire-rated construction elements (F30/REI 30 for load-bearing components and exterior walls, F90/REI 90 for the sprinkler room), smoke detection in sleeping areas and corridors, CO detectors in sleeping rooms, addressable fire alarm system with manual pull stations at exits, safety lighting with emergency power backup, lightning protection systems, and portable fire extinguishers in office areas. The design incorporates a deviation from UFC 4-730-10 Section 3-3.2.3 regarding the one-hour fire-rated wall between residential and vehicle areas, justified by the 6-meter separation distance (exceeding IBC Table 705.5 requirements), non-combustible connecting corridor materials, and full sprinkler coverage. Evacuation requirements specify maximum 35-meter travel distances per German standards, with Common Path limitations of 30 meters and dead-end corridor limits of 15 meters per NFPA 101. Water supply provisions require 1,000 gallons per minute (227 cubic meters per hour) for one hour per NFPA 1, with hydrant placement within 106 meters of the building and minimum spacing of 45 meters from the fire department connection. The project complies with both German building codes (Landesbauordnung Rheinland-Pfalz) and U.S. military standards (UFC 3-600-01, UFC 4-730-10, IBC 2021, NFPA 101 2024 edition), applying the more stringent requirement where standards conflict. Regular inspections and testing are required for lightning protection systems (5-year intervals), portable extinguishers (annual), and emergency power systems (per NFPA 110 requirements for Type 10, Class 1.5, Level 1 systems). The design received approval from the fire protection engineering specialists on September 25, 2025, with no objections noted regarding the planned renovation, contingent upon adherence to the specified fire protection measures outlined in the concept.

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BRANDSCHUTZKONZEPT

95 % Design

BAUVORHABEN: Add / Alter Bldg. 1058 for Satellite Fire Station 8 Vogelweh Fa-mily Housing

Vogelweh Housing, Kaiserslautern, Deutschland

BAUHERR: 435th Construction and Training Squadron (CTS)

An der Schwarzbach

66877 Ramstein

Deutschland

GENERALPLANER: 435th Construction and Training Squadron (CTS)

An der Schwarzbach

66877 Ramstein

Deutschland

KONZEPTERSTELLER: KREBS+KIEFER

Ingenieure GmbH

Heinrich-Hertz-Straße 2 | 64295 Darmstadt, Deutschland

T 06151 885-0 | F 06151 885-150

Aktenzeichen: 2025 0074

Darmstadt, 25. September, 2025

Projektleiter: Dimitrios Zografidis B.Sc.

UMFANG: Seiten 1 bis 26 und

1 Zusammenfassung Brandschutzanforderungen (Code

Alignment)

1 Brandschutzplan

AZ: 2025 0074 Brandschutzkonzept 95 % Design Datum: 25. September, 2025

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INHALT

A. ALLGEMEINE ANGABEN

A.1. Anlass und Aufgabenstellung

A.2. Beurteilungsgrundlagen

A.2.1. Rechtsgrundlagen Deutschland

Gesetze und Verordnungen

Richtlinien, Technische Baubestimmungen, Handlungsempfehlungen

Rechtsgrundlagen USA

A.2.2. Plangrundlagen

A.3. Beschreibung des Bauvorhabens

A.3.1. Beschreibung der baulichen Anlage und Art der Nutzung

A.3.2. Örtliche Situation und Zugänglichkeit

A.3.3. Anzahl und Art der Nutzer

A.3.4. Bauordnungsrechtliche Einstufung

A.3.5. Darstellung der Schutzziele

B. BRANDSCHUTZTECHNISCHE BEWERTUNG

B.1. Baulicher Brandschutz

B.1.1. Brandschutztechnische Bereiche

Brandabschnitte

Nutzungseinheiten und Rauchabschnitte

Räume mit erhöhter Brandgefahr

B.1.2. Führung von Rettungswegen

Erster und Zweiter Rettungsweg

Personenzahl / Bemessung von Rettungswegen

Bemessung von Rettungswegen

Türen im Zuge von Rettungswegen

Mobilitätseingeschränkte Personen

B.1.3. Bauteile und Baustoffe

Tragende und aussteifende Bauteile

Außenwände

Geschossdecken

Trennwände

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Schutz vor erhöhter Brand- und Explosionsgefahr

Brandwände

Dächer

Notwendige Treppen

Notwendige Treppenräume

Notwendige Flure

Dämmstoffe und Fassaden

Unterdecken, Einbauten und Einrichtungen

Systemböden

B.1.4. Gebäudetechnische Installationen

Aufzüge

Leitungsanlagen

Heizungsanlagen

Lüftungsanlagen

B.2. Anlagentechnischer Brandschutz

B.2.1. Brandmelde- und Alarmierungsanlage

B.2.2. Rauch- und Wärmemelder

B.2.3. CO-Melder

B.2.4. Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Sprinkleranlage

B.2.5. Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

Wandhydranten und Steigleitungen

B.2.6. Rauch- und Wärmeableitung

B.2.7. Sicherheitsstromversorgung

B.2.8. Sicherheitsbeleuchtung

B.2.9. Blitzschutzanlagen

B.3. Organisatorischer Brandschutz

B.3.1. Flucht- und Rettungspläne

B.3.2. Räumungsübungen

B.3.3. Feuerlöscher

B.3.4. Prüfung technischer Anlagen

B.4. Abwehrender Brandschutz

B.4.1. Leitungsfähigkeit der Feuerwehr

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B.4.2. Löschwasserversorgung

Löschwasserbedarf

Löschwasserbevorratung

Hydranten

B.4.3. Löschwasserrückhaltung

B.4.4. Feuerwehrpläne

B.4.5. Flächen für die Feuerwehr

B.4.6. Einrichtungen für die Feuerwehr

C. ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONEN

D. SCHLUSSBEMERKUNGEN

E. ANLAGEN

E.1. Brandschutzpläne

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A. ALLGEMEINE ANGABEN

A.1. Anlass und Aufgabenstellung

Die KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH wurde von 435 CTS, An der Schwarzbach, 66877

Ramstein, Deutschland mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für das Projekt

„Add / Alter Bldg. 1058 For Satellite Fire Station 8 Vogelweh Family Housing“ an der Schwarz-bach, 66877 Ramstein, Deutschland, beauftragt.

Die Konzeptbearbeitung erfolgt unter Beachtung der derzeit gültigen bauordnungsrechtlichen

Bestimmungen für den Brandschutz in Rheinland-Pfalz. Das Brandschutzkonzept stellt den

Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes gemäß § 5 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 der Landesver-ordnung über Bauunterlagen und die technische Prüfung dar (BauuntPrüVO).

Die rechtlichen Grundlagen für die Anforderungen an das Gebäude setzen sich aus nationalen

Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie den durch die US Army und die United States

Army Corps of Engineers (USACE) maßgebenden Vorschriften gemäß Unified Building Criteria

3-600-01 (UFC), dem International Building Code (IBC) und den brandschutztechnischen Richtli-nien der National Fire Protection Association (NFPA) sowie Army Standards und den techni-schen Vorschriften des USACE zusammen.

Gemäß UFC 3-600-01 müssen Projekte außerhalb der Vereinigten Staaten sowohl die Anforde-rungen der UFC erfüllen, sowie des Landes, in dem das Projekt umgesetzt wird. Der Auftrag-nehmer muss sicherstellen, dass die jeweils strengere Anforderung der jeweiligen Regelung umgesetzt wird. Zu diesem Zweck ist dem Brandschutzkonzept ein Vergleich der US- und der deutschen Anforderungen (Code Alignment) als Anlage beigefügt.

Brandschutztechnische Maßnahmen, die sich aus versicherungstechnischen Regelungen erge-ben können, werden nicht bewertet. Gleiches gilt für Maßnahmen, die sich aus den Technischen

Regeln für Arbeitsstätten ergeben. Diese sind mit der jeweils zuständigen Behörde abzustim-men. Weiterhin sind Bewertungen des Explosionsschutzes und des Schutzes vor Terroran-schlägen nicht Bestandteil dieses Brandschutzkonzeptes.

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A.2. Beurteilungsgrundlagen

A.2.1. Rechtsgrundlagen Deutschland

Gesetze und Verordnungen

LBauO Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998, letzte berücksichtigte Änderung vom 26.11.2024 (GVBI. S.365)

AnlPrüfVO Landesordnung über die Prüfung technischer Anlagen vom 13. Juli 2022, zuletzt geändert

Dezember 2022 (GVBI. S. 445)

Richtlinien, Technische Baubestimmungen, Handlungsempfehlungen

VV-TB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Ministeriums der Finanzen, Ausgabe 2023/1

LAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsan-lagen-Richtlinie), Fassung September 2020

RFlFw Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Mai 2021

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen in der aktuellen Fassung

DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu Ihrem Brandverhalten

DVGW W 405 Technische Regel, Arbeitsblatt W405, Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentli-che Trinkwasserversorgung, Stand Februar 2008

DVGW W331 Technische Regel, Arbeitsblatt W331. Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, Stand

November 2006

Rechtsgrundlagen USA

UFC 1-200-01 Unified Facilities Criteria - General Building Requirements 2022-09 incl. Change 1, 24 February 2023 edition

UFC 4-730-10 Unified Facilities Criteria – Fire Stations, May 08 2019 edition with changes from June 11

UFC 3-600-01 Unified Facilities Criteria – Fire Protection Engineering For Facilities, May 06 2021 edition

IBC International Building Code, 2021 edition

NFPA 101 Life Safety Code (LSC), 2024 edition

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NFPA 1 Fire Code, 2021 edition

NFPA 10 Installation of Fire Extinguishers, 2022 edition

NFPA 70 National Electrical Code (NEC), 2023 edition

NFPA 80 Standard for Fire Doors and Windows, 2022 edition

NFPA 110 Standard for Emergency and Standby Power Systems, 2022 edition

ABA/ADA Americans with Disabilities Act and Architectural Barriers Act Accessibility Guidelines, July 2004 edition

A.2.2. Plangrundlagen

Tabelle 1 Plangrundlagen

Zeichnungs-Nr. Planbezeichnung Index / Datum

A1 FLOOR PLAN 05.09.2025

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A.3. Beschreibung des Bauvorhabens

A.3.1. Beschreibung der baulichen Anlage und Art der Nutzung

Das Bauvorhaben befindet sich in Ramstein Air Base, Deutschland.

Ziel des Projektes ist die Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Feuerwache.

Das geplante Gebäude hat eine Fläche von ca. 720 m² (7.730 ft²) und besteht aus zwei Teilen. Ein

Teil umfasst Schlaf- und Aufenthaltsräume, einen Hauswirtschaftsraum für Hausinstallationen, ein Büro für den Wachleiter und einen Telekommunikationsraum. Darüber hinaus sind eine Ge-meinschaftsküche und ein Fitnessraum vorgesehen. Der andere Teil umfasst eine Gerätehalle sowie Räume für die Lagerung von Ausrüstung, allgemeine Reparaturen, medizinische Geräte

(EMT), einen Technikraum für Fernwärme und einen Sprinklerraum.

Aufgrund der vorgesehenen Nutzung wird das Gebäude als Business Group B (IBC Kapitel 304.1 und 307.1 (412.5)) (NFPA 101, Kapitel 38), als Residential Group R-3 (IBC Kapitel 310.4) (NFPA

Kapitel 26) und als Low-Hazard Factory Industrial Group F-2 (IBC Kapitel 306.3) (NFPA 101 Ka-pitel 40) eingestuft.

Das Gebäude weist folgende Hauptabmessungen vor:

− Max. Länge: ca. 33.2 m

− Max. Breite: ca. 34.5 m

− Brutto-Geschossfläche: ca. 720 m²

A.3.2. Örtliche Situation und Zugänglichkeit

Das Gebäude ist einstöckig und in zwei Teile unterteilt: einen Verwaltungsbereich mit Unter-künften/Zimmern und einen Gerätebereich mit Reparaturwerkstatt und Lagerraum für Ausrüs-tung. Die Haupteingänge des Verwaltungsbereichs befinden sich an der Nordwest- und Süd-westseite des Gebäudes, während der Gerätebereich durch Türen an der Nord- und Südwest-seite der Halle betreten werden kann. Darüber hinaus verfügt der Gerätebereich über drei Tore, die nicht als Haupteingang zum Fahrzeugbereich dienen und sich an der Nordseite und an der

Südwestseite des Fahrzeugbereichs befinden.

A.3.3. Anzahl und Art der Nutzer

Die maximal zulässige Nutzerzahl ist bauordnungsrechtlich nicht definiert. Einschränkungen für die maximale Anzahl von Nutzern, die sich gleichzeitig im Gebäude befinden, resultieren aus den Breiten der Flucht- und Rettungswege und werden im Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Bemessung von Rettungswegen.

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A.3.4. Bauordnungsrechtliche Einstufung

Das Gebäude hat keine Aufenthaltsräume, die mehr als 7 m über dem umgebenden Gelände liegen. Beide Rauchabschnitte haben keine Fläche von mehr als 400 m². Daher wird dieses Bau-werk gemäß § 2 (2) LBauO als Gebäudeklasse 2 eingestuft.

In Übereinstimmung mit UFC 3-600-01, Abschnitt 3-2, müssen die Gebäudeklassifizierung und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Konstruktion, die zulässige Grundfläche, die Gebäudehöhenbeschränkungen und die Anforderungen an den

Gebäudeabstand den Bestimmungen der International Building Codes (IBC) entsprechen. Die

Bauweise in Bezug auf Fluchtwege und Lebenssicherheit sowie die Anforderungen an Flucht-wege müssen gemäß UFC 3-600-01, Abschnitt 3-3, dem Life Safety Code (NFPA 101) entspre-chen.

Daher wird diese Nutzung gemäß den US-Normen als Business Group B in Übereinstimmung mit IBC, Abschnitt 304.1 bzw. New Business Occupancy bei Anwendung von NFPA 101, Kapitel

38.1.1.1, Residential Group R-3 gemäß IBC, Abschnitt 310.3 bzw. Lodging or Rooming Houses bei Anwendung von NFPA 101, Kapitel 26 und Low-hazard Factory Industrial Group F-2 gemäß

IBC, Abschnitt 306.3 bzw. Industrial Occupancy bei Anwendung von NFPA 101, Kapitel 40 einge-stuft.

Aufgrund der Nutzung und der Größe der Brandfläche kann dieses Gebäude gemäß IBC als Ge-bäudetyp V B klassifiziert werden, was dem NFPA-Typ V (000) entspricht.

A.3.5. Darstellung der Schutzziele

Die allgemeinen Schutzziele sowie die Anforderungen an den Brandschutz von baulichen Anla-gen sind allgemeingültig in § 3 Abs. 1 LBauO formuliert:

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen (…) sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die na-türlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden; Dies gilt entsprechend für die Änderung ihrer Be-nutzung und ihren Abbruch.

Darüber hinaus sind nach § 15 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten mög-lich sind.

Das vorliegende Brandschutzkonzept ist eine Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechni-schen, betrieblich-organisatorischen und des abwehrenden Brandschutzes.

Die rechtlichen Grundlagen für Anforderungen an das Gebäude setzen sich aus nationalen Ge-setzen, Verordnungen, und Richtlinien sowie den durch die US Army und United States Army

Corps of Engineers (USACE) maßgebenden Vorschriften gemäß Unified Building Criteria 3-600-

02 (UFC), dem International Building Code (IBC) und den brandschutztechnischen Richtlinien der National Fire Protection Association (NFPA) zusammen.

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B. BRANDSCHUTZTECHNISCHE BEWERTUNG

B.1. Baulicher Brandschutz

Der Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforderungen” vergleicht die grundsätzlichen An-forderungen aus deutschen und US-amerikanischen Rechtsgrundlagen (Code Alignment) und gibt daraus resultierend Empfehlungen des Fachplaners wieder. Der Plan “ Zusammenfassung

Brandschutzanforerungen” ist Bestandteil des Brandschutzkonzeptes und als Anlage beigefügt.

B.1.1. Brandschutztechnische Bereiche

Brandabschnitte

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Abschnitt 3.

Gemäß § 30 Absatz 2 LBauO müssen ausgedehnte Gebäude durch innere Brandwände in

Brandabschnitte unterteilt werden, deren Fläche 60 m × 40 m nicht überschreitet; größere Ab-messungen können zulässig sein, sofern der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

Das vorliegende Gebäude hat Abmessungen von ca. 33,2 m × 34,5 m und erfüllt somit die oben genannten Anforderungen.

Darüber hinaus beträgt der Abstand des Gebäudes mehr als 2,50 m zur Grundstücksgrenze und mehr als 5,00 m zu benachbarten Gebäuden, sodass gemäß § 30 Absatz 2 LBauO keine äußere

Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist. Siehe Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Außenwände und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun-den werden. Brandwände.

Nichtsdestotrotz fordert UFC 4-730-10 – Abschnitt 3-3.2.3 eine Brandwand mit einer Feuerwi-derstandsdauer von 1 Stunde zwischen dem Unterkunfts-/Verwaltungsteil und dem Reparatur-und Gerätebereich (Vehicle Bay). Von dieser Anforderung gemäß UFC 4-730-10 – 3-3.2.3 wird jedoch abgewichen, was durch folgende Punkte begründet wird:

1. Der Abstand zwischen dem Unterkunfts-/Verwaltungsteil und dem Reparatur- und Ge-rätebereich beträgt ca. 6,00 m (20 ft) und überschreitet somit die Mindestanforderung von 10 ft (ca. 3,05 m) gemäß Tabelle 705.5 des IBC.

2. Der Flur, der den Unterkunfts-/Verwaltungsteil mit dem Reparatur- und Gerätebereich verbindet, besteht aus nicht brennbaren Materialien und dient ausschließlich dem Witte-rungsschutz.

3. Das Gebäude ist mit einer vollständigen automatischen Sprinkleranlage gemäß UFC 3-

600-01 und NFPA 13 ausgestattet.

Basierend auf der Gebäudeklassifikation gemäß Tabelle 506.2 des IBC als Typ V-B-Bauweise beträgt die zulässige Maximalfläche für ein mit Sprinkleranlage ausgestattetes Gebäude:

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• 3.344,5 m² (36.000 ft²) für Büro-/Verwaltungsnutzung (Business),

• 4.830,9 m² (52.000 ft²) für Gebäude der Kategorie F-2 (Factory Group F-2),

• unbegrenzt für Wohngebäude der Kategorie R-3 (Residential Group R-3).

Die tatsächliche Bruttogeschossfläche des Gebäudes beträgt ca. 720 m² (7.730 ft²), davon entfal-len 396 m² (4.263 ft²) auf den Unterkunfts-/Verwaltungsteil und 322 m² (3.466 ft²) auf den Repa-ratur- und Gerätebereich. Diese Flächen überschreiten nicht die zulässigen Maximalwerte ge-mäß IBC, UFC und LBauO.

Auch die Länge des Gebäudes von ca. 33,2 m liegt innerhalb der zulässigen Höchstmaße.

Nutzungseinheiten und Rauchabschnitte

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Abschnitt 5.2.

Das Gebäude hat eine Nutzfläche von ca. 720 m² und umfasst Schlaf- und Aufenthaltsräume, eine Gemeinschaftsküche und einen Fitnessraum, ein Büro für die Aufsichtspersonen, einen

Telekommunikationsraum und einen Hauswirtschaftsraum für die Haustechnik. Der Fahrzeug-bereich umfasst die Fahrzeughalle und Räume für Reparaturarbeiten, die Lagerung von Aus-rüstung, medizinische Geräte, einen Technikraum für Fernwärme und einen Sprinklerraum.

Räume mit erhöhter Brandgefahr

Das Bauvorhaben weist keine technischen Räume mit erhöhter Brandgefahr (Technik- oder

Elektroräume) auf.

B.1.2. Führung von Rettungswegen

Erster und Zweiter Rettungsweg

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 10.1.

Von jedem Teil eines Aufenthaltsraumes stehen zwei Fluchtwege zur Verfügung.

Personenzahl / Bemessung von Rettungswegen

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 10.3.

Der Faktor für die anzunehmende Anzahl von Personen (Occupant Load) ist gemäß UFC 3-600-

01 – 10-3 und in Tabelle 7.3.1.2 der NFPA 101 in Abhängigkeit von der Nutzung definiert:

− Büro- und Verwaltung: 14 m² brutto / Person

− Wohnen: 18.6 m2 brutto / Person

− Reparatur und Geräte (Vehicle Bay): 9.3 m2 brutto / Person

− Lagernutzung: 46.5 m² brutto / Person

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Bemessung von Rettungswegen

Zulässige Rettungsweglänge

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 10.2.

Gemäß § 34 Absatz 2 LBauO muss sich mindestens ein Ausgang in einer maximalen Entfernung von 35 Metern von jedem Punkt eines regelmäßig genutzten Raumes befinden.

Die NFPA 101 – Abschnitt 38.2.6.2 legt für eine mit Sprinkler ausgestattete Büronutzung (Busi-ness Occupancy) eine maximale Fluchtweglänge von 91 Metern (300 Fuß) fest. Die maximale

Länge des Common Paths (alleiniger Rettungsweg, bis die Wahl zwischen dem ersten und zwei-ten baulichen Rettungsweg möglich ist) darf 30 Meter (100 Fuß) nicht überschreiten, und die

Länge von Stichfluren (Dead-End Corridors) ist auf 15 Meter (50 Fuß) begrenzt. Da für Unter-kunfts- bzw. Wohnnutzungen (Lodging/Rooming Occupancies) keine spezifischen Begrenzun-gen hinsichtlich der maximalen Fluchtweglänge, der gemeinsamen Fluchtwegslänge oder der

Länge von Stichfluren bestehen, werden für diese Bereiche die Anforderungen an Büronutzun-gen gemäß Kapitel 38 der NFPA 101 herangezogen.

Daraus ergibt sich, dass der Unterkunfts- und Verwaltungsteil des Gebäudes eine maximale

Fluchtweglänge von 35 Metern gemäß § 34 Absatz 2 LBauO sowie eine maximale Common Path

Länge von 30 Metern und eine maximale Stichflurlänge von 15 Metern gemäß den Abschnitten

38.2.5.3.3 und 38.2.5.2.2 der NFPA 101 erfüllen muss.

Für den Reparatur- und Gerätebereich (Vehicle Bay) legt die NFPA 101 in Tabelle 40.8.2.6.1 bei vorhandener Sprinkleranlage eine maximale Fluchtweglänge von 76 Metern (250 Fuß), eine ma-ximale Common Path Länge von 30 Metern (100 Fuß) und eine maximale Stichflurlänge von

15 Metern (50 Fuß) fest. Dennoch ist gemäß § 34 Absatz 2 LBauO auch hier die nationale Anfor-derung maßgeblich, sodass die Fluchtweglänge auf 35 Meter begrenzt wird. Die weiteren Be-grenzungen für Common Path und Stichflure bleiben bei jeweils 30 Metern bzw. 15 Metern.

Nutzbare Breite der Rettungswege

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 10.4.

Die erforderliche Breite der Rettungswege ist so zu bemessen, dass sie für den zu erwartenden

Verkehr ausreicht. Die Berechnungsgrundlagen für die Kapazität der Rettungswege ist in dem

Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforderungen” in der Anlage zum Brandschutzkonzept dargestellt.

Die lichte Mindestbreite von Rettungswegen beträgt:

- Allgemein: 91,5 cm

- Türen: 90 cm.

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Die lichte Mindestbreite von Türen in begehbaren Wegen beträgt gemäß DIN 18040-1 Tabelle 1

90 cm. Um die Einhaltung der lichten Breite von Ausgangstüren sicherzustellen, werden Türen mit einer Mindestbreite von 1,01 m (Rohbaumaß) vorgesehen. Die AHJ muss entscheiden, ob die deutschen Arbeitsschutzvorschriften für das Gebäude gelten. Nach ASR A2.3 beträgt die Min-destbreite der Fluchtwege für bis zu 20 Personen 1,00 m.

Türen im Zuge von Rettungswegen

Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen gemäß NFPA 101 – 7.2.1.4.5.1 leicht zu öffnen sein.

Gemäß NFPA 101 – 7.2.1.1.2. sowie ASR A2.3 Kapitel 4 müssen Fluchtwege, Notausgänge und

Notausstiege ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen aus betrieblichen Gründen offengehalten wer-den, wenn sie zugelassene Feststellanlagen (mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Ver-wendbarkeitsnachweis) haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Ab-schlüsse bewirken. Sie müssen gemäß NFPA 101 – 7.2.1.8 auch von Hand geschlossen werden können. Gemäß derzeitigem Planungsstand sind keine Feststellanlagen vorgesehen.

Mobilitätseingeschränkte Personen

Nach aktueller Planung werden sich im Gebäude ausschließlich Personen aufhalten, bei denen keine Mobilitätseinschränkungen zu erwarten sind. Im Rahmen von Evakuierungs- und Räu-mungsübungen ist dennoch auch die Evakuierung von Personen mit Behinderungen zu üben.

B.1.3. Bauteile und Baustoffe

Tragende und aussteifende Bauteile

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 4.1 und 4.2.

Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie Außenwände sind gemäß § 27 (1) LBauO feuer-hemmend (F30 / REI 30 gem. DIN 4102 / DIN EN 13501) auszuführen.

Die tragende Dachkonstruktion wird gem. IBC normalbrennbar ausgeführt.

Außenwände

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 4.2 und Abschnitt 7.

Nichttragende Außenwände werden gemäß IBC und LBauO aus normalentflammbaren Baustof-fen (B2 nach DIN 4102 / DIN EN 13501) hergestellt. Für die Ausführung von tragenden Außen-wänden siehe Abschnitt B.1.3.1.

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Geschossdecken

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 4.3.

Gemäß § 31 Abs. 1 LBauO sind die Geschossdecken feuerhemmend (F30 / REI 30 gemäß DIN

4102 / DIN EN 13501) auszuführen.

Für die Anforderungen an Decken in Verbindung mit Trennwänden siehe Abschnitt Fehler! Ver-weisquelle konnte nicht gefunden werden..

Für die Anforderungen an Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr wird auf Abschnitt

Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen.

Trennwände

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 5.2.

Da das Gebäude vollständig mit einer automatischen Sprinkleranlage gemäß UFC 3-600-01 und

NFPA 13 ausgestattet ist, wird anstelle einer Brandwand mit einer Feuerwiderstandsdauer von

60 Minuten für den Wäscheraum eine Rauchschutzwand mit zugehörigem Öffnungsschutz (dicht und selbstschließend) vorgesehen, entsprechend den Vorgaben der Tabelle 4-28 in UFC 4-730-

10.

Der Sprinklerraum im Bereich der Fahrzeughalle wird durch Wände mit einer Feuerwider-standsdauer von 90 Minuten (F90 nach DIN 4102 bzw. REI 90 nach DIN EN 13501) abgetrennt, was Wänden mit einem Feuerwiderstand von 2 Stunden gemäß ASTM E119 entspricht.

Die Anforderungen an Trennwände in Räumen mit erhöhtem Brandrisiko sind in Kapitel Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellt.

Schutz vor erhöhter Brand- und Explosionsgefahr

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 5.3.

In diesem Projekt sind keine Trennwände zum Schutz vor erhöhter Brand- oder Explosionsge-fahr vorhanden.

Brandwände

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 3.2, 3.3.

Von den Anforderungen gemäß UFC 4-730-10 – Abschnitt 3-3.2.3 wird abgewichen. Daher sind in diesem Projekt keine Brandwände vorgesehen.

Die Abweichung wird ausführlich in Kapitel B.1.1.1 „Brandabschnitte“ erläutert.

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Die Öffnungen des Flures, der die beiden Gebäudebereiche miteinander verbindet, werden mit rauchdichten und selbstschließenden Türen (RS / S200C5) ausgestattet.

Dächer

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Abschnitt 9.

Bedachungen müssen gemäß LBauO gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flug-feuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dar-über hinaus müssen diese gemäß UFC 3-600-01 – 15-1 der Einstufung Class A oder B nach UL

790 und NFPA 256 entsprechen.

Notwendige Treppen

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 4.5.

In dem Bauvorhaben sind keine notwendigen Treppen vorgesehen.

Notwendige Treppenräume

In dem Bauvorhaben sind keine notwendigen Treppenräume vorgesehen.

Notwendige Flure

In dem Bauvorhaben sind keine notwendigen Flure vorgesehen.

Dämmstoffe und Fassaden

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 7.2 und 9.2.

Gemäß UFC 3-600-01 – 8.3.1.1 dürfen die Dämmstoffe des Daches eine Brandausbreitungsrate

(flame spread rating – FS) von 75 sowie eine Rauchentwicklungsrate (smoke developed rating –

SD) von 150 gemäß ASTM E 84 (NFPA 255) nicht überschreiten.

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände einschließlich der

Dämmstoffe sowie der Fassade werden gemäß § 28 Abs. 2 LBauO aus normalentflammbaren

Baustoffen (B2 / C-s3, d0 gemäß DIN 4102 / DIN EN 13501) ausgeführt.

Gemäß UFC 3-600-01 und IBC dürfen die Dämmstoffe der Fassade eine Brandausbreitungsrate

(flame spread rating – FS) von 75 sowie eine Rauchentwicklungsrate (smoke developed rating –

SD) von 450 entsprechend den Anforderungen der ASTM E 84 (NFPA 255) bzw. UL 723 nicht überschreiten.

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Aufgrund der Abweichung von UFC 4-730-10 Abschnitt 3-3.2.3 wird der Flur aus nicht brennba-ren Baustoffen ausgeführt.

Unterdecken, Einbauten und Einrichtungen

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Abschnitt 8.

Allgemein

Innenliegende Wand- und Deckenbekleidungen innerhalb der Nutzungseinheiten müssen ge-mäß § 15 Abs. 2 LBauO mindestens normalentflammbar (B2 / E acc. to DIN 4102 / DIN EN

13501) sein.

Gemäß NFPA 101 – 38.3.3.2.2 müssen innenliegende Wand- und Deckenbekleidungen der

Klasse A, B oder C gemäß ASTM 84 entsprechen.

Bodenbeläge im Gebäudeinneren mit Büro- und Verwaltungsnutzung müssen normalent-flammbar sein.

Aufgrund der Abweichung von UFC 4-730-10 Abschnitt 3-3.2.3 werden die Innenoberflächen von

Boden und Decke des Verbindungsflures aus nicht brennbaren Materialien ausgeführt.

Systemböden

Nach derzeitigem Planungsstand sind keine Systemböden vorgesehen.

Sollten Systemböden im weiteren Verlauf vorgesehen werden, sind die Anforderungen der Mus-ter-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) in der Fassung vom September 2005 zu beachten.

B.1.4. Gebäudetechnische Installationen

Aufzüge

In dem Projekt sind keine Aufzüge vorhanden.

Leitungsanlagen

Die gebäudetechnischen Anlagen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass der Entste-hung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem

Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Wenn Kabel Bauteile durchdringen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind diese gemäß den Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) mit bauaufsichtlich zugelassenen Abschottungen auszuführen. Die Erleichterungen gemäß Abschnitt 4.3 LAR kön-nen für einzelne Leitungen angewendet werden.

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Bei der Führung von Leitungen sind die als anerkannten Regeln der Technik geltenden Bestim-mungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) sowie die Anforde-rungen der NFPA 70 – National Electric Code zu beachten.

Die Umsetzung von Elektroinstallationen nach VDE wird als zumindest gleichwertig mit den An-forderungen des National Electric Code angenommen und ist ausreichend für die Umsetzung im Bauvorhaben.

Heizungsanlagen

Das Gebäude wird an das Fernwärmenetz angeschlossen.

Lüftungsanlagen

Bei der Planung und Implementierung von Lüftungsanlagen ist zu beachten, dass diese gemäß

Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) und der NFPA 90 A so anzuordnen und auszuführen sind, dass

Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder über brandschutztechnisch abgetrennte Nutzungseinheiten hinaus übertragen werden kann.

Lüftungsleitungen, die Bauteile mit Feuerwiderstand durchdringen, sind mit Brandschutzklap-pen entsprechend dem erforderlichen Feuerwiderstand der zu durchdringen Bauteile auszu-rüsten.

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B.2. Anlagentechnischer Brandschutz

B.2.1. Brandmelde- und Alarmierungsanlage

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Abschnitt 12.1 und 12.2.

Im Brandfall muss die zuverlässige Alarmierung aller sich im Gebäude befindlichen Personen unabhängig von deren Aufenthaltsort sichergestellt sein.

Adressierbare Handfeuermelder in Doppelaktionsausführung (Double-Action) sind an jedem

Ausgang in einer Entfernung von maximal 1,52 m (5 ft) zur Ausgangstür installiert. Die Alarmie-rung erfolgt sowohl akustisch als auch optisch und entspricht den Anforderungen der NFPA 72.

Die Brandmeldeanlage ist zur Notfallalarmierung und zur Anlagenüberwachung mit der US-

Feuerwehr (Fire Department) verbunden.

Gemäß den Vorgaben des Auftraggebers wird das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausge-stattet, die den Anforderungen der UFC 3-600-01, UFC 3-600-02 sowie den deutschen Normen

DIN VDE 0833 Teil 1 und 2, DIN 14675, DIN EN 54, DIN 14661, DIN 14662 und DIN 14034 ent-spricht. Dabei hat der Planer der Anlage die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

B.2.2. Rauch- und Wärmemelder

Rauchmelder sind in den Schlafräumen sowie in den Fluren, die zu den Schlafräumen führen, vorzusehen. In Bereichen, in denen mit Abgasen zu rechnen ist – wie beispielsweise in der

Fahrzeughalle – werden gemäß UFC 4-730-10 Abschnitt 3-6.3.1.2 keine Rauchmelder instal-liert.

B.2.3. CO-Melder

Die Schlafräume im Hauptgebäude werden gemäß UFC 4-730-10 Abschnitt 3-6.3.1.1 mit Koh-lenmonoxid-Meldern (CO-Meldern) ausgestattet.

Darüber hinaus ist eine Alarmierung im Rahmen der Brandmeldeanlage bei CO-Erkennung vor-zusehen.

B.2.4. Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Sprinkleranlage rungen”, Anhang FA800, Zeile 11.1.

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Gemäß UFC 4-730-10 Abschnitt 3-6.3.1 ist für die Satellite Fire Station eine vollständige Sprink-leranlage in Nassrohrausführung gemäß NFPA 13 erforderlich.

Darüber hinaus wird die Feuerwache mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet, die Rauch- und/oder Wärmemelder zur frühzeitigen Branddetektion verwendet.

Die Fluchtweglängen entsprechen den Anforderungen an den gemeinsamen Fluchtweg (Com-mon Path of Travel), und die Nutzer des Gebäudes sind vollständig unterwiesen und für den

Ernstfall geschult.

Die Sprinklerzentrale befindet sich im Bereich der Fahrzeughalle.

B.2.5. Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

Wandhydranten und Steigleitungen

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 11.2.

Wandhydranten und Steigleitungen sind nicht erforderlich und dementsprechend nicht vorgese-hen.

B.2.6. Rauch- und Wärmeableitung

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 13.

Eine Rauch- und Wärmeableitung ist nicht erforderlich und dementsprechend nicht vorgese-hen. Die Rauchableitung nach dem Brand erfolgt durch die Feuerwehr nach der Brandbekämp-fung über Öffnungen in der Fassade.

B.2.7. Sicherheitsstromversorgung

Bei Störung der allgemeinen Stromversorgung muss der Betrieb folgender sicherheitstechni-scher Anlagen und Einrichtungen gewährleistet werden:

− Sicherheitsbeleuchtung (Host Nation Anforderung)

− Brandmeldeanlage (Host Nation Anforderung)

− Sprinkleranlage (erforderlich gem. NFPA 13)

Gemäß NFPA 101 - 7.9.2.2 muss die Sicherheitsstromversorgung für die Notbeleuchtung min-destens als Systeme des Typs 10, Klasse 1.5, Stufe 1 gemäß NFPA110, Standard for Emergency and Standby Power Systems, ausgeführt sein.

Ergänzend zu den oben genannten Systemen gemäß den Anforderungen der HN (Host Nation) sind in den Satellite Fire Stations gemäß UFC 4-730-10 Abschnitt 3-6.4.2 mindestens die folgen-den Systeme mit einer Notstromversorgung auszustatten:

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– Beleuchtung und Tore der Fahrzeughalle

– Wachbereich/Leitstelle sowie alle zugehörigen Geräte

– IT-Systeme im Serverraum, soweit sie der Kommunikation und Einsatzsteuerung dienen

– HVAC-Systeme zur Unterstützung des IT-Raums

– Allgemeine Beleuchtung.

B.2.8. Sicherheitsbeleuchtung

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 10.5 und 10.6.

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in folgenden Bereichen gemäß den folgenden Anforderun-gen vorhanden sein:

Flucht- und Rettungswege sind mit hinterleuchteten „Exit-Zeichen“ gemäß NFPA 101 – 7.10 zu kennzeichnen.

In Fluchtwegen sowie in Arbeits- und Pausenräumen gemäß NFPA 101 – 7.9

Die Beleuchtungsstärke ist gemäß NFPA 101 zu bemessen und muss im Durchschnitt 10,8 Lux betragen sowie an keiner Stelle im Laufe von Rettungswegen 1,1 Lux unterschreiten.

Die Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß NFPA 101 – 7.9.2 an die Ersatzstromversorgung anzu-schließen.

B.2.9. Blitzschutzanlagen

Das Gebäude wird mit einer Blitzschutzanlage für den äußeren Blitzschutz ausgestattet.

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B.3. Organisatorischer Brandschutz

B.3.1. Flucht- und Rettungspläne

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 14.

Der Life Safety Code definiert keine Anforderungen über die Erstellung von Flucht- und Ret-tungsplänen für Gebäude mit einer Büro- und Verwaltungsnutzung.

B.3.2. Räumungsübungen

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 15.

Räumungsübungen sind nicht erforderlich (< 500 Personen gemäß NFPA 101 – 38.7.2).

B.3.3. Feuerlöscher

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 11.3.

Tragbare Feuerlöscher mit geeigneten Feuerlöschmitteln sind in allen Büro- und Verwaltungs-räumen vorgeschrieben. Bei der Verortung und geeigneten Anzahl an Feuerlöschern müssen die Anforderungen gemäß NFPA 10 beachtet werden.

B.3.4. Prüfung technischer Anlagen

Gemäß HTechAnlV (Prüfverordnung) für Rheinland-Pfalz sind wiederkehrende Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes vorgesehen:

Prüfer und technische Anlagen / Einrichtungen Wiederkehrendes

Prüfintervall in Jah-ren

Im Gebäude vorhan-den / vorgesehen

Prüfung durch Sachverständige (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 HTechAnlV):

Sicherheitsstromversorgung 3 Nur NFPA

Prüfung durch Fachleute (gemäß § 3 (1) Nr. 4 HTechAnlV):

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen 3 -

Elektrische Verriegelung von Türen in Fluchtwe-gen

Blitzschutzanlagen 5 X

Gemäß NFPA 10:

Tragbare Feuerlöscher 1 X

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Tabelle 2 Prüfung technischer Anlagen

Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, sowie nach einer we-sentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen durchführen zu lassen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die in der obigen Tabelle aufgeführten wiederkehrenden Prüfun-gen im Einzelfall verkürzen, wenn dies für die Gefahrenabwehr erforderlich ist. Darüber hinaus kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen, wenn Schäden oder wesentliche Mängel an den ge-bäudetechnischen Anlagen oder Einrichtungen vorliegen.

Die sachverständigen Personen haben den Betreibern einen Bericht über das Ergebnis der Prü-fungen vorzulegen. Die Betreiber haben den Bericht der Bauaufsichtsbehörde und der Struk-tur- und Genehmigungsdirektion auf Anforderung zu übersenden.

Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn die gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen auf der Grundlage anderer, gesetzlicher Bestimmungen auf Wirksamkeit und Betriebssicher-heit geprüft werden.

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B.4. Abwehrender Brandschutz

B.4.1. Leitungsfähigkeit der Feuerwehr

Das Gebäude befindet sich im Zuständigkeitsbereich der US-Feuerwehr der Ramstein Air Base

/ Vogelweh Housing.

B.4.2. Löschwasserversorgung

Löschwasserbedarf

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 16.

Der Löschwasserbedarf nach deutschen Anforderungen wird in Anlehnung an das DVGW-

Arbeitsblatt W 405 für den Löschwasserbedarf der Feuerwehr ermittelt. Für das betrachtete

Gebäude wird ein Löschwasserbedarf von 48 m3/h (800 l/min) für eine Dauer von 2 Stunden an-genommen.

Auf Grundlage der Bauweise Typ V-B (000) und der Brandabschnittsfläche von 720 m² (7.730 ft²), entsprechend der Gesamtfläche des Gebäudes, beträgt der erforderliche Löschwasserbedarf gemäß NFPA 1, Tabelle 18.4.4.3.2, 1.000 gpm (3.385 L/min bzw. 227 m³/h) für die Dauer von 1

Stunde.

Based on the type V B (000) construction and the fire floor area of 720 m² (7,730 ft²), total area of the building, the fire flow is 1,000 gpm (3,385 L/min: 227 m³/h) for 1 hour according to NFPA 1

Tab. 18.4.4.3.2.

Der Löschwasserbedarf umfasst den Wasserfluss, der für die Feuerlöschanlage erforderlich ist, zuzüglich des Bedarfs für haustechnische, industrielle sowie innen- und außenliegende

Löschwasserentnahmestellen (Schlauchanschlüsse) und ist gemäß UFC 03-600-01 Abschnitt 2-

1.14 zu berechnen.

Das verfügbare Wasservolumen sowie der Wasserdruck wurden im Rahmen eines Löschwas-sertests (Fire Flow Test) überprüft. Die dabei ermittelten Ergebnisse sind bei der Berechnung der Löschwasserversorgung zu berücksichtigen und entsprechend einzubeziehen.

Löschwasserbevorratung

Das Gebäude wird and die Löschwasserversorgung der Ramstein Air Base angeschlossen.

Hydranten rungen”, Anhang FA800, Zeile 15.

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Gemäß UFC 3-600-01 – 9-3.5.8.1 muss eine ausreichende Anzahl von Hydranten zur Verfügung stehen, um die für den Löschangriff der Feuerwehr benötigte Wassermenge zu liefern, ohne dabei mehr als 4.740 l/min aus einem einzigen Hydranten zu entnehmen.

Die Abstände und Ausführung der Hydranten erfolgt gemäß UFC 03-600-01 – 9-3.5.8 und Ar-beitsblatt W 331 DVGW. Hydranten sind in einem Abstand von maximal 106 m (350 ft) von jeder

Außenkante des Gebäudes unter Berücksichtung der Zugänglichkeit und Hindernisse anzuord-nen. Hydranten sind so zu platzieren, dass sie für Rettungsfahrzeuge zugänglich sind. Mindes-tens ein Hydrant ist im Abstand von höchstens 45 m (150 ft) vom Einspeisepunkt für die Feuer-wehr vorhanden.

B.4.3. Löschwasserrückhaltung

Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich, weil keine Lagerung von wassergefährde-nen Substanzen vorgesehen ist.

B.4.4. Feuerwehrpläne

Das Gebäude unterliegt der direkten Verantwortung der US-Feuerwehr der Ramstein Air Base.

Es sind keine Feuerwehrpläne erforderlich.

B.4.5. Flächen für die Feuerwehr

Für den Vergleich der Rechtsvorschriften, siehe Plan “Zusammenfassung Brandschutzanforde-rungen”, Anhang FA800, Zeile 18.

Gemäß UFC 3-600-01 – 9-1.1 müssen alle Gebäude mit einer Fläche von mehr als 465 m2 (5000 ft2) oder mehr als zwei Geschossen mindestens eine Allwetter-Zufahrt für Rettungsfahrzeuge haben, um diesen eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude zu ermöglichen. Die allwettertaugli-che Zufahrt muss gepflastert sein und von der Straße aus beginnen. Die Rettungszufahrt darf nicht weiter als 10 m (33 ft) von einer für die Feuerwehr von außen zugänglichen Tür entfernt sein.

B.4.6. Einrichtungen für die Feuerwehr

Das Feuerwehrtableau wird im Eingangsbereich des Unterkunfts/Verwaltungsgebäudes des

Gebäudes installiert. Weitere Einrichtungen für die Feuerwehr befinden sich im bestehenden

Hauptgebäude.

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C. ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONEN

UFC 4-730-10 – 3-3.2.3:

Gemäß UFC 4-730-10 Abschnitt 3-3.2.3 ist eine Wand mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60

Minuten zwischen dem Unterkunfts- und Verwaltungsteil des Gebäudes sowie der Fahrzeug-halle erforderlich.

Von dieser Anforderung wird jedoch abgewichen. Die Abweichung wird durch die folgenden

Gründe gerechtfertigt:

1. Der Abstand zwischen dem Unterkunfts-/Verwaltungsteil und dem Reparatur- und Ge-rätebereich beträgt ca. 6,00 m (20 ft) und überschreitet somit die Mindestanforderung von 10 ft (ca. 3,05 m) gemäß Tabelle 705.5 des IBC.

2. Der Flur, der den Unterkunfts-/Verwaltungsteil mit dem Reparatur- und Gerätebereich verbindet, besteht aus nicht brennbaren Materialien und dient ausschließlich dem Witte-rungsschutz.

3. Das Gebäude ist mit einer vollständigen automatischen Sprinkleranlage gemäß UFC 3-

600-01 und NFPA 13 ausgestattet.

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D. SCHLUSSBEMERKUNGEN

Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen brandschutztechnischen Gesamtkonzeptes bestehen aus Sicht der Unterzeichner keine Bedenken gegen die geplante Renovierung des Bauvorhabens “Add / Alter Bldg. 1058 For Satellite Fire

Station 8 Vogelweh Family Housing” in an der Schwarzbach, 66877, Ramstein, Deutschland, sofern die hier genannten Rahmenbedingungen beachtet und eingehalten werden.

Bei dem vorliegenden Brandschutzkonzept handelt es sich um ein objektorientiertes Konzept für das beschriebene Bauvorhaben. Eine Übertragung des gesamten Brandschutzkonzeptes oder einzelner Bestandteile auf andere Bauvorhaben sowie bestehende Objekte ist unzulässig.

Für nachträgliche Änderungen, insbesondere bei Nutzungsänderungen oder baulichen Maß-nahmen, ist eine Neubewertung des Brandschutzes notwendig.

Dieses Brandschutzkonzept ist nur in seiner Vollständigkeit mit Unterschrift gültig. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf in jedem

Einzelfall der schriftlichen Genehmigung der Konzeptersteller.

Aufgestellt:

KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH

Darmstadt, 25. September, 2025 ppa. i. A.

Dipl.-Ing. (FH) Timo Weidner Dimitrios Zografidis B.Sc.

Authorized Signatory Project Manager

Registered Engineer for Fire Protection IngKH

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E. ANLAGEN

E.1. Brandschutzpläne

Folgende Brandschutzpläne sind Bestandteil des vorliegenden Brandschutzkonzeptes:

Zeichnungs-Nr. Planinhalt Index / Datum

F 101 LIFE SAFETY PLAN – FLOOR PLAN

BRANDSCHUTZPLAN - GRUNDRISS

95 % /

25.09.2025

F 800 CODE COMPLIANCE SUMMARY SHEET

NORMENABGLEICH BRANDSCHUTZ

95 % /

25.09.2025

F 801 CODE COMPLIANCE SUMMARY SHEET GER

NORMENABGLEICH BRANDSCHUTZ DT.

95 % /

25.09.2025

Tabelle 3 Brandschutzpläne und Zusammenfassung der brandschutztechnischen Anforderungen

Die Brandschutzpläne geben die wichtigsten brandschutztechnischen Anforderungen an die brandschutztechnisch relevanten Bauteile wieder.

File details come from the government source that posted it. Updated .