Technical Exhibit D Richlinie zur Bewertung von PFAS.pdf
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This document is a comprehensive technical guideline (Leitlinien) issued by the Bavarian State Office for the Environment in March 2024, focusing on the assessment and evaluation of per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) across various environmental and regulatory contexts. The guidelines provide detailed technical guidance for managing PFAS contamination, covering critical areas such as drinking water, surface waters, groundwater, soil, agricultural land, firefighting foams, and waste management, with specific emphasis on analytical methods, legal frameworks, and environmental protection strategies.
The document outlines comprehensive regulatory approaches at international, European Union, and German federal levels, including emerging regulations and proposed environmental quality standards. It provides technical guidance for assessing PFAS in different scenarios, such as establishing threshold values for water, soil, and agricultural products, with specific recommendations for measuring, monitoring, and mitigating PFAS contamination. The guidelines integrate recent scientific developments, proposed EU directives, and complex evaluation methodologies, including the use of relative potency factors (RPF) for assessing the toxicity of different PFAS compounds, aimed at supporting environmental protection and public health risk management.
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Bayerisches Landesamt für Umwelt
Leitlinien zur Bewertung von PFAS
Stand: März 2024
2 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
1 Einführung 3
2 Stoffspektrum 5
3 Beurteilungskriterien und Anwendungshinweise 6
3.1 Bewertung von PFAS in Lebensmitteln 6
3.2 Trinkwasser 7
3.3 Gewässerschutz 8
3.3.1 Grundwasser 8
3.3.2 Oberflächengewässer 9
3.3.3 Einleitungen von Abwasser und anderen wässrigen Medien mit PFAS-Kontaminationen in
Oberflächengewässer 10
3.3.4 Klärschlamm 15
3.3.5 Bewässerungswasser 16
3.4 PFAS in Löschschäumen, Entsorgung von Löschwasser 16
3.5 Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten 17
4 Verwertung und Beseitigung 22
4.1 Verwertung von Bodenmaterial in Gruben und Brüchen sowie technischen Bauwerken 22
4.1.1 Allgemeine Regelungen 22
4.1.2 Verwertung in technischen Bauwerken 23
4.1.3 Verwertung in Gruben und Brüchen 23
4.2 Abfallentsorgungsanlagen 24
4.2.1 Entsorgung durch Ablagerung auf Deponien 24
4.2.2 Weitere Entsorgungsoptionen 25
5 Analytik 26
5.1 Chemische Analytik 26
5.2 Herstellung von Eluaten zur Bodenuntersuchung 27
6 Rechtliche Grundlagen 29
6.1 Internationale Abkommen 29
6.2 Regulierung durch die EU 29
6.2.1 CLP-Verordnung 29
6.2.2 REACH-Verordnung 29
6.2.3 POP-Verordnung 32
6.2.4 EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 32
6.2.5 Wasserrahmenrichtlinie mit nachgeordneten Richtlinien 33
6.2.6 EU-Trinkwasserrichtlinie / Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 34
6.2.7 PFAS in Lebensmitteln 35
6.3 Bundesweite Regelungen zur Begrenzung von PFAS in der Umwelt 36
6.3.1 Oberflächengewässer und Grundwasser 36
6.3.2 Bodenschutz 36
6.4 Oberflächengewässer - Erläuterungen zur Ableitung von PNEC und UQN 36
Glossar 38
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 3
1 Einführung
In Bayern und auch bundesweit sind zahlreiche Schadensfälle und Verunreinigungen mit per- und polyflu-orierten Alkylsubstanzen (PFAS)1 in Boden und Gewässern bekannt. PFAS werden industriell in breitem
Umfang bei verschiedensten Prozessen und Produkten eingesetzt. Als Beispiele sind hier die Chemie-, Papier- oder Textilindustrie zu nennen. Aber auch in Galvanikbetrieben, im Maschinenbau oder der Halb-leiterproduktion werden PFAS eingesetzt. Feuerlöschschäume können eine wesentliche Quelle für PFAS-
Belastungen im Bereich von Zivil- und Militärflughäfen sowie bei Raffinerien sein. In weiten Bereichen sind diese aber in den letzten Jahren durch PFAS-freie Löschschäume abgelöst worden.
PFAS sind in der Umwelt außerordentlich stabil (persistent) und mittlerweile in Spuren in den ver-schiedensten Umweltmedien nachweisbar. Diese ubiquitären Hintergrundbelastungen aufgrund des brei-ten industriellen Einsatzes erschweren ein Zuordnen zu einer bestimmten Quelle. Als Ursache für die
Hintergrundbelastung sind in diesem Zusammenhang neben Abwassereinleitungen auch Luftemissionen und Deposition zu nennen.
Großflächige wie auch kleinräumige PFAS-Umwelteinträge unterschiedlichster Ursachen zeigen Folgen, die direkte Auswirkungen insbesondere auf die Trinkwasserversorgung und auf die landwirtschaftliche
Produktion haben können. Wasserversorgern entstehen bereits jetzt erhebliche Kosten für die Wasser-aufbereitung mit der Folge einer Anhebung der Wassergebühren, landwirtschaftliche und gartenbauliche
Betriebe können Produkte so z. B. nicht mehr vermarkten oder müssen die Produktion umstellen. Auch die Vermarktung von Wildtieren (z. B. Jagdwild, Fische) kann betroffen sein. Bei großflächigen Verunrei-nigungen ergeben sich auch Probleme in Bezug auf die Ausweisung von Baugebieten sowie den Um-gang mit verunreinigtem Erdaushub. Damit ist auch die Bereitstellung von Deponiekapazitäten betroffen, vielerorts eine noch ungelöste Aufgabe.
In Abhängigkeit von Eintragsursachen, PFAS-Verteilungsmustern aber auch des Umfangs der verunrei-nigten Flächen sind die Betroffenheit der Bevölkerung und die Auswirkungen regional stark unterschied-lich. Bei relativ kleinräumigen Belastungen von Boden und Grundwasser können in der Regel Sanie-rungsmaßnahmen ergriffen werden. Bei großen flächenhaften Verunreinigungen sind Sanierungsmaß-nahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oft nur teilweise möglich, hier steht das Schadensmanage-ment (z. B. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen) im Vordergrund.
Bundesweit einheitliche gesetzliche Regelungen für diese Stoffklasse gibt es gegenwärtig in der Oberflä-chengewässerverordnung (OGewV), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV), der Düngemittelverordnung (DüMV) und in der Lebensmittelgesetz-gebung auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/915. Dabei sind jeweils unterschiedliche Parameter der
PFAS berücksichtigt. Seit 26.10.2022 liegt ein Entwurf der EU-Kommission vor, der neue Umweltqualitäts-normen für Grund- und Oberflächenwasser enthält. Dabei wird ein neuer Bewertungsansatz eingeführt, der für aktuell 24 PFAS sog. Relative Potenzfaktoren (RPF) vorsieht, mit denen die einzelnen Parameter dann in PFOA-Äquivalente umgerechnet werden. Da dieser Ansatz mit einem breiten Konsens in den wis-senschaftlichen Komitees akzeptiert wurde, wird er in den vorliegenden Leitlinien mitberücksichtigt.
In Ergänzung zu den seit Februar 2022 vorliegenden „Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewer-tung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmateri-als“2 sind in diesen Leitlinien auch Hinweise zu Trinkwasser, Lebensmitteln und weiteren relevanten Be-urteilungssituationen enthalten.
1 Statt PFAS wird teilweise auch noch die Bezeichnung PFC für „Per- und polyfluorierte Chemikalien“ verwendet. Die
Begriffe bezeichnen beide dasselbe.
2 www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/pfas_leitfaden_bf.pdf https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/pfas_leitfaden_bf.pdf
4 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Damit werden für den Vollzug in Bayern ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrund-informationen zur Verfügung gestellt. So soll eine einheitliche Bewertung von PFAS-Einträgen in die Um-welt und von potenziellen Belastungen für den Menschen ermöglicht werden (z. B. Einleitungen in Ober-flächengewässer und Grundwasser, Verwendung von belastetem Grundwasser für Bewässerung, Abla-gerungen, Einsatz von PFAS-haltigen Feuerlöschmitteln u.a.). Zusätzlich enthalten die Leitlinien Maß-stäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über ggf. erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Belastungen.
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 5
2 Stoffspektrum
Die Stoffgruppe der PFAS umfasst eine Vielzahl verschiedener Einzelsubstanzen. PFAS werden in lang-kettige, kurzkettige und ultrakurzkettige Verbindungen unterteilt, da sie unterschiedliche physikochemi-sche Eigenschaften aufweisen. Als langkettig gelten nach einer Definition der OECD3 alle Perfluorcarbon-säuren mit sieben und mehr perfluorierten Kohlenstoffatomen (beginnend mit der Perfluoroctansäure, PFOA) und alle Perfluorsulfonsäuren mit sechs und mehr perfluorierten Kohlenstoffatomen (beginnend mit der Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS). Als ultrakurzkettig gelten PFAS mit 2 oder 3 C-Atomen.
Analysierbar nach DIN 38407-42 (Wasser) bzw. DIN 38414-14 (Schlamm, Kompost, Boden) 4:
Perfluorbutansäure (PFBA) Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
Perfluorpentansäure (PFPeA) Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
Perfluorhexansäure (PFHxA) Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
Perfluorheptansäure (PFHpA) Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
Perfluoroctansäure (PFOA) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Perfluornonansäure (PFNA) Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
Perfluordecansäure (PFDA) Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
Perfluorundecansäure (PFUnDA) Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS)
Perfluordodecansäure (PFDoDA) Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS)
Perfluortridecansäure (PFTrDA) Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS)
Perfluor-2-propoxypropansäure (HFPO-DA)
Perfluor-4,8-dioxa-3H-nonansäure (DONA)
H4PFOS (= 6:2-FTS, 6:2-Fluortelomersulfonsäure)
Noch nicht in o.g. DIN enthalten, aber grundsätzlich damit möglich
Perfluortetradecansäure (PFTeDA)
Perfluorhexadecansäure (PFHxDA)
Perfluoroctadecansäure (PFODA)
i. d. R. akkreditierte Hausverfahren oder alternativ anwendbare Normen:
6:2-Fluortelomeralkohol (6:2 FTOH)
8:2-Fluortelomeralkohol (8:2 FTOH)
Trifluoressigsäure (TFA) und weitere ultrakurzkettige PFAS
Fluortelomersulfonsäuren (Capstone A, Capstone B)
Noch nicht in der Routine analysierbar, da keine Standards verfügbar sind.
Perfluor[(5-methoxy-1,3-dioxolan-4-yl)oxy]essigsäure (C6O4)
3 www.oecd.org/chemicalsafety/portal-perfluorinated-chemicals/aboutpfass/Figure1-classification-of-per-and-polyfluo-roalkyl-substances%20-PFASs.pdf
4 Sowohl für die Analytik in Wasserproben nach DIN 38407-42 als auch in Schlamm, Kompost und Boden nach DIN
38414-14 ist die Anwendbarkeit des jeweiligen Verfahrens auf weitere Substanzen nicht ausgeschlossen, muss dann jedoch im Einzelfall geprüft werden.
https://www.oecd.org/chemicalsafety/portal-perfluorinated-chemicals/aboutpfass/Figure1-classification-of-per-and-polyfluoroalkyl-substances%20-PFASs.pdf https://www.oecd.org/chemicalsafety/portal-perfluorinated-chemicals/aboutpfass/Figure1-classification-of-per-and-polyfluoroalkyl-substances%20-PFASs.pdf
6 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
3 Beurteilungskriterien und Anwendungshinweise
3.1 Bewertung von PFAS in Lebensmitteln
PFAS sind Umweltkontaminanten anthropogenen Ursprungs im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 der Verord-nung (EWG) Nr. 315/93 und in Lebensmitteln generell unerwünscht. Seit dem 01.01.2023 sind daher
Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Ver-ordnung (EU) 2023/915 festgelegt; diese ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, in die die Höchst-gehalte ursprünglich aufgenommen worden waren. Unter Nr. 4.2 des Anhangs der Verordnung (EU)
2023/915 sind Höchstgehalte für Hühnereier, Fischfleisch (in Abhängigkeit von der Fischart unterteilt in drei Kategorien), Krebstiere und Muscheln, Fleisch und Innereien von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie von Schafen und von Wild genannt. Es wurde jeweils ein Einzelhöchstgehalt für Perfluoroctansul-fonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure
(PFHxS) festgelegt und zusätzlich ein Summenhöchstgehalt für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und
PFHxS. Lebensmittel, in denen mindestens einer der vier Einzelhöchstgehalte oder der Summenhöchst-gehalt überschritten wird, dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/915 nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden.
Da bei vielen Lebensmitteln noch kein repräsentativer Datensatz zum Vorkommen von PFAS vorliegt, verzichtete der Gesetzgeber vorerst auf die Festlegung von Höchstgehalten für diese Lebensmittel und definierte mit der Empfehlung (EU) 2022/1431 lediglich Richtwerte für Obst, Gemüse, stärkehaltige Wur-zeln und Knollen, Wildpilze, Milch und Beikost. Wenn diese Richtwerte überschritten werden, soll eine weitergehende Untersuchung der Ursachen für die festgestellte Kontamination durchgeführt werden.
Bei der Bewertung von Lebensmitteln, für die kein Höchstgehalt der Verordnung (EU) 2023/915 anwend-bar ist, kann auf die Bewertung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem
Jahr 2020 abgestellt werden. Die EFSA hat darin eine maximal duldbare wöchentliche Aufnahme (TWI, tolerable weekly intake) von 4,4 ng/kg Körpergewicht (KG) für die Summe der vier bewerteten PFAS
(PFOA, PFOS, PFNA und PFHxS) abgeleitet5. Umgerechnet auf einen Tag entspricht dies einer täglichen
Aufnahmemenge von 0,63 ng/kg KG, die lebenslang aufgenommen werden kann, ohne dass gesund-heitsschädliche Wirkungen dadurch zu erwarten sind. Die für die Bewertung bedeutsamste Wirkung auf die Gesundheit des Menschen stellt dabei eine verminderte Immunantwort dar. In Abhängigkeit vom
PFAS-Gehalt in einer Lebensmittelprobe und der zu erwartenden Verzehrmenge für dieses Lebensmittel, kann abgeschätzt werden, ob der dauerhafte Verzehr dieses Lebensmittels zu einer Überschreitung des
EFSA-TWI-Wertes führen würde. Sollte dies der Fall sein, ist nach Auffassung des LGL gemäß Artikel 2
Absatz 2 der Verordnung (EWG) 315/93 der verantwortliche Lebensmittelproduzent verpflichtet, Maßnah-men zu prüfen und zu ergreifen, um die Kontamination auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis erreicht werden kann (ALARA-Prinzip, As Low As Reasonably Achievable).
Liegt ein stark erhöhter Gehalt vor, der den TWI-Wert mit dem zu erwartenden Verzehr bzw. - wenn vor-handen - den Höchstgehalt deutlich überschreitet, wird eine toxikologische Risikobewertung durchgeführt.
Bei einer erheblichen Überschreitung der maximal empfohlenen Aufnahmemenge an PFAS bei durch-schnittlichen Verzehrmengen, die einen Großteil der Verzehrgewohnheiten der Bevölkerung abdecken und auch empfindliche Verbrauchergruppen wie Kinder berücksichtigen, kann es zu einer Beurteilung des
Lebensmittels als nicht zum Verzehr geeignet gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 kommen.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Höchstgehalte in Lebensmitteln liegt bei den Lebensmittelunter-nehmern bzw. -produzenten. Die Überwachung erfolgt durch die amtliche Lebensmittelkontrolle der vor
Ort zuständigen Landratsämter bzw. kommunalen Behörden der kreisfreien Städte sowie für bestimmte
5 European Food Safety Authority (EFSA) (2020) Risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl sub-stances in food. EFSA Journal: adopted: 9. Juli 2020 (www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/6223) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/6223
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 7
Lebensmittelherstellungsbetriebe durch die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (KBLV). Die Fachbehörde für die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von amtlichen
Lebensmittelproben hinsichtlich PFAS ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsi-cherheit (LGL); die zuständige oberste Landesbehörde das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz (StMUV).
Weitere Informationen unter: www.lgl.bayern.de/lebensmittel/chemie/kontaminanten/pfas
3.2 Trinkwasser
Die Neufassung der Anfang 2021 in Kraft getretenen Europäischen Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU)
2020/2184 vom 16.12.2020) sieht erstmalig Parameterwerte für PFAS vor. Für 20 definierte Einzelverbin-dungen wurde ein Summengrenzwert von 0,1 µg/l festgelegt oder alternativ ein Grenzwert von 0,5 µg/l für alle in der Probe erfassbaren PFAS. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar in Deutschland, sondern wurde
u. a. mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni
2023 in nationales Recht6 umgesetzt. Es wurde dabei lediglich der Parameter „Summe der PFAS“, be-zeichnet als „Summe PFAS-20“, in Höhe von 0,1 μg/l übernommen und um einen weiteren Grenzwert für die Summe aus den Gehalten von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS in Höhe von 0,02 μg/l ergänzt (be-zeichnet als „Summe PFAS-4“). Der zusätzliche Grenzwert orientiert sich zwar an der von der europäi-schen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 2020 veröffentlichten tolerierbaren wöchentlichen Auf-nahmemenge (TWI) für die genannten PFAS, soll jedoch eine Risikominimierung mit vertretbarem Auf-wand umsetzen. Der Grenzwert „Summe PFAS-20“ gilt ab dem 12. Januar 2026, der Grenzwert „PFAS-
4“ ab dem 12. Januar 2028.
Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage die Grenz-werte für PFAS nach Anlage 2 Teil I i. V. m. § 7 Absatz 2 TrinkwV nicht eingehalten werden, hat es ge-mäß § 62 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Die weiteren erforderlichen Maßnahmen hängen vom Ergebnis dieser Beurteilung ab.
Unabhängig davon ordnet das Gesundheitsamt nach § 65 Abs. 2 TrinkwV bei Nichteinhaltung der Grenz-werte für PFAS nach Anlage 2 Teil I i. V. m. § 7 Absatz 2 TrinkwV an, dass unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität getroffen werden.
Folgende 20 PFAS werden mit ihren Gehalten in den Grenzwert „Summe PFAS-20“ der Anlage 2
TrinkwV einbezogen:
Perfluorbutansäure (PFBA) Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
Perfluorpentansäure (PFPeA) Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
Perfluorhexansäure (PFHxA) Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
Perfluorheptansäure (PFHpA) Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
Perfluoroctansäure (PFOA) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Perfluornonansäure (PFNA) Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
Perfluordecansäure (PFDA) Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
Perfluorundecansäure (PFUnDA) Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS)
Perfluordodecansäure (PFDoDA) Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS)
Perfluortridecansäure (PFTrDA) Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS)
Die Überwachungspflicht für Wasserversorger hinsichtlich PFAS gilt ab 12.01.2026.
6 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/159/VO.html https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/chemie/kontaminanten/pfas/index.htm https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/159/VO.html
8 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Folgende 4 PFAS werden mit ihren Gehalten in den Grenzwert „Summe PFAS-4“ der Anlage 2 TrinkwV einbezogen:
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
Perfluoroctansäure (PFOA)
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Perfluornonansäure (PFNA)
Die Überwachungspflicht für Wasserversorger hinsichtlich PFAS-4 gilt ab 12.01.2028.
Die Überwachung des Trinkwassers fußt auf dem Infektionsschutzgesetz und fällt in Bayern deshalb in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter. Die zuständige oberste Landesbehörde ist das Bayeri-sche Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP); die Fachbehörde für die Unter-suchung und rechtliche Beurteilung von amtlichen Trinkwasserproben hinsichtlich PFAS ist das Bayeri-sche Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
3.3 Gewässerschutz
3.3.1 Grundwasser
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der LAWA und der LABO hat im Jahr 2017 anhand von Informationen zum Vorkommen und zur Verbreitung sowie aus Einzelfallberichten 13 PFAS als für das Grundwasser prioritär benannt. Für sieben dieser Verbindungen konnte sie GFS-Werte auf der Grundlage humantoxi-kologischer Daten ableiten7. Bei ihrer Überschreitung liegt gemäß der Anwendungsgrundsätze im LAWA-
GFS-Bericht8 eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vor.
Für weitere sechs PFAS hat die LAWA-LABO-Arbeitsgruppe aufgrund der eingeschränkten Datenlage
Gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) angegeben. Für nicht bewertete PFAS wird empfohlen, hilfs-weise einen Wert von 0,1 µg/l je Einzelsubstanz - orientierend am ALARA-Prinzip - zu verwenden (vgl.
Tab. 1).
Tab. 1: Erforderliche Untersuchungsparameter für Grundwasser
Stoff
Vorläufiger Schwellenwert
(SW) in µg/l Perfluorierte Kettenlänge Begründung
PFBA Perfluorbutansäure 10,0 kurzkettig
Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbo-denschutz- und Altlasten-verordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023
PFBS Perfluorbutansulfonsäure 6,0 kurzkettig
PFHxA Perfluorhexansäure 6,0 kurzkettig
PFHxS Perfluorhexansulfonsäure 0,1 langkettig
PFOA Perfluoroktansäure 0,1 langkettig
PFOS Perfluoroktansulfonsäure 0,1 langkettig
PFNA Perfluornonansäure 0,06 langkettig
7 LAWA (2017): Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser – PFAS.
www.lawa.de/documents/03_anlage_3_bericht_gfs_fuer_PFAS_endfassung_22_11_2017_2_1552302208.pdf
8 LAWA (2016): Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser – Aktualisierte und überarbei-tete Fassung 2016. www.lawa.de/documents/geringfuegigkeits_bericht_seite_001 028_1552302313.pdf https://www.lawa.de/documents/03_anlage_3_bericht_gfs_fuer_PFAS_endfassung_22_11_2017_2_1552302208.pdf https://www.lawa.de/documents/geringfuegigkeits_bericht_seite_001%20028_1552302313.pdf
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 9
Vorläufiger Schwellenwert
(SW) in µg/l Perfluorierte Kettenlänge Begründung
PFPeA Perfluorpentansäure 3,0 kurzkettig
Übernahme des GOW
PFHpA Perfluorheptansäure 0,3 kurzkettig
PFHpS Perfluorheptansulfonsäure 0,3 langkettig
H4PFOS H4-Polyfluoroktansulfonsäure 0,1 langkettig
PFDA Perfluordekansäure (ggf. Summe mit allen PFAS > C10)
0,1 langkettig
PFOSA Perfluoroktansulfonamid 0,1 langkettig
Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2 mit n > 3 0,1
Am 26.10.2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Grundwasser-Richtlinie
2006/118/EG veröffentlicht. Bei einer entsprechenden Änderung der GrwV werden die LfU-Leitlinien an-gepasst. Das Parameterspektrum unterscheidet sich von dem der Trinkwasserrichtlinie vor allem durch die Berücksichtigung einiger langkettiger Verbindungen, sowie von polyfluorierten Verbindungen. In der
Bewertung erhält jeder Parameter einen Toxizitätsfaktor in Relation zu PFOA (Relativer Potenzfaktor, RPF), daraus wird dann ein Summenwert (PFOA-Äquivalente) gebildet, für den eine UQN von 4,4 ng/l festgelegt wurde (s. Tab. 7, Kap. 6.2.5).
Gegenüber den PFAS-Summengrenzwerten der TrinkwV richten sich die Grundwasserqualitätsnormen der Grundwasserrichtlinie (Entwurf vom 26.10.2022) nicht nur nach den Anforderungen des Gesundheits-schutzes (Humantoxizität), sondern darüber hinaus auch nach den Anforderungen des Umwelt- und Na-turschutzes (Ökotoxizität, „secondary poisoning“, vgl. Kap.6.4). Zudem soll beim Nachweis steigender
Konzentrationen im Grundwasser noch ein ausreichender Abstand zu den Werten der Trinkwasserver-ordnung gegeben sein, um ggf. Minderungsmaßnahmen ergreifen zu können. Die Werte für das Grund-wasser können daher strenger sein9.
Werden im Rahmen des Gewässermonitorings auffällige PFAS-Messwerte bekannt und bestätigen sich diese Werte in einer Nachuntersuchung, übernimmt das LfU die Koordinierung der weiteren Schritte wie
z. B. eine Informationsweitergabe zwischen den zu beteiligenden Behörden und stößt ggf. weitergehende
Untersuchungen an.
3.3.2 Oberflächengewässer10
Die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) enthält Umweltqualitätsnormen (UQN) ausschließlich für
PFOS und ihre Derivate. Nur diese Verbindungen sind daher derzeit zur Bewertung des chemischen Ge-wässerzustands und damit für die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG relevant.
Die Biota-UQN für PFOS beträgt 9,1 μg/kg und darf in Fischen nicht überschritten werden. Dieser Wert wurde für das Schutzgut menschliche Gesundheit über den Fischkonsum abgeleitet. Der Jahresdurch-
9 Beispielsweise ist die Grundwasserqualitätsnorm mit dem Erreichen des Grenzwerts nach TrinkwV für die „Summe
PFAS-4“ (20 ng/l für die Summe aus PFHxS, PFOS, PFOA und PFNA) in jedem Fall bereits deutlich überschritten:
Bestenfalls (20 ng/l PFHxS) mit 12 ng/l PFOA-Äquivalente und schlimmstenfalls (20 ng/l PFNA) mit 200 ng/l PFOA- Äquivalente. Wegen des voneinander abweichenden Parameterspektrums sind die Grundwasserqualitätsnorm (Summe aus 24 PFAS) und der Grenzwert für die „Summe PFAS-20“ der TrinkwV (0,10 µg/l) nicht direkt miteinan-der vergleichbar: Im besten Fall (0,10 µg/l PFBS) würde mit dem Erreichen des Grenzwerts die Grundwasserquali-tätsnorm noch eingehalten werden (0,1 ng/l PFOA-Äquivalente).
10 In Anlehnung an: www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/pfas_leitfaden_bf.pdf https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/pfas_leitfaden_bf.pdf
10 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 schnittswert für die Wasserphase beträgt 0,65 ng/l (JD-UQN), die zulässige Höchstkonzentration 36 µg/l
(ZHK-UQN), abgeleitet aus einem Algentest.
Für die Einstufung des chemischen Zustands wird die Einhaltung der UQN über ein Biota-Monitoring ge-prüft. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann alternativ die JD-UQN in der Wasserphase verwendet wer-den.
Am 26.10.2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Umweltqualitätsnormen-Richt-linie 2008/105/EG (UQN-RL) veröffentlicht. Bei einer entsprechenden Änderung der OGewV werden diese Leitlinien angepasst. Das vorgeschlagene Parameterspektrum ist identisch mit dem für Grundwas-ser und Tab. 7 (Kap. 6.2.5) zu entnehmen. In der Bewertung erhält jeder Parameter einen Toxizitätsfaktor
(Relativer Potenzfaktor, RPF) in Relation zu PFOA, daraus wird dann ein Summenwert (PFOA-Äquiva-lente) gebildet, für den analog dem Grundwasser eine UQN von 4,4 ng/l in Wasser festgelegt wurde. Für
Biota wird eine UQN von 77 ng/kg vorgeschlagen, ebenfalls ausgedrückt in PFOA-Äquivalenten. Die Ein-stufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers soll wie bisher über ein Biota-Monito-ring erfolgen und nur in Ausnahmefällen über die Wasserphase.
Werden im Rahmen des Gewässermonitorings beim LfU auffällige PFAS-Messwerte bekannt und bestäti-gen sich diese Werte in einer Nachuntersuchung, übernimmt das LfU die Koordinierung der weiteren
Schritte wie z. B. eine Informationsweitergabe zwischen den zu beteiligenden Behörden und stößt ggf.
weitergehende Untersuchungen an.
3.3.3 Einleitungen von Abwasser und anderen wässrigen Medien mit PFAS-Kontaminationen in
Oberflächengewässer
3.3.3.1 Herkunft des Abwassers und anderer wässriger Medien mit PFAS-Kontaminationen
PFAS-haltige Abwässer treten bei der Herstellung entsprechender Produkte auf. Betroffen sind insbeson-dere bestimmte Produktionsprozesse der Chemiebranche, von Galvanik- und Tiefdruckbetrieben, Papier-und Lederfabriken sowie Textilveredlern.
PFAS-haltiges Abwasser kann auch infolge der Anwendung relevanter Produkte durch Industrie und Ge-werbe sowie in Privathaushalten anfallen. Aktuelle Einträge über das Abwasser können auch PFAS-Ver-bindungen betreffen, die mittlerweile nicht mehr auf dem Markt sind. Beispielsweise haben Prozessbäder in Galvanikbetrieben oft lange Standzeiten und kontaminierte Prozessanlagen und Abwasserleitungen bluten über einen langen Zeitraum aus, was sich auch durch intensive Reinigungsmaßnahmen nicht ver-hindern lässt.
Grundsätzlich können auch Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen betroffen sein. Die Konzentratio-nen sind dort jedoch im Vergleich zu Betriebsabwässern meist wesentlich geringer, außer in Einzelfällen, wenn PFAS-relevante Indirekteinleiter einen hohen Anteil am Abwasserzustrom der Kläranlage haben.
PFAS können aber auch bereits im Rohwasser enthalten sein, das aus entsprechend kontaminiertem
Grund- oder Oberflächenwasser entnommen und für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Die ursprüngli-che PFAS-Kontamination wird dabei oft über den Abwasserpfad weitergegeben, etwa im Zuge einer
Trink- oder Betriebswasseraufbereitung, wobei ggf. eine Aufkonzentrierung erfolgt (z. B. Konzentrate aus einer Umkehrosmose), oder bei einer Nutzung als Kühlwasser.
Bei entsprechenden Abfallablagerungen auf einer Deponie kann dort Sickerwasser als PFAS-haltiges Ab-wasser anfallen.
Schließlich kann im Brandfall, insbesondere bei einem Einsatz von PFAS-haltigen Löschmitteln, entspre-chend kontaminiertes Löschwasser anfallen (s. Kapitel 3.4). Auch fest installierte automatische Feuerlö-scheinrichtungen (Sprinkler) können entsprechende Befüllungen aufweisen.
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 11
Neben Abwasser können auch andere PFAS-haltige wässrige Medien, die den Abwasserbegriff nach
§ 54 Absatz 1 WHG nicht erfüllen, allein oder zusammen mit Abwasser über einen entsprechenden Pfad beseitigt werden. Dies trifft insbesondere auf gereinigtes Grundwasser aus Altlastensanierungen zu.
Die nachfolgenden Ausführungen sind grundsätzlich für alle vorgenannten Fallkonstellationen von Bedeu-tung.
3.3.3.2 Behandlungsmöglichkeiten
Bislang wurden fallweise Reinigungstechnologien für PFAS-kontaminierte wässrige Medien auf der Basis insbesondere von Membranverfahren, Ionenaustauscher oder Aktivkohle eingesetzt, jedoch mit unter-schiedlichem Erfolg. Im Regelfall ist eine einzelfallspezifische Pilotierung erforderlich. Ein stabiler Routi-nebetrieb lässt sich umso eher erreichen, je einfacher und stabiler die Zusammensetzung des zu behan-delnden Mediums ist, was z. B. oft bei der Altlastensanierung oder der Wasseraufbereitung zutrifft, jedoch nicht bei Betriebsabwässern mit hoher organischer Belastung oder häufig wechselnder Beschaffenheit.
Insbesondere bei nur zeitweise in überschaubaren Mengen anfallenden und signifikant kontaminierten wässrigen Medien stellt die Sonderabfallverbrennung einen sinnvollen Entsorgungsweg dar (s. Kapitel
4.2.1).
Die Broschüre „Leitfaden zur Behandlung PFAS-haltiger Industrieabwässer“ gibt einen aktuellen Über-blick über Verfahren, Entwicklungsstände und Hersteller11.
3.3.3.3 Mindestanforderung nach dem Stand der Technik
Die AbwV enthält keine Emissionsstandards für PFAS, sondern fordert lediglich für bestimmte Anwen-dungsbereiche innerbetriebliche Maßnahmen (Verzicht auf PFAS-haltige Einsatzstoffe bzw. optimierte
Verbrauchssteuerung und -minimierung bei unverzichtbarem Einsatz). Außerdem wurde in der Anlage 1 zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) ein Verfahren zur Bestimmung von PFAS aufgenommen
(DIN 38407-42, Ausgabe März 2011).
Eine darüberhinausgehende allgemeine Festsetzung von Mindestanforderungen nach dem Stand der
Technik, im Sinne von branchenbezogen zulässigen Frachten oder Konzentrationen, wurde vom Bund bisher nicht vorgenommen. Dafür besteht kein ausreichend gesicherter Kenntnis- bzw. Entwicklungs-stand zur Abwasserbelastung sowie zu praxiserprobten Behandlungsverfahren. Ursächlich ist dafür auch die dynamische Entwicklung von Ersatzstoffen mit unterschiedlichen chemisch-physikalischen Eigen-schaften und deren Auswirkungen auf die Effizienz möglicher Eliminationsverfahren.
3.3.3.4 Beurteilungskriterien für Einleitungen in Oberflächengewässer
Auswirkungen auf den chemischen Zustand des Gewässers
Die OGewV enthält Umweltqualitätsnormen (UQN) ausschließlich für PFOS und ihre Derivate (s. 3.3.2).
Nur diese Verbindungen sind daher derzeit zur formalen Bewertung des chemischen Gewässerzustands und für die damit zusammenhängenden Bewirtschaftungsvorgaben nach § 27 WHG zu betrachten (Ver-schlechterungsverbot, Zielerreichungsgebot, s. u.).
Weitere Auswirkungen
Unabhängig von den Auswirkungen auf die formale Einstufung des chemischen Zustands sind Beurtei-lungsgrundlagen zu berücksichtigen, soweit sie auf den Einzelfall hinsichtlich der zu erwartenden Auswir-kungen auf die Schutzziele für den betroffenen Gewässerbereich anwendbar sind.
11 www.cee.ed.tum.de/fileadmin/w00cbe/sww/pdf/Leitfaden_PFAS-haltige_Abwaesser.pdf https://www.cee.ed.tum.de/fileadmin/w00cbe/sww/pdf/Leitfaden_PFAS-haltige_Abwaesser.pdf
12 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Hierzu gehören hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Lebensraum insbesondere
Werte für PNECaquat, relevante Daten aus chemikalienrechtlichen Stoffbewertungen (z. B. SVHC-Einstufungen, s. 6.2.2.1), relevante Daten, die dem Vorschlag der EU-KOM vom 26.10.2022 für die Revision der UQN-Richtli-nie zugrunde liegen (s. o.), die Notwendigkeit für Vorsorgemaßnahmen aufgrund der Einstufung des betroffenen Gewässerbe-reichs als besonders schützenswert bzw. sensibel.
Des Weiteren sind mögliche Auswirkungen auf bestehende oder künftige Nutzungen, die im Rahmen der
Gewässerbewirtschaftung zu sichern sind, zu prüfen. Insbesondere sind hier die PFAS-bezogenen Anfor-derungen der TrinkwV relevant, wenn die öffentliche Wasserversorgung durch die Abwassereinleitung beeinflusst werden kann.
Die Auswirkungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder fischereilicher Schutzziele sind von den dafür zuständigen Fachstellen zu prüfen (untere Naturschutzbehörde, Fischereifachberatung).
3.3.3.5 Hinweise für die Prüfung
Grundsatz
Die fachliche Prüfung möglicher Auswirkungen einer beantragten Einleitung, ihrer Zulässigkeit und die
Festlegung von Anforderungen im Zuge eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens müssen stets bezo-gen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen und entsprechend begründet werden. Insbeson-dere für Auflagen, die aus Vorsorgegründen festgesetzt werden sollen, ist eine nachvollziehbare Prüfung der Verhältnismäßigkeit der damit für den Antragsteller verbundenen Belastung unverzichtbar.
Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich mit dem Antrag vorzulegen.
Prognose der stofflichen Auswirkung (zu erwartende Konzentrationserhöhung im Gewässer)
Als Grundlage für die Bewertung ist zunächst abzuschätzen, welche Konzentrationserhöhungen für PFAS im Oberflächengewässer infolge der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Es ist dafür festzulegen, welches Stoffspektrum bzw. welche Summenparameter dafür relevant sind.
Die Konzentrationserhöhung C ergibt sich aus dem folgenden Zusammenhang:
∆C =
Q × C𝐻𝐺 + A𝐴𝑏𝑤 × C𝐴𝑏𝑤
𝑄 + A𝐴𝑏𝑤
− C𝐻𝐺
Q = Maßgeblicher Abfluss im Gewässer (Volumen/Zeit)
CHG = Hintergrundkonzentration (Masse/Volumen)
AAbw = Abwasservolumenstrom (Volumen/Zeit)
CAbw = Stoffkonzentration im Abwasser (Masse/Volumen)
Als maßgeblicher Abfluss im Gewässer sollte für die Bewertung chronischer Effekte der Medianwert
(QMedian) gewählt werden, da bei Verwendung von MQ (mittlerer Abfluss) oder MNQ (mittlerer Niedrigwas-serabfluss) seltene Extremereignisse überproportional ins Gewicht fallen.12 Diese Vorgehensweise ist ins-besondere für die Prüfung der Einhaltung von Jahresdurchschnittskonzentrationen angebracht.
12 Ist der Medianwert nicht einfach zu ermitteln, jedoch der MQ bekannt, kann näherungsweise von folgender statisti-schen Abhängigkeit ausgegangen werden: Medianwert = MQ x 0,7 (Diese Abhängigkeit wurde vom LfU als Mittelwert einer Auswertung von 503 bayerischen Pegeldaten abgeleitet)
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 13
Die Verwendung des MNQ ist dagegen für die Prüfung der Einhaltung von zulässigen Höchstkonzentrati-onen sachgerecht.
Der Ort im betroffenen Gewässer, auf den die Prognose zu beziehen ist, richtet sich nach der jeweiligen
Fragestellung bzw. den Schutzzielen. Für mögliche Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne der OGewV sind die repräsentativen Messstellen der betroffenen OWK ausschlaggebend. Hinsichtlich sonstiger möglicher Auswirkungen ist grundsätzlich die Situation im relevanten Abstrom-Bereich der Ein-leitungsstelle zu betrachten. Sofern andere Nutzungen, beispielsweise eine Wasserentnahme, betroffen sein können, ist die dafür maßgebliche örtliche Situation zu berücksichtigen.
Liegt die prognostizierte Konzentrationserhöhung C unterhalb der Bestimmungsgrenze des einschlägi-gen Analyseverfahrens (i. d. R. 1 ng/l, vgl. Kap. 5), dann ist von einer unwesentlichen Veränderung der
Gewässerbeschaffenheit auszugehen und die Prüfung ist beendet.
Ist eine bestimmbare Konzentrationserhöhung zu erwarten, so ist diese im Hinblick auf die oben genann-ten Beurteilungskriterien zu bewerten.
Prüfung im Hinblick auf schädliche Gewässerveränderungen gem. § 12 Absatz 1 WHG
Die Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen gemäß § 12 Absatz 1 WHG ist eine unabdingbare
Voraussetzung für die Erlaubnisfähigkeit einer beantragten Einleitung.
Eine Gewässerveränderung ist schädlich im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG, wenn sie das Wohl der Allge-meinheit beeinträchtigt. Sie stellt dann gemäß § 12 Absatz 1 WHG einen zwingenden Grund für die Ver-sagung einer Erlaubnis dar. Ein solcher Versagungsgrund läge beispielsweise vor, wenn die Einleitung laut Prognose zu Überschreitungen der PFAS-bezogenen Anforderungen an eine bestehende Trinkwas-serversorgung führen würde.
Ebenfalls ein Versagungsgrund wäre die Veränderung von Gewässereigenschaften, die nicht den Anfor-derungen entsprechen, die sich zwingend aus anderen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Solche
Anforderungen können sich aus den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG ergeben. Hierzu gehört das das Verbot der Verschlechterung des chemischen Zustands. Sie wäre zu erwarten, wenn die bestimm-bare Erhöhung der PFOS-Konzentration in einem betroffenen Oberflächenwasserkörper zu einer Über-schreitung der UQN für PFOS oder zu einer Erhöhung einer bereits vorliegenden Überschreitung führen würde. Gleichbedeutend wäre ein Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot im Sinne des § 27 WHG. Er wäre zu erwarten, wenn nach aktuellem Erkenntnisstand für die Zielerreichung konkrete Maßnahmen zur
Verringerung bestehender PFOS-Einträge durchgeführt werden sollen, deren Erfolg durch die Zulassung zusätzlicher PFOS-Einträge gefährdet wäre. Die betreffenden Maßnahmen müssen nicht zwingend be-reits in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG formal festgesetzt sein.
Prüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen (§ 12 Ab-satz 2 WHG)
Liegt kein Versagungsgrund vor, ist zu prüfen, ob die prognostizierten Auswirkungen mit den Grundsät-zen der Gewässerbewirtschaftung nach § 12 Absatz 2 WHG vereinbar sind. Auf dieser Grundlage kön-nen insbesondere Anforderungen gestellt werden, die erforderlich sind, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere auch durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 WHG), oder bestehende oder zukünftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversor-gung zu erhalten oder zu schaffen (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 WHG).
14 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Entsprechende Anforderungen sind unter Bezug auf die jeweiligen Gewässerverhältnisse und Stoffeigen-schaften fachlich zu begründen. In diesem Zusammenhang können auf den Einzelfall anwendbare toxiko-logisch begründete Beurteilungswerte (PNECaquat) und Stoffbewertungen nach Chemikalienrecht – etwa die Einstufung als SVHC-Stoff (substance of high concern) – als Entscheidungshilfe dienen (s. o.).
Prüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit vorsorglicher Maßnahmen für den Gewässerschutz
Sofern konkrete schädliche Gewässerveränderungen oder Verstöße gegen Bewirtschaftungsgrundsätze innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht zu erwarten sind, können gegebenenfalls Anforderun-gen im Sinne einer Eintragsminimierung aus Vorsorgegründen gestellt werden. Dabei ist das Schutzbe-dürfnis des jeweiligen Gewässers mit den unerwünschten Eigenschaften der betroffenen PFAS in Bezie-hung zu setzen. Außerdem ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen die Verfügbarkeit geeigneter Minimierungsmaßnahmen und der damit verbundene Aufwand für Investition und Betrieb zu prüfen. Eine entsprechende prüffähige Darstellung soll in begründeten Fällen Bestandteil des Antrags sein.
Vermeidungs- und Behandlungsmaßnahmen
Aus den vorgenannten Gründen können Maßnahmen erforderlich werden, um eine zulässige Beschaffen-heit des einzuleitenden Abwassers bzw. Mediums sicherzustellen. Hierzu gehört neben innerbetrieblichen
Vermeidungsmaßnahmen insbesondere eine Behandlung zur ausreichenden Verminderung der Einlei-tungsfrachten. Die erforderliche Eliminationsleistung ergibt sich dabei aus der einzelfallbezogenen Immis-sionsprognose. Letztlich muss die nach Behandlung noch verbleibende Einleitungsfracht unbedenklich sein im Hinblick auf die vorgenannten Beurteilungskriterien und Schutzziele.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG ist eine ausreichende Reini-gungsleistung in jedem Fall gegeben, wenn die nach Behandlung verbleibende PFOS-Fracht nicht zu ei-ner erstmaligen Überschreitung der UQN oder – bei einer bereits bestehenden UQN-Überschreitung – zu einer weiteren messbaren Erhöhung der PFOS-Konzentration im aufnehmenden Oberflächenwasserkör-per führt bzw. nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf eine Vermeidung von Beeinträchtigungen einer Trinkwasserversorgung ist eine ausrei-chende Reinigungsleistung in jedem Fall gegeben, wenn die nach Behandlung verbleibende PFAS-
Fracht nicht zu einer Überschreitung der Anforderungen der TrinkwV im aufnehmenden Gewässer führt.
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 15
Abb. 1: Prüfschema bei Antrag auf Einleitungserlaubnis in ein Oberflächengewässer
3.3.4 Klärschlamm
Für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm sind seit 27.09.2017 Festlegungen zur Untersuchung auf PFAS in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) getroffen. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AbfKlärV ist der Klärschlamm vor Abgabe an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposther-steller auf polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansul-fonsäure untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen.
Prognose der Konzentrationserhöhung C
C≥Bestimmungsgrenze
Benutzungsumfang bzgl. PFAS
Relevante PFAS-Parameter
Abwasser: Stoffkonzentration, Abwasservolumenstrom
Gewässer: Maßgeblicher Abfluss; Stoffkonzentration (Vorbelastung)
Schädliche Gewässerveränderung zu erwarten:
PFOS: Verschlechterungsverbot / Zielerreichungsgebot verletzt?
PFAS: Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt?
Andere zwingende wasserrechtliche Vorschriften verletzt?
Ja
Fehlende Vereinbarkeit mit allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen wegen:
Nachteiligen Veränderungen bzgl. Erhaltung oder Verbesserung des Gewässers (Funktions-/Leistungsfähigkeit, Lebensraum für Tiere/Pflanzen)
Beeinträchtigung der Erhaltung/Schaffung bestehender/künftiger Nutzungsmöglichkei-ten (insb. öffentliche Wasserversorgung)
Ja
Notwendigkeit vorsorglicher Maßnahmen wegen Schutzbedürfnis des Gewässers? Ja
Einleitung nur zustimmungsfähig, sofern Maßnahmen für eine ausreichende Verringerung der
PFAS-Fracht durchgeführt werden Einleitung zustimmungsfähig
Nein
Nein
Nein
Antrag auf Einleitungserlaubnis
Ja
Nein
16 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Wird Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht, ist unter anderem die Düngemit-telverordnung (DüMV) zu berücksichtigen. Hier ist für PFAS (noch als früher gebräuchliche „perfluorierte
Tenside“ (PFT)) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ein
Grenzwert von 100 µg/kg TM festlegt, ab 50 µg/kg TM besteht eine Kennzeichnungspflicht (Anlage 2, Ta-belle 1 DüMV).
Die für Bayern mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 07.01.2008 (zuletzt aktualisiert am 22.03.2016) festgelegten Regelungen zur Untersuchungspflicht auf PFAS verloren mit Inkrafttreten der Novelle der AbfKlärV ihre Gültigkeit.
3.3.5 Bewässerungswasser
Aufgrund des Bewässerungsbedarfs landwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe ergibt sich die Not-wendigkeit einer für die Schutzgüter Boden und Pflanze, Trinkwasser und Lebensmittel bzw. Verbrau-cherschutz verträglichen Regelung für die Bewässerung. Diese muss sowohl dem Schutzzweck dienen als auch den Wasseransprüchen der Pflanzen hinreichend genügen und so flexibel sein, dass neue Er-kenntnisse zu PFAS in den kommenden Jahren Berücksichtigung finden können. Je nach Kultur und
PFAS-Verbindung können auch geringe PFAS-Gehalte im Boden oder im Bewässerungswasser in die
Erzeugnisse eingelagert werden und zu Überschreitungen der Beurteilungswerte führen (Wirkungspfad
Boden-Nutzpflanze). Zusätzlich sind die Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser zu minimie-ren (Wirkungspfad Boden-Grundwasser). Da der Übergang der PFAS in die Pflanze auch stark von der jeweiligen Kultur und der Zusammensetzung der PFAS abhängt, sollte das Bewässerungswasser grund-sätzlich folgende Vorgaben einhalten.
Es gilt der Parameterumfang der Trinkwasserverordnung mit folgendem Richtwert:
100 ng/l für die Summe PFAS
a) Wasser, dessen PFAS-Konzentration unterhalb dieses Richtwerts liegt, ist grundsätzlich uneinge-schränkt für die Bewässerung zugelassen.
b) Wird dieser Summenwert um mehr als das 3-fache überschritten, dann ist eine Bewässerung nicht zu-lässig.
c) Wird dieser Summenwert gerade erreicht, so beträgt die maximal zulässige jährliche Bewässerungs-menge 200 l/m².
d) Ist dieser Summenwert größer als 100 ng/l, dann ist die jährliche maximale Bewässerungsmenge
BMmax (l/m2) gemäß folgender Formel zu reduzieren:
𝐵𝑀𝑚𝑎𝑥 =
200 𝑙/𝑚²
𝑆𝑢𝑚𝑚𝑒𝑛𝑤𝑒𝑟𝑡 𝑃𝐹𝐴𝑆 𝑛𝑔/𝑙
100 𝑛𝑔/𝑙
In diesem Fall wird zumindest anfänglich ein begleitendes Erntegutmonitoring empfohlen.
3.4 PFAS in Löschschäumen, Entsorgung von Löschwasser
Fluorhaltige Löschschäume wurden bis vor einiger Zeit vor allem bei Werksfeuerwehren (z. B. Flughäfen, Raffinerien, chemische Industrie) eingesetzt, teils aber auch bei kommunalen Feuerwehren. Seit einigen
Jahren werden fluorhaltige Löschschäume allerdings nur noch in Sonderfällen verwendet, aktuell läuft auf
EU-Ebene ein Beschränkungsverfahren für diese Löschmittel13. In stationären Feuerlöschanlagen sind in
13 www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2023/02/DFV-AGBF-FE_Einsatz_Schaummittel_02.23.pdf https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2023/02/DFV-AGBF-FE_Einsatz_Schaummittel_02.23.pdf
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024 17 einigen Industriebranchen immer noch PFAS-haltige Schaumlöschmittel enthalten. Hinweise zum um-weltschonenden Schaummitteleinsatz finden sich auch in der Broschüre „Umweltschonender Einsatz von
Feuerlöschschäumen“.14
Bis in das Jahr 2000 wurde zur Herstellung der Löschschäume vornehmlich PFOS verwendet. PFOS-haltige Löschschäume mit einem Gehalt von mehr als 0,001 % dürfen aufgrund eines EU-weiten Verbots seit 2011 nicht mehr verwendet werden. Wegen der langjährigen Verwendung dieser Schaummittel bei
Übungen z. B. im Bereich von militärischen und zivilen Flughäfen, Raffinerien und Standorten chemischer
Industrie sind PFOS-bedingte Kontaminationen dort häufig vorzufinden. AFFF-Feuerlöschmitteln werden mittlerweile statt PFOS häufig sogenannte telomerbasierte PFAS zugesetzt, auch andere fluorierte Sub-stitute wie Capstone™ werden oft eingesetzt. Das Umweltverhalten dieser PFAS ist gleichfalls kritisch zu bewerten.
Bei einigen aufgetretenen PFAS-Kontaminationen aus stationären Löschanlagen handelt es sich vorran-gig um die in der Routineanalytik teils noch nicht nachweisbaren telomerbasierten PFAS. Auch bei dieser
Stoffgruppe bzw. ihren Umwandlungsprodukten sollte wegen ihrer Persistenz und ihres potenziell kriti-schen ökotoxischen Verhaltens die Einleitung, z. B. über eine Kläranlage in ein Oberflächengewässer vermieden werden.
Insbesondere bei Löschschaumeinsätzen können AFFF-Mittel zum Einsatz kommen und zu Kontaminati-onen führen, deren Inhaltsstoffe nicht in der Routineanalytik erfasst werden. Beim Einsatz fluortensidhalti-ger Löschschäume sollte daher im Bedarfsfall Rücksprache mit dem LfU bezüglich einer weitergehenden
Analytik (z. B. für Polyfluoralkylbetaine, PFAB, als PFOS-Ersatzstoffe in Capstone™-Produkten) und/oder
Einsatz von Summenparametern wie dem TOP-Assay gehalten werden. Die Ersatzstoffe Capstone™ A und B werden ebenso wie H4PFOS in Summe als Vorläufersubstanzen für kürzerkettige PFAS analog zur PFHxA (Hauptabbauprodukt) bewertet. PFAS-kontaminierte (Lösch-)Wässer sollten stattdessen mit den bereits zur Verfügung stehenden Reinigungsverfahren (z. B. Aktivkohlefiltration) aufbereitet oder ord-nungsgemäß als Abfall entsorgt werden. Für die Beurteilung im Einzelfall kann auch das LfU kontaktiert werden.
Bei der Entsorgung von Löschmittel- und Brandrückständen sind die gesetzlichen Regelungen zu beach-ten (siehe Abfallschlüsselnummer im Sicherheitsdatenblatt). Nur PFAS-freie Löschschäume bzw. Lösch-wässer können unter Umständen und nach Absprache mit dem Klärwerksbetreiber verdünnt über die Ka-nalisation entsorgt werden.
Für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Löschwassers ist vorher grundsätzlich die Ermittlung der In-haltstoffe mit ihren Konzentrationen erforderlich. Als Vor-Ort-Tests können pH-Wert, elektrische Leitfähig-keit, spektraler Absorptionskoeffizient (SAK 254 nm) und CSB-Schnelltests (Schnelltests zur Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs) zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Aussagekräftigere
Ergebnisse können jedoch nur Labortests liefern (Aquatische Toxizität, Adsorbierbare organisch gebun-dene Halogenverbindungen (AOX), Schwermetalle, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), PFAS). Vor einer Einleitung sind dann ggf. geeignete
Reinigungsmaßnahmen wie z. B. Aktivkohlefiltration durchzuführen (vgl. Kapitel 3.3.3.2).
3.5 Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten
Relevante Bodenverunreinigungen sind in Bayern bislang zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit der Anwendung von Feuerlöschschäumen bei Bränden und Löschübungen aufgetreten.
14 www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_all_00001.htm https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_all_00001.htm
18 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024
Treten im Einzelfall PFAS in relevanten Mengen im Boden auf, die in den Leitlinien nicht genannt sind, so werden vom LfU – soweit aufgrund der Datenlage möglich – für diese PFAS ergänzend Bewertungs-grundlagen erstellt.
Tab. 2: Prüf- und Stufen-Werte sowie geringe Schadstofffrachten für PFAS für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser
Stoffname
Prüfwert am Ort der
Probenahme und am
Ort der Beurteilung im Sickerwasser in µg/l
Stufe-1-Wert in µg/l
Stufe-2-Wert in µg/l geringe
Schad-stofffracht in g/d
Basierend auf GFS-Ableitungen:
Perfluorbutansäure (PFBA) 10 10 40 2,5
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) 6 6 24 1,5
Perfluorhexansäure (PFHxA) 6 6 24 1,5
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) 0,1 0,1 0,4 0,03
Perfluoroctansäure (PFOA) 0,1 0,1 0,4 0,03
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) 0,1 0,1 0,4 0,03
Perfluornonansäure (PFNA) 0,06 0,06 0,25 0,02
Basierend auf GOW-Ableitungen15: Orientierende Prüf-wertvorschläge
Perfluorpentansäure (PFPeA) 3,0 3,0 12,0 0,75
Perfluorheptansäure (PFHpA) 0,3 0,3 1,0 0,08
Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) 0,3 0,3 1,0 0,08
H4-Polyfluoroctansulfonsäure (H4PFOS) 0,1 0,1 0,4 0,03
Perfluordecansäure (PFDA, ggf. Summe mit allen PFAS > C10)
0,1 0,1 0,4 0,03
Perfluoroctansulfonamid (PFOSA) 0,1 0,1 0,4 0,03
Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2 mit n > 3 0,1 0,1 0,4 0,03
Für die Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sind entsprechend den Vor-gaben der BBodSchV bei Bodenuntersuchungen die Konzentrationen im Eluat (s. Kap. 5.2) heranzuzie-hen. Feststoffgehalte können – soweit analytisch möglich – ergänzend zur Beurteilung des Schadstoffpo-tenzials herangezogen werden. Der Rückhalt von PFAS in der ungesättigten Bodenzone ist abhängig von der Einzelsubstanz und den jeweiligen Bodenbestandteilen. Wie aus der Literatur und Untersuchungen des LfU16 bekannt, adsorbieren kurzkettige PFAS weniger gut an die Bodenmatrix und werden deshalb schneller mit dem Sickerwasser ausgetragen.
Bewertungsrelevant für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die Konzentration der Stoffe im Sicker-wasser am Ort der Beurteilung (Ermittlung i. d. R.
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