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Exhibit E - BImSch Genehmigung Cogeneration Plant

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Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Bereich Umwelt:

Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden

Parkzeit in der Lessingstr. auf 2 Std. begrenzt!

Das Dienstgebäude ist vom Hauptbahnhof Wies-baden zu Fuß in ca.10 Minuten erreichbar

Servicezeiten:

Mo-Do 8:00 bis 16:30 Uhr Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr

Telefon: 0611 / 3309 – 0 (Zentrale) Telefax: 0611 / 3309 – 444 0611 / 3309 – 445 (nur Alarmfälle)

Fristenbriefkasten:

Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt

Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de

Postfach 50 60, 65040 Wiesbaden

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden

Mit Zustellungsurkunde

Hessisches Baumanagement Frau Elisabeth Kremers/ Niederlassungsleiterin Bahnhofstraße 15-17

65185 Wiesbaden

Unser Zeichen: IV/Wi 43.2 GB-HBM-BHKW

Ihr Zeichen: B-1600-ABG-414-KinM Ihre Nachricht vom:

Ihr Ansprechpartner: Herr Wolk Telefon: 0611/3309-404 Fax: 0611/3309-444 E-Mail: andreas.wolk@rpda.hessen.de

Datum: 02.02.2015

G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d

I.

Auf Antrag vom 31.07.2014, vervollständigt am 29.10.2014, wird dem

Hessischen Baumanagement

Bahnhofstraße 15-17

65185 Wiesbaden

- Antragsteller -nach § 4 BImSchG die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück

65205 Wiesbaden

Grundbuch Gemarkung: Erbenheim

Flur: 93

Flurstück: 9/1

Bezeichnung: US Army Clay Kaserne, Datenzentrum

Az.: IV/Wi 43.2 GB-HBM-BHKW Seite 2 von 23 eine Verbrennungsmotorenanlage – Blockheizkraftwerk - (BHKW), Energieträger Erdgas, zu errichten und zu betreiben.

Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt III.

festgesetzten Nebenbestimmungen.

Die Genehmigung berechtigt zum Betrieb des BHKW’s bestehend aus:

zwei BHKW – Modulen , Feuerungswärmeleistung : je 667 kW

Kostengrundentscheidung

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Kostenlastentscheidung

Die Kosten belaufen sich auf 11172,- Euro.

Eingeschlossene Entscheidungen

Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet behördlicher Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (§ 21 Abs. 2 der 9. BImSchV).

II.

Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

1 Antrag 5 Seiten

Formular 1/1

2 Inhaltsverzeichnis 2 Seiten

3 Kurzbeschreibung 5 Seiten

Anlage 1 Übersichtsplan, Lageplan Außenanlage 2 Seiten

3.1 Lage der Anlage

3.2 Aufgabenstellung und Anlagenbeschreibung

3.3 Abstand zur Wohnbebauung

Seite 3 von 23

3.4 Emissionen von Luftschadstoffen

3.5 Emissionen von Lärm

3.6 Abfälle

3.7 Anfall und Ableitung von Abwasser

3.8 Störfallverordnung

3.9 Maßnahmen zum Schutz des Bodens und Grundwassers

3.10 Mögliche Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft

4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse 1 Seite

5 Standort und Umgebung der Anlage 1 Seite

5.1 Allgemeine Angaben zur örtlichen Lage

5.1.1 Flächennutzungsplan

5.1.2 Natur- und wasserschutzrechtliche Ausweisungen

6 Anlagen,- Verfahrens- und Betriebsbeschreibung 14 Seiten

Anlage 3 Kälte- und Heizungsinstallation Kellergeschoss, 5 Seiten

Schemata Heizung

Anlage 5 Technische Unterlagen BHKW-Module 129 Seiten

6.1 Überblick über die Anlage, Einordnung des Projekts –

Formular 6/1

6.2 Detaillierte Beschreibung des Projekts –

Formular 6/2

6.3 Apparateaufstellungspläne, Apparatebeschreibung – Formular 6/3

6.3.1 Apparateaufstellungspläne

6.3.2 Apparateaufstellungspläne und -beschreibung

6.4 Verfahrensbeschreibung

6.4.1 Textliche Beschreibung

6.4.2 Fließbilder/Verfahrensschemata

6.4.3 Chemische Reaktionen

6.5 Betriebsbeschreibung

6.5.1 Belegschaft sowie Arbeits- und Betriebszeiten

7 Stoffe, Stoffmengen, Stoffdaten 8 Seiten

7.1 Art der Stoffeingänge und Stoffausgänge

Formular 7/1: Art und Jahresmenge der Eingänge

Formular 7/2: Art und Jahresmenge der Ausgänge

7.2 Sonstige Abfälle

Formular 7/4: Art und Jahresmenge sonstiger Abfälle

8 Luftreinhaltung 5 Seiten

Anlage 6 Schornsteinhöhenbestimmung 14 Seiten

Formular 8/1: Emissionsquellen und Emissionen von

Luftverunreinigungen

Beiblatt: Erläuterungen

8.1 Luftreinhaltemaßnahmen

Seite 4 von 23

8.1.1 Emission der BHKW-Motoren

8.1.2 Staubemissionen

9 Abfälle 3 Seiten

Formulare 9/1: Angaben zur schadlosen ordnungs-

Gemäße Verwertung von Abfällen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG

10 Abwasser 1 Seite

11 Abfallentsorgungsanlagen 1 Seite

12 Abwärmenutzung 1 Seite

13 Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sonstigen Immissionen 1 Seite

13.1 Lärm, Erschütterung und sonstige Immissionen

13.1.1 Lärm

13.1.2 Erschütterungen und sonstige Immissionen

Anlage 2 Gutachtliche Stellungnahme, Schallwerte VITOBLOC 27 Seiten

200 EM-238/363

14 Anlagensicherheit 4 Seiten

14.1 Schutz der Allgemeinheit

14.2 Störfallverordnung

14.2.1 Anwendungsvoraussetzung der Störfallverordnung (12. BImSchV)

14.2.2 Sicherheitsbericht, Alarmplan, Gefahrenabwehrplan

14.2.3 Sicherheitsbetrachtung

14.2.3.1 Sicherheitstechnisches Gesamtkonzept

14.2.3.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen gefährliche chemische Reaktionen

14.3 Betriebssicherheit (Anwendungsbereich der BetrSichV)

14.3.1 Explosionsschutz

14.3.2 Schutzmaßnahmen beim Lagern, Abfüllen und Befördern

von brennbaren Flüssigkeiten

14.4. Aufbewahren von Sprengstoffen

14.5 Sonstige Maßnahmen zur Anlagensicherheit

15 Arbeitsschutz 2 Seiten

15.1 Arbeitsschutzorganisation, Aufgabenübertragung, Gefährdungs-

Beurteilung, Dokumentation und Unterweisung

15.2 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie

Formular 15/1.1

Formular 15/1.2

15.3 Gefahrstoffverordnung, TRGS, stoffbezogene Unfallverhütungs-

Vorschriften, Merkblätter, Richtlinien, Gerätesicherheitsgesetzt

15.4 Sonstige spezielle Arbeitsschutzvorschriften

15.5 Organische Arbeitsschutzmaßnahmen, Notfallvorsorge

15.6 Einrichtungen für die erste Hilfe

16 Brandschutz 5 Seiten

Seite 5 von 23

Formulare 16/1.1- 16.1.3: Brandschutz für das Gebäude-/Anlagenteil

Anlage 4 Brandschutzkonzept 46 Seiten

17 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1 Seite

18 Bauvorlagen 1 Seite

Anlage 7 Bauantrag/Bauvorlagen, Formulare der 66 Seiten

Baufaufsichtsbehörde

19 Unterlagen für sonstige Konzessionen 1 Seite

20 Umweltverträglichkeitsprüfung 12 Seiten

21 Maßnahmen nach Betriebseinstellung 1 Seite

Nachgereichte Unterlagen:

- Überarbeitetes Schallschutzgutachten „ Abschätzung der tieffrequenten Schallemission der BHKW- Abgaskamine

v. 23.10.2014 3 Seiten

- Technische Daten und Sicherheitsdatenblatt des Motorenöls, Datenblattdes Kühlmittels v. 20.10.2014 14 Seiten

- Technische Unterlagen der Kondensatneutralisation, Baumusterprüfzertifikat v. 20.10.2014 36 Seiten

- Befestigung der Abgasleitung und die statische

Berechnung des Schornsteins v. 20.10.2014 30 Seiten

- Unterlagen zum Kenntnisgabeverfahren, Brandschutz, Standsicherheit v. 29.10.2014 22 Seiten

III.

Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG

1.

Allgemeines

1.1

Die Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit des Bescheides einen Zeitraum von 1 Jahr verstreichen lässt, ohne mit der Errichtung der Anlage zu beginnen. Die Genehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach

Seite 6 von 23

Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten Beschreibungen und

Zeichnungen der Betrieb der Anlagen aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1 BImSchG).

Die Fristen können auf Antrag verlängert werden (§ 18 Abs. 3 BImSchG).

1.2

Die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des bestandskräftigen Bescheides ist am Betriebsort aufzubewahren und den Bediensteten der Genehmigungs- und Auf-sichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

1.3

Das Bedienungspersonal ist mit Arbeitsaufnahme sowie mindestens einmal jährlich über die den Betrieb der Anlage betreffenden Regelungen zu unterrichten. Die Un-terrichtung ist zu dokumentieren.

1.4

Die Anlage ist entsprechend den vorgelegten und im Abschnitt III genannten Unter-lagen zu errichten und zu betreiben, soweit im Folgenden keine abweichenden Re-gelungen getroffen werden.

1.5

Der Anlagenbetreiber hat dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/Wi

43.2 – Immissionsschutz - unverzüglich jede im Hinblick auf § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage mit-zuteilen.

1.6

Über den Betrieb der Anlage sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

- Betriebstagebuch der Verbrennungsmotoren,

- Dokumentation der Wartung der Verbrennungsmotoren.

1.7

Während des Betriebes der Anlage muss ständig eine verantwortliche und mit der

Anlage vertraute Aufsichtsperson anwesend oder unverzüglich erreichbar sein.

1.8

Es ist eine Betriebsanweisung aufzustellen, in der enthalten sein müssen:

- Sicherheitsmaßnahmen für den Betrieb und die Wartung der Anlage

(einschließlich An- und Abfahren),

- Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von

Störungen.

Seite 7 von 23

1.9

In diese Betriebsanweisung sind weiterhin aufzunehmen:

- wesentliche, das Emissionsverhalten der Anlage kennzeichnende

Sollwerte und

Maßnahmen bei Abweichungen von diesen Sollwerten,

- Maßnahmen und Verhalten beim An- und Abfahren der Anlage.

1.10

Arbeitnehmer, die an oder im Bereich der Anlage beschäftigt werden sollen, sind vor

Aufnahme ihrer Tätigkeit über die durch die Anlage bedingten Gefahren und über den Gebrauch erforderlicher Schutzeinrichtungen zu belehren.

Über die Belehrungen sind Niederschriften anzufertigen, die von den Beteiligten zur

Bestätigung der Teilnahme zu unterzeichnen sind.

Die Belehrungen sind regelmäßig, mindestens jährlich zu wiederholen. Der Inhalt der

Unterweisung muss protokolliert werden und die Unterwiesenen müssen die Teil-nahme durch Unterschrift bestätigen.

1.11

Bei Störungen an der Anlage, die zu einer Überschreitung der in Ziffer 2.2.1.1 dieses

Bescheides festgesetzten Emissionsgrenzwerte führen, darf die Anlage nicht betrie-ben werden.

1.12

Vor Inbetriebnahme sind dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/Wi 43.2 folgende Unterlagen/ Informationen vorzulegen:

- der Termin der Inbetriebnahme,

- die Mitteilung des Betreibers nach § 52 b BImSchG, soweit diese von den Angaben in den Antragsunterlagen abweichen.

2.

Immissionsschutz

2.1

Schutz vor Lärm

Seite 8 von 23

Die von der Verbrennungsmotorenanlage (BHKW) hervorgerufenen Schallimmissio-nen dürfen an den Immissionspunkten IP 1, General Wohnhaus 1 (Gebäude 01003) und IP 2 General Wohnhaus 2 (Gebäude 01017), folgende Immissionsrichtwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, Nr. 6.1 c) nicht überschreiten:

tagsüber ( zwischen 6.00 und 22.00 Uhr )

60 dB (A) nachts ( zwischen 22.00 und 6.00 Uhr )

45 dB (A)

Für die Feststellung, ob die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, gelten die Vorschriften der TA Lärm.

2.2

Luftreinhaltung

2.2.1

Emissionsbegrenzung

2.2.1.1

Die Restkonzentration der Emissionen i. S. der Nr. 2.5 der Technischen Anleitung zur

Reinhaltung der Luft -TA Luft – darf nachfolgende Grenzwerte gem. Nr. 5.4.1.4 der TA

Luft nicht überschreiten:

a. Kohlenmonoxid ( CO ) 0,30 g/m3

b. Stickstoffoxide ( NO, NO2 ) 0,50 g/m3

c. Schwefeloxide (SO2, SO3 ) 10 mg/m3

d. Formaldehyd 60 mg/m3

2.2.1.2

Seite 9 von 23

Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben unberücksichtigt (TA Luft Nr. 5.1.2).

2.2.1.3

Die Grenzwerte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volu-mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert (TA Luft Nr. 2.5 a)aa) und Nr.

5.4.1.4)

2.2.2

Maßgabe zu den Emissionswerten

2.2.2.1

Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmes-sung zuzüglich der Messunsicherheit den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. (Nr. 5.3.2.4 TA Luft)

2.2.3

Maßnahmen und Einrichtungen zur Luftreinhaltung/Emissionsüberwachung

2.2.3.1

Die Gasverbrennungsmotoren sind regelmäßig zu warten. Über den Ausfall, über

Störungen, Wartungsdienste sowie Reparaturen ist Buch zu führen (Datum, Beginn, Ende).

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzuheben.

2.2.3.2

Die Restemissionen der Anlage sind über einen zweizügigen Schornstein abzuleiten.

Die Schornsteinmindesthöhe beträgt 17,5 m über Grund.

2.2.4

Termine, Befristungen, Messungen

2.2.4.1

Zur Feststellung, ob die unter Ziffer 2.2.1.1 des Bescheides aufgeführten Emissions-begrenzungen eingehalten werden, sind frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, Messungen durch eine nach § 29 b BImSchG bekanntgegebene Messstelle durchführen zu lassen. Eine aktuelle Zusammenstel-lung der Messstellen ist auf der Internet-Seite - (www.luis-bb.de/resymesa) zu finden

(Nr. 5.3.2.1 TA Luft).

Seite 10 von 23

Die Messungen sind vom Betreiber der Anlage bei einer der oben genannten Mess-stellen zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, die Stelle für Messungen einzusetzen, die

Gutachten bzw. Prognosen für die zu messende Anlage erstellt hat.

2.2.4.2

Die Emissionsmessungen der gemäß Ziffer 2.2.4.1 sind im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen (Nr. 5.3.2.1 TA Luft).

2.2.4.3

Anforderungen an die Durchführung von Emissionsmessungen

2.2.4.4

Die Messplanung und die Durchführung der Emissionsmessungen sind gemäß der

Nr. 5.3.2 TA-Luft durchzuführen.

2.2.4.5

Vor Beginn der Durchführung von Emissionsmessungen ist von der mit der Mess-durchführung beauftragten Stelle ein detaillierter Messplan zu erstellen (Muster-messplan gem. Anlage B3 der DIN EN 15259 s. unter http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/AnlageB3aus15259_Must ermessplan.pdf ). Dieser muss Angaben über die zu wählenden

Probeentnahmestellen, Art und Umfang der Emissionsmessungen, Anzahl der Ein-zelmessungen, Probeentnahmeapparaturen, Probeentnahme und Auswerteverfah-ren, Spezifikationen der eingesetzten Messgeräte, die zeitliche Lage der Emissionen und der jeweiligen Messdurchführungen sowie Angaben über Art und Umfang der

Berichterstellung enthalten.

2.2.4.6

Die mit der Messung nach Nr. 2.2.4.1 beauftragte Stelle ist zu veranlassen, den

Messplan und den Messtermin rechtzeitig, aber mindestens vierzehn Tage vor Mess-beginn, mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und mit dem Dezernat IV/Wi 43.2abzustimmen.

2.2.4.7

Die Ergebnisse der Emissionsmessung sind unverzüglich in einem Messbericht zu-sammenzustellen, der dem entsprechenden Anhang der Richtlinie VDI 4220 ent-spricht (5.3.2.4 TA Luft).

Der Betreiber hat die Messstelle zu verpflichten, bei der Erstellung des Messberichtes den vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zur Verfügung gestellten

Mustermessbericht zu verwenden http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/AnlageB3aus15259_Mustermessplan.pdf http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/AnlageB3aus15259_Mustermessplan.pdf

Seite 11 von 23

(http://www.hlug.de/start/luft/emissionsueberwachung/pruefung-von-emissionsmessungen.html: 'Muster-Emissionsmessbericht').

2.2.4.8

Der Messbericht über die Ergebnisse der Emissionsmessung nach Nr. 2.2.4.1 ist dem

Dez. IV/Wi-43.2 unverzüglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

3.

Arbeitsschutz

3.1

Alle Stellen, welche zu Bedienungs- und Wartungszwecken begangen werden müs-sen, müssen sicher zugänglich sein. Ab einer Höhe von 1 m sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorzusehen. Geländer müssen mindestens 1,00 m und ab einer Höhe von 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.

3.2

Es ist eine Anlagendokumentation für beide BHKW-Module und alle damit in Verbin-dung stehenden technischen Einrichtungen zu erstellen, welche auch die dokumen-tierten Prüfungen und Prüfescheinigungen (z. B. Abnahmeprüfung der Druckbehälter durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)) enthält. Diese Unterlagen sind im

Betrieb zur Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-zulegen.

4.

Brandschutz

4.1

Die fachgerechte Bauausführung und Umsetzung aller Maßnahmen, die sich aus dem

Brandschutzkonzept ergeben, sind von einem Fachbauleiter für Brandschutz schrift-lich zu bestätigen. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens bei einer Nutzung vor

Fertigstellung bzw. bei abschließender Fertigstellung der Bauaufsichtsbehörde- /

Brandschutzdienststelle vorzulegen. (§ 45 (2) Nr. 16-19 HBO)

5.

Abfallrecht http://www.hlug.de/start/luft/emissionsueberwachung/pruefung-von-emissionsmessungen.html http://www.hlug.de/start/luft/emissionsueberwachung/pruefung-von-emissionsmessungen.html

Seite 12 von 23

5.1

Den Abfällen werden folgende Abfallschlüssel zugewiesen (§ 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)):

AVV-Abfall-schlüssel

AVV-Abfallbezeichnung interne Bezeichnung

13 01 101) 13 01 111) 13 02 051)

13 02 061) nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis1) synthetische Hydrauliköle1) nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis1) synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle1)

Altöl (AV 1)

15 02 02

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.) Wischtücher und Schutzklei-dung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Filter (AV 2)

1) AVV-Abfallschlüssel und -Abfallbezeichnung sind entsprechend der Verwendung (Hydraulik- oder

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle) und der Zusammensetzung (synthetisch oder auf Mineralöl-basis) zu wählen. Bei Altölgemischen sind der AVV-Abfallschlüssel und die AVV-Abfallbezeichnung des Altöles zu verwenden, das in dem Gemisch den Hauptanteil ausmacht.

5.2

Der im Rahmen dieser Genehmigung festgelegte Abfallschlüssel ist beim Umgang mit den Abfällen anzuwenden.

Änderungen der Abfallschlüsselzuordnung sind dem Regierungspräsidium Dar-mstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat IV/Wi 43.2 nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen.

6.

Bodenschutzrecht:

6.1

Wenn bei Eingriffen in den Boden organoleptische Verunreinigungen festgestellt werden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und

Umwelt Wiesbaden, Dezernat IV/Wi 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz- zu beteiligen.

7.

Wasserrecht:

7.1

Seite 13 von 23

Der Betrieb der Neutralisationsanlage ist den Entsorgungsbetrieben der Landes-hauptstadt Wiesbaden ELW Abt. 70.4101, Unterer Zwerchweg 120, 65205 Wiesba-den, spätestens 2 Wochen nach der Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

IV.

Begründung

Der Antragsteller hat am 31.07.2014 den Antrag gestellt, die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage (BHKW), bestehend aus zwei

Modulen, gemäß Nr.1.2.3.2 des Anhangs zur 4. BImSchV, nach

§ 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen.

Die Antragsunterlagen wurden mit Datum vom 29.10.2014 letztmalig vervollständigt.

Dem Antragsteller wurde der Entwurf des Genehmigungsbescheides gem. § 28

HVwVfG zur Anhörung am 02.02.2015 per E-Mail übersandt. Eine Rückäußerung er-folgte mit Datum vom XX.02.2015. Es wurden keine Anmerkungen gemacht.

1. Standortbezogene Einzellfallprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG

Nach § 3 UVPG unterliegt das Vorhaben dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Nach Anhang 1, Nr. 1.2.3.2 UVPG ist für Verbrennungsmotorenanlagen bis weniger als 20 Megawatt eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV i. V. m. § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. Es ist dabei überschlägig zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 un-ter Nummer 2 zum UVPG genannten Kriterien erheblich nachteilige Umweltauswir-kungen zu erwarten sind.

Dies hat hier unter Einbeziehung der Angaben des Antragstellers ergeben, dass un-ter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem ge-planten Vorhaben keine erheblichen nachteilige Umweltauswirkungen auf Natur und

Landschaft zu erwarten sind. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war demnach nicht notwendig.

Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird gemäß § 3a UVPG auf der Internet-seite des RP Darmstadt unter „öffentliche Bekanntmachungen“ angezeigt und zusätz-lich im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht werden.

2. Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

Das Genehmigungsverfahren wurde nach § 19 BImSchG durchgeführt.

Seite 14 von 23

2.1 Einleitung

Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens war festzustellen, ob die Genehmigungsvo-raussetzungen gemäß § 6 BImSchG vorliegen oder durch Nebenbestimmungen ge-mäß § 12 BImSchG herbeigeführt werden können.

Folgende Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (vgl.

§ 10 Abs. 5 BImSchG), wurden beteiligt:

der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Fachbereiche Bauaufsicht, Brand-schutz, Umwelt

- hinsichtlich baurechtlicher Belange,

- hinsichtlich brandschutzrechtlicher Belange,

- hinsichtlich umweltrechtlicher Belange, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie

- hinsichtlich der fachlichen Prüfung des Schallimmissionsgutachtens und der

Schornsteinhöhenberechnung.

Außerdem wurden beteiligt:

- die durch das Vorhaben betroffenen Fachdezernate des Regierungspräsidi-ums Darmstadt.

2.2 Voraussetzungen

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errich-tung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Nach § 5 Abs.1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervor-gerufen werden können;

Seite 15 von 23

2.

Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem

Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;

Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende

Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfäl-le sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltaus-wirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen er-folgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;

4.

Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anla-ge außerdem sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkun-gen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2.

vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträch-tigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

2.3 Ergebnis der behördlichen Prüfungen

Die Prüfung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde sowie die eingeholten

Stellungnahmen haben ergeben, dass die o.g. Voraussetzung nach §§ 5 und 6

BImSchG unter Berücksichtigung der unter Abschnitt III. aufgeführten Nebenbestim-

Seite 16 von 23 mungen erfüllt sind und damit Beeinträchtigungen durch die betreffende Anlage nicht zu erwarten sind.

Als Ergebnis der behördlichen Prüfungen ist Folgendes festzuhalten:

Immissionen (Lärm, Luftreinhaltung)

Die Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-kungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-gungen - werden erfüllt. Bezüglich der Lärmimmissionen bleibt festzustellen, dass die

Grenzwerte der TA Lärm entsprechend der vorgelegten Prognose eingehalten wer-den.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BImSchG steht der Genehmigungserteilung nicht entgegen.

Die Lärmgrenzwerte werden deutlich unterschritten und die Emissionen luftfremder

Stoffe liegen unter den geforderten Emissionsgrenzwerten. Es gibt keine Ausgänge in Form von Nebenprodukten. Entstehende Abfälle, in Form von Altöl werden an-tragsgemäß verwertet.

Auch § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ist erfüllt. Die Verbrennungsmotorenanlage (BHKW) wird gerade zur Energieerzeugung errichtet und betrieben. Weiterhin erfolgt eine

Abwärmenutzung.

Betriebsstilllegung

Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 BImSchG - Maßnahmen bei Betriebseinstellung - hat der

Antragsteller die aus heutiger Sicht denkbaren und erforderlichen Schritte dargelegt.

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller im Falle einer tatsächlich anstehenden Betriebsstilllegung ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommen wird.

Baurecht

Das Gebäude in dem die Anlage errichtet werden soll, dient der Landesverteidigung.

Das Vorhaben unterliegt damit dem Kenntnisgabeverfahren nach § 69 (5) HBO und wurde der oberen Bauaufsichtsbehörde (RP Darmstadt, Dez. III 31.4) vor Baubeginn zur Kenntnis gebracht.

Arbeitsschutz

Die Auflagen zum Arbeitsschutz sind notwendig, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten.

Seite 17 von 23

Mit der Anlagendokumentation einschließlich der dokumentierten Prüfungen wird si-chergestellt, dass der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der

Arbeitsmittel und Anlagen vorliegt und notwendigen Prüfungen erfolgt sind. Dies ist eine Voraussetzung für den sicheren Betrieb.

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften

Einer Genehmigung stehen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Be-lange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht entgegen, § 6 Abs. 1 Nr.

2 BImSchG. Die von den beteiligten Fachbehörden abgegebenen Stellungnahmen stehen einer Genehmigung nicht entgegen. Die vorgeschlagenen Nebenbestim-mungen haben ihren Niederschlag im Genehmigungsbescheid gefunden.

Nebenbestimmungen:

Die gemäß § 12 BImSchG unter IV. aufgeführten Nebenbestimmungen stützen sich insbesondere auf die Technische Anleitung zur Bekämpfung des Lärms (TA Lärm), die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), das Arbeitsschutzgesetz

(ArbSchG), die Hessische Bauordnung (HBO), die Arbeitsstättenverordnung, die ein-schlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der zuständigen Berufsge-nossenschaft, VDE-Bestimmungen, DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und sonstigen anerkannten technischen Regeln. Sie dienen dem Immissions- und Arbeitsschutz, dem Brandschutz und der allgemeinen Sicherheit.

Nr. 2.2:

Die festgelegten Emissionsbegrenzungen entsprechen dem heutigen Stand der

Technik gemäß Nr. 5.4.1.4 der TA-Luft. Die Anforderungen an die Durchführung von

Emissionsmessungen hinsichtlich Messplanung, Auswahl von Messverfahren sowie

Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse ergeben sich aus Nr. 5.3.2 der TA-

Luft.

Die TA Luft und TA Lärm sind normkonkretisierende allgemeine Verwaltungsvor-schriften und binden die Verwaltung beim Vollzug des BImSchG (vgl. etwa VG Han-nover, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 12 A 5865/13 –, mit weiteren Nachweisen)..

Sie dienen gemäß ihrer Ziffer 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm und durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Aus dem Fehlen einer normativen Geltung folgt aber nicht, dass die TA Lärm oder die TA Luft irrele-vant wäre. Sie stellen vielmehr geeignete, wenn nicht optimale Erkenntnisquellen dar, weil sie auf zentral ermittelten Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete beruhen. Deswegen erlangen sie Bedeutung quasi als die Entscheidung der Genehmigungsbehörde prägende und insofern „antizipierte“

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Sachverständigengutachten (vergl. Breuer, DVBl. 1978, 28, 34 ff.; BVerwGE 55, 250 und 72, 300).

Begründung der Erlöschensregelung

Von dieser gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehenden Möglichkeit wurde Ge-brauch gemacht, um einer Vorratshaltung von Genehmigungen entgegenzuwirken.

Ein vorsorgliches Sammeln von Genehmigungen und ein Ausnutzen erst nach Ände-rungen der tatsächlichen Verhältnisse soll vermieden werden.

Da auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehen, ist die Genehmigung zu erteilen.

V.

Kostenentscheidung und -festsetzung

Für diese Amtshandlung sind Verwaltungskosten zu erheben.

1. Kostenentscheidung

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Bescheides werden dem Antragstel-ler/Betreiber auferlegt. Diese Entscheidung beruht auf den §§ 1, 2, 9 und 11

HVwKostG.

2. Kostenfestsetzung

Die Verwaltungsgebühr bestimmt sich nach Nr. 15112 der VwKostO-MUKLV.

Demnach ist für ein Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG eine Gebühr zu erheben.

Berechnung der Ge-bühr

Investitionskosten

(ohne Umsatzsteu-er)

Bemessungsgrund-lage

Gebühr

Erstgenehmigung nach § 4 BImSchG

Nr. 15112

420.000,00 €

1,2 v.H. der

Investitonskosten, mindestens 10800,-

10.800,-€

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Die Kosten für das durchgeführte Genehmigungsverfahren und für die vorausgegan-gene Zulassung des vorzeitigen Beginns, die noch nicht erhoben worden sind, wer-den somit auf insgesamt 11.172,- Euro festgesetzt.

Der Gesamtbetrag in Höhe von 11.172,- Euro ist innerhalb von 3 Wochen, gerech-net vom Datum des Bescheides an, an das Hessische Competenz Center (HCC-RP

DA), Konto-Nr. 1005875 (IBAN: DE87 5005 0000 0001 0058 75, BIC:

HELADEFFXXX) bei der Landesbank Hessen-Thüringen, Niederlassung Frankfurt, BLZ 500 500 00 unter Angabe der Referenznummer 4320576……… zu überweisen.

Hinweis:

Sofern die Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages auf dem o. g. Konto des

HCC eingegangen sind, ist gemäß § 15 HVwKostG für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des auf hundert Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Mainzer Straße 124

65189 Wiesbaden.

UVP- Vorprüfung, Nr.

15141

§ 23 HVwKostG

6 h Zeitaufwand ei-nes Beamten des geh. Dienstes, je ¼

Std. 15,50-€ (Nr.

1412 AllgVwKostO)

372,-€

Summe

11.172,00 €

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Anhang/ Hinweise

1.1

Allgemeine Hinweise

1.1.1

Die hiermit genehmigte Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn sie vorschriftsmäßig nach den Beschreibungen, Zeichnungen, statischen Berechnungs-unterlagen und Nebenbestimmungen dieser Genehmigung ausgeführt ist.

1.1.2

Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn die hiermit ge-nehmigten Anlagenteile während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes nicht gefährdet wird, § 18 Abs. 3 BImSchG.

Die Genehmigung erlischt ferner, wenn das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird (§ 18 Abs. 2 BImSchG).

1.1.3

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes ist, sofern eine Ge-nehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens 1 Monat be-vor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, sofern sich die

Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann (§ 15 BImSchG).

1.1.4

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungs-bedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige

Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 (1)

Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung, § 16 BImSchG).

1.1.5

Bei Nichterfüllung einer Auflage kann der Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage untersagt werden (§ 20 BImSchG).

1.1.6

Die beabsichtigte Einstellung des Betriebes ist der Überwachungs- und Genehmi-gungsbehörde gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG rechtzeitig vorher anzuzeigen.

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1.1.7

Für die Betriebseinstellung sind die Anforderungen, die sich aus dem § 5 Abs. 3 Nr.

1-3 BImSchG ergeben, zu beachten.

1.1.8

Auf die §§ 324 ff. StGB und § 62 BImSchG (Ordnungswidrigkeiten) wird hingewiesen.

1.2

Hinweise zum Arbeitsschutz

Insbesondere wird auf die Einhaltung nachstehender Vorschriften hingewiesen:

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV) sowie auf die

Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft.

1.3

Hinweise zum Abfallrecht:

Nr. 1.3.1 Abfallvermeidungspflicht

Vorrangig ist die Entstehung von Abfällen zu verhindern (Abfallvermeidung). Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltaus-wirkungen führt als die Verwertung (§§ 3 Abs. 20 und 6 KrWG sowie § 5 BImSchG).

Nr. 1.3.2 Verwertungsgebot/Beseitigungspflicht

Abfälle sind der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und - soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist - einer gemeinwohlverträglichen Beseiti-gung zuzuführen. Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 7 KrWG) sowie die Re-gelungen zur Abfallhierarchie (§ 6 KrWG), zur Rangfolge und Hochwertigkeit der Ver-wertungsmaßnahmen (§ 8 KrWG) und zur Abfallbeseitigung (§ 15 KrWG) sind dabei zu beachten.

Nr. 1.3.3 Nachweispflichten

Für gefährliche Abfälle besteht eine Nachweispflicht (§ 50 Abs. 1 KrWG).

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Nr. 1.3.4 Nachweisführung

Die Verwertung / Beseitigung von gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Abfallbe-hörde nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 KrWG).

Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist gemäß § 50 Abs. 1 KrWG in Ver-bindung mit den §§ 3 ff der Nachweisverordnung (NachwV) ein Nachweis über die

Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung / Beseitigung zu führen.

Als Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle sind gemäß § 10 ff NachwV Begleit-oder Übernahmescheine zu führen.

Nr. 1.3.5 Getrennthaltungsgebot / Vermischungsverbot

Abfälle sind getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung des Vor-rangs der Verwertung nach § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG und zur Rangfolge und Hochwer-tigkeit der Verwertung nach § 8 KrWG erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 KrWG).

Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen

Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Mate-rialien ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG). Abweichungen davon sind nur in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2

KrWG möglich.

Nr. 1.3.6 Registerpflichten

Für gefährliche Abfälle besteht eine obligatorische Registerpflicht. Diese richtet sich an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie

Abfallentsorger.

1.4

Hinweise zum Wasserrecht:

Es fällt in geringen Mengen (< 10 m3/d) saures Kondensat aus den Abgasleitungen an, eine Neutralisationsanlage ist nach Angabe des Antragstellers vorhanden.

Diese Einleitung ist nicht genehmigungspflichtig nach § 58 WHG.

Indirekte Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bedürfen jedoch unabhängig davon nach dem kommunalen Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die zuständige kommunale Dienststelle (Stadtentwässerungsamt, Tiefbauamt).

Die kommunale Entwässerungssatzung ist zu beachten.

Im Auftrag gez.

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Andreas Wolk

Anlage: - 2. Ausfertigung der Antragsunterlagen

- Fundstellenverzeichnis

File details come from the government source that posted it. Updated .