Technical Exhibit C PFAS Leitfaden fuer Liegenschaften des Bundes ( BFR BoGwS).pdf

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This document is the 5th edition (March 2024) of a PFAS (Per- and Polyfluoroalkyl Substances) Guideline for Federal Properties, published by the German Federal Office for Infrastructure, Environmental Protection, and Services of the Federal Armed Forces. The comprehensive technical guide provides detailed guidance on identifying, investigating, and managing PFAS contamination in federal properties, with a particular focus on environmental and groundwater protection.

The guideline covers critical aspects of PFAS management, including properties and environmental relevance, main entry pathways, impact pathways (soil-groundwater, soil-crops, soil-human), and a three-phase investigation process. Phase I involves initial site assessment, Phase II includes detailed environmental investigations and risk assessment, and Phase III addresses remediation strategies. The document emphasizes the persistent and potentially harmful nature of PFAS, providing technical protocols for sampling, analysis, evaluation, and potential remediation methods, with specific attention to areas like firefighting facilities, electroplating plants, laundries, and drainage systems.

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STAND: JUNI 2018 B F R B O G W S

5. Auflage März 2024

PFAS-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes Anhang A-8.2 der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz

PFAS-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes

Anhang A-8.2 der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz

5. Auflage März 2024

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Vorbemerkung/Veranlassung

2 Einleitung

3 Grundlagen

3.1 Eigenschaften

3.2 Umweltrelevanz und Toxizität

3.3 Haupteintragswege in die Umwelt

3.4 Beurteilungsgrundlagen

4 Wirkungspfade

4.1 Wirkungspfad Boden-Grundwasser

4.2 Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze

4.3 Wirkungspfad Boden-Mensch

5 Phase I – Erfassung und Erstbewertung KVF

5.1 Feuerwehr/Brandbekämpfung

5.2 Galvanikanlagen

5.3 Wäschereien

5.4 Entwässerungsanlagen

6 Phase II – Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung

6.1 Untersuchungsstrategie

6.2 Probengewinnung

6.3 Probenaufbereitung und Analytik

6.4 Phase IIa – Orientierende Untersuchung

6.5 Phase IIb – Detailuntersuchung

6.6 Abschließende Gefährdungsabschätzung

7 Phase III - Sanierung

8 Umgang mit PFAS-haltigem Boden- und Pflanzenmaterial

9 Literatur

Anlagen

Anlage A-1: Auswertung zur Einführung des BMUV-Leitfadens in den Ländern mit Auflistung relevanter länderspezifischer Angaben (Stand 30.11.2023)

Anlage A-2: Wesentliche weitere Bewertungsmaßstäbe

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 1

S T A N D: M Ä R Z 2024 B F R B O G W S

6:2 di-PAP 6:2 Fluortelomerphosphatdiester

6:2 FTS

(H4PFOS)

6:2 Fluortelomersulfonsäure (1H,1H,2H,2H-Perfluoroctansulfonsäure)

AbwV Abwasserverordnung

AFFF Aqueous Film Forming Foams = A3F - Wasserfilmbildende Schaumlöschmittel

AFFF-AR Aqueous Film Forming Foams Alcohol-Re-sistant – Alkoholresistente wasserfilmbil-dende Schaumlöschmittel

ALARA as low as reasonably achievable - so nied-rig wie vernünftigerweise erreichbar

AOF Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor

BAIUDBw Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-schutz

BAIUDBw KompZ

Kompetenzzentrum des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-leistungen der Bundeswehr

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-ordnung

BFR BoGwS Baufachliche Richtlinie Boden- und Grundwasserschutz

BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BMVg Bundesministerium der Verteidigung

Bw Bundeswehr

DP Direct-Push

EFSA European Food Safety Authority - europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

EOF Extrahierbares organisch gebundenes Fluor

FTOH Fluortelomeralkohole

FTS Fluortelomersulfonsäure

FÜB Feuerlöschübungsbecken

GFS Geringfügigkeitsschwelle

GOW Gesundheitlicher Orientierungswert

HBM Human-Biomonitoring

HPLC-

MS/MS

Hochleistungs- und massenspektrometrische Detektion

KF Kontaminierte Fläche

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

KVF Kontaminationsverdächtige Fläche

LABO Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz

LAK Liegenschaftsbezogene Abwasserentsorgungs-konzepte

LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft

LFA Leichtflüssigkeitsabscheider

NLBL Niedersächsisches Landesamt für Bau und Lie-genschaften

OECD Organisation for Economic Co-operation and Development - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OGewV Oberflächengewässerverordnung

OW Orientierungswert

Abkürzungsverzeichnis

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 2

PAP Polyfluorierte Alkylphosphate

PFAS Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen

PFBA Perfluorbutansäure

PFBS Perfluorbutansulfonsäure

PFC Per- und polyfluorierte Chemikalien

PFDA Perfluordekansäure

PFDoDA Perfluordodecansäure PFDoDS Perfluordodecansulfonsäure

PFDS Perfluordecansulfonsäure

PFHpA Perfluorheptansäure

PFHpS Perfluorheptansulfonsäure, Perfluorheptansulfonsäure

PFHxA Perfluorhexansäure

PFHxS Perfluorhexansulfonsäure

PFNA Perfluornonansäure

PFNS Perfluornonansulfonsäure

PFOA Perfluoroctansäure, Perfluoroctansäure

PFOS Perfluoroctansulfonsäure

PFOSA Perfluoroctansulfonamid

PFPeA Perfluorpentansäure

PFPeS Perfluorpentansulfonsäure

PFSA Perfluorierte Sulfonsäuren

PFT Perfluorierte Tenside

PFTrDA Perfluortridecansäure

PFTrDS Perfluortridecansulfonsäure

PFUnDA Perfluorundecansäure

PFUnDS Perfluorundecansulfonsäure

PNEC effect concentration - vorhergesagte Kon-zentrtion, bei der keine Wirkung auftritt

POP persistant organic pollutant - persistenter organischer Schadstoff

QS Quotientensumme

REACH-

Verordnung

Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

RRB Regenrückhaltebecken

SLB Start-/Landebahnen

TOP total oxidizable precursor - gesamte oxi-dierbare PFAS-Vorläuferverbindungen

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

TrinkwV Trinkwasserverordnung

TWI tolerable weekly intake - duldbare wö-chentliche Aufnahmemenge

TWLW Trinkwasser-Leitwerte

UBA Umweltbundesamt

UMK Umweltministerkonferenz

W/F- Verhältnis

Wasser/Feststoff-Verhältnis bei Eluaten

WHG Wasserhaushaltsgesetz

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 3

1 Vorbemerkung/Veranlassung

In der 37. Sitzung des Arbeitskreises Boden- und Grundwasserschutz im Juni 2023 wurde beschlos-sen, in allen Dokumenten vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und von der Bundesan-stalt für Immobilienaufgaben (BImA) zukünftig die international gebräuchliche Bezeichnung „PFAS“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, engl.:

per- and polyfluoroalkyl substances) anstelle von „PFC“ (per- und polyfluorierte Chemikalien) zu verwenden. Dies betrifft damit auch den vorlie-genden Leitfaden.

Zahlreiche, zum Teil sehr große PFAS-Schadens-fälle in Deutschland haben zu einer verstärkten öffentlichen Wahrnehmung dieser Stoffgruppe ge-führt. Auch auf den Bundesliegenschaften der BImA, einschließlich der von der Bundeswehr (Bw) genutzten Flächen – im Folgenden Bundes-liegenschaften genannt – ist die Gruppe der PFAS bei der Bearbeitung von Boden- und Gewässer-kontaminationen im Rahmen der Kontaminations-bearbeitung von Bw und BImA in den Fokus ge-rückt.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hatte die lange Zeit gänzlich fehlen-den Bewertungsgrundlagen für diese Schadstoff-gruppe und die damit einhergehenden Herausfor-derungen zum Anlass genommen, einen Leitfaden zu entwickeln. Den für die Kontaminationsbear-beitung in der Bundeswehr zuständigen Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern wurde damit eine erste Hilfestellung gegeben und die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von PFAS-Schadensfällen verein-heitlicht.

Die 1. Auflage des bisher so genannten PFC-Leitfa-dens wurde vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (BAIUDBw) im Mai 2015 herausgegeben. Im September 2016 erschien nach redaktioneller Überarbeitung die 2.

Auflage.

Mit der 3. Auflage wurde ein vom BAIUDBw und der BImA als Grundstückseigentümerin der Bun-desliegenschaften gemeinsam erarbeiteter Leitfa-den veröffentlicht.

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 4

Die 4. Auflage wurde vor allem notwendig, um ak-tuelle Veröffentlichungen und Beurteilungsgrund-lagen zu berücksichtigen, Vorgaben bei den Unter-suchungen zu konkretisieren und Erfahrungen aus der Bearbeitung von Liegenschaften aufzu-greifen. Gegenüber der 3. Auflage vom Juni 2018 erfolgte eine umfangreiche Umstrukturierung der Inhalte.

Mit dem Anlass, die Bezeichnung von PFC zu PFAS zu ändern, erfolgte Ende 2023 auch eine inhaltli-che Überarbeitung, so dass der Leitfaden als 5.

Auflage aufgelegt wird. Berücksichtigt wurde da-bei die nunmehr vorliegende Endfassung des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) herausgegebenen „Leitfadens zur PFAS- Bewertung“ vom 21.02.2022 (im Folgenden als „BMUV-Leitfaden“ bezeichnet zur Unterscheidung vom ähnlich lautenden hier vorliegenden „PFAS- Leitfaden für Liegenschaften des Bundes“). Die Endfassung des BMUV-Leitfadens unterscheidet sich teilweise von der Entwurfsfassung vom 27.04.2021, die in der 4. Auflage des Leitfadens für Bundesliegenschaften herangezogen wurde.

Die 5. Auflage greift auf, dass es bei der Einfüh-rung des BMUV-Leitfadens in den Bundesländern einige länderspezifische Abweichungen von der bundesweiten Vollzugshilfe gibt. Zudem sind durch die ersten bundeseinheitlichen Bewer-tungsgrundlagen die in einigen Ländern schon be-stehenden und bisher im Leitfaden für Liegen-schaften des Bundes detailliert aufgeführten Beur-teilungswerte teilweise obsolet geworden. Eine weitere wichtige Aktualisierung betrifft die Imple-mentierung von Prüfwerten für den Wirkungs-pfad Boden-Grundwasser in der am 01.08.2023 in Kraft getretenen neuen Fassung der Bundes-Bo-denschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, 2021).

Diese Auflage sowie künftige Fortschreibungen dienen der einheitlichen Bearbeitung von PFAS- Kontaminationen auf Bundesliegenschaften. Für Liegenschaften der Gaststreitkräfte gilt der PFAS- Leitfaden nur, soweit die Anwendbarkeit mit den Gaststreitkräften ausdrücklich vereinbart wurde.

Als Anhang 8.2 der Baufachlichen Richtlinien Bo-den- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS) wer-den Aktualisierungen dieses Leitfadens (ggf. auch kapitelweise), beginnend mit der 4. Auflage, aus-schließlich online über die Leitstelle des Bundes zur Verfügung gestellt (https://www.leitstelle-des-bundes.de bzw. https://www.bfr-bogws.de).

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 5

2 Einleitung

PFAS sind künstliche chemische Verbindungen, die mittlerweile ubiquitär vorhanden sind. Neben PFAS sind bzw. waren auch die Bezeichnungen PFC und zuvor PFT (perfluorierte Tenside) ge-bräuchlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz teils synonymer Verwendung der Bezeich-nungen nicht grundsätzlich die gleiche Schadstoff-gruppe gemeint ist.

Nach derzeitigem Kenntnisstand gilt für alle PFAS, dass sie in perfluorierter Form biotisch und abio-tisch nicht oder nur sehr schlecht abbaubar sind und sich somit in den Umweltmedien anreichern können. Vom Menschen z.B. über das Trinkwasser oder belastete Lebensmittel aufgenommene PFAS- Verbindungen stellen aufgrund ihrer gesundheits-schädigenden Wirkung somit eine Gefahr dar.

Neben zahlreichen Anwendungsmöglichkeiten sind bzw. waren PFAS in bestimmten Schaum-löschmitteln enthalten. Daher können insbeson-dere auf militärisch genutzten bzw. vorgenutzten Liegenschaften mit eigenen Feuerwehren (z.B.

Flugplätze und Übungsplätze) sowie auf Liegen-schaften, auf denen externe Feuerwehren üben, geübt haben und/oder es zu Löscheinsätzen kam, PFAS-Kontaminationen des Untergrunds nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Eintragsquellen speziell auf aktuell oder ehemals militärisch von der Bw bzw. den Gast-streitkräften genutzten Liegenschaften sind eben-falls nicht gänzlich auszuschließen. Zu nennen sind z.B. Wäschereien oder galvanische Anlagen.

PFAS-Bodenkontaminationen ohne direkten räumlichen Bezug zu einer typischen Eintrags-quelle können zudem infolge von liegenschaftsinternen Bodenumlagerungen z.B. im Zuge von Baumaßnahmen verursacht wor-den sein.

Unabhängig davon, ob Liegenschaften aktiv von der Bw oder den Gaststreitkräften genutzt werden oder die Nutzung bereits aufgegeben wurde, wer-den sie im Folgenden als militärisch genutzte Lie-genschaften bezeichnet.

Der Leitfaden liefert eine Einführung in die Stoff-gruppe der PFAS und enthält Vorgaben für eine einheitliche Untersuchungsstrategie von PFAS-spezifischen kontaminationsverdächtigen Flächen bzw. kontaminierten Flächen auf Bundesliegen-schaften. Unter Beachtung übergeordneter und länderspezifischer Handlungsanweisungen und Bewertungsmaßstäbe wurde ein strukturierter, auf allen Liegenschaften praktikabler und einheit-licher Untersuchungsansatz abgeleitet.

Im Hinblick auf aktuelle Veröffentlichungen, die bei der 4. und 5. Auflage zu berücksichtigen wa-ren, sind insbesondere die UBA-Veröffentlichung zum Sanierungsmanagement („Sanierungsma-nagement für lokale und flächenhafte PFAS-Kon-taminationen – Abschlussbericht“, UBA 2020b) und der von einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe erstellte „Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Emp-fehlung für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials“ (BMUV, 2022) zu nennen.

Der vorliegende Leitfaden ist als Anhang A-8.2 Be-standteil der Baufachlichen Richtlinien Boden-und Grundwasserschutz (BFR BoGwS) und stellt den Wissensstand von März 2024 dar.

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 6

3.1 Eigenschaften

PFAS-Verbindungen bestehen aus einer unpola-ren, also hydrophoben bzw. wasserabstoßenden Kohlenstoffkette und einer polaren, also hydro-philen bzw. wasseranziehenden funktionellen Gruppe. Bei einer vollständigen Substitution der Wasserstoffatome durch Fluoratome spricht man von perfluorierten Verbindungen. Bei einem nur teilweisen Ersatz der Wasserstoffatome durch Fluoratome handelt es sich um polyfluorierte PFAS-Verbindungen.

Die PFAS werden im Wesentlichen in drei Unter-gruppen gegliedert (siehe Abbildung 1):

3 Grundlagen

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen sind synthetische Stoffe, die nicht natürlich vorkommen. Seit den späten 1940er/frühen 1950er Jahren (Richter et al., 2018) hat sich die Fluorchemie in einer Viel-zahl von Anwendungsgebieten etabliert. Seit den 1970er Jahren werden Fluorverbindungen auch ver-breitet in Schaumlöschmitteln eingesetzt. Inzwischen umfasst die Stoffgruppe PFAS mehrere tausend Einzelsubstanzen.

Beispiel: Strukturformel von PFOS

Beispiel: Strukturformel von PFOA

Beispiel: Strukturformel von 8:2-Fluortelomeralkohol

8:2 FTOH

1 Perfluorierte Sulfonsäuren (PFSA) mit einer Sulfonsäure als funktioneller Gruppe.

PFAS mit einer Sulfonsäure sind durch die Endung „S“ gekennzeichnet, bekanntester Vertreter ist Perfluoroctansulfonsäure

(PFOS).

Perfluorierte Carbonsäuren (PFCA) mit einer Carbonsäure als funktioneller Gruppe.

PFAS mit einer Carbonsäure sind durch die Endung „A“ gekennzeichnet, bekanntester Vertreter ist Perfluoroctansäure (PFOA).

Fluortelomeralkohole (FTOH) mit einer Alkylgruppe aus fluorierten und nicht flu-orierten Kohlenstoffatomen, bekanntester Vertreter ist 8:2 FTOH.

Abbildung 1: Untergruppen per- und polyfluorierter Verbindungen und Beispiele für Strukturformeln

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 7

Neben den drei in Abbildung 1 aufgeführten Unter-gruppen gibt es, insbesondere bei den polyfluo-rierten Verbindungen, weitere PFAS-Untergrup-pen (vgl. UBA, 2020b). Dies sind unter anderem die polyfluorierten Sulfonsäuren bzw. Fluortelo-mersulfonsäuren (z.B. 6:2 FTS bzw. H4PFOS), po-lyfluorierte Verbindungen wie die Polyfluoralkyl-betaine (z.B. Capstone A) und polyfluorierte Al-kylphosphate (PAP z.B. 6:2 di-PAP). Polyfluorierte Sulfonsäuren und Polyfluoralkylbetaine werden als PFOS-Ersatzstoffe in Schaumlöschmitteln ver-wendet. Polyfluorierte Alkylphosphate sind primär im Zusammenhang mit Einträgen aus der Papierin-dustrie bekannt.

Die Unterscheidung der PFAS-Gruppen erfolgt an-hand der nicht fluorierten funktionellen Gruppe.

Bei perfluorierten Sulfonsäuren (PFSA) und perflu-orierten Carbonsäuren (PFCA) ist diese als Säure ausgebildet. Bei den Fluortelomeralkoholen (FTOH) handelt es sich um polyfluorierte Verbin-dungen mit einem Alkohol als funktionelle Gruppe.

Die Fluortelomeralkohole bilden mit einer Viel-zahl weiterer polyfluorierter Verbindungen die Gruppe der sogenannten Precursor (Vorläuferver-bindungen). Bei den Precursor handelt es sich um solche PFAS-Verbindungen, die unter bestimmten Rahmenbedingungen zu perfluorierten Verbin-dungen transformiert werden können. Die so ent-stehenden perfluorierten Verbindungen bilden dann stabile Endprodukte des Umwandlungspro-zesses.

Aufgrund unterschiedlicher chemischer Eigen-schaften wird zwischen kurzkettigen und langket-tigen PFAS-Verbindungen unterschieden (vgl. Ta-belle 1). Die kurzkettigen PFAS-Verbindungen gel-ten als besonders hydrophil und weniger adsorp-tiv im Vergleich zu langkettigen PFAS-Verbindun-gen. Langkettige PFAS-Verbindungen werden da-gegen etwas besser am Feststoff gebunden und sind i.d.R. immobiler als kurzkettige Verbindun-gen. Weiterhin gelten Perfluorcarbonsäuren ge-genüber Perfluorsulfonsäuren als relativ mobiler (bei gleicher Anzahl an Kohlenstoffatomen).

Bis auf die Gruppe der Fluortelomeralkohole wei-sen PFAS einen eher geringen Dampfdruck auf und sind somit als gering flüchtig einzustufen (LA- NUV NRW, 2011; LABO, 2015). In Ausnahmefäl-len, z.B. bei der Produktion von PFOA, liegt die Substanz in nicht-dissoziierter Form vor. In dieser Form weist die an sich gering flüchtige Substanz eine erhöhte Flüchtigkeit auf (UBA, 2020b, An-hang A).

Tabelle 1: Differenzierung zwischen PFSA und PFCA bei kurz- und langkettigen Verbindungen (Quelle: OECD 2023)

PFSA/PFCA Verbindung Anzahl an vollfluorierten C-Atomen Beispiel

PFSA langkettig ≥ 6 Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) kurzkettig < 6 Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)

PFCA langkettig ≥ 7 Perfluoroctansäure (PFOA) kurzkettig < 7 Perfluorbutansäure (PFBA)

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 8

Der spezielle Aufbau und die fluorierte Kohlen-stoffkette bedingen die wasser-, öl-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften der PFAS.

Durch die geringe Oberflächenspannung der PFAS können diese viele Oberflächen sehr gut benetzen.

Gleichzeitig sind Vertreter der PFAS hitzebestän-dig und chemisch stabil. Gerade diese Eigenschaf-ten machen sie zu gerne und vielfältig eingesetz-ten Substanzen. Vielfältige Anwendungsgebiete sind in der Metall-, Papier-, Glas- und Erdölindust-rie zu finden. PFAS-Verbindungen sind in Alltags-gegenständen wie Einweg-Kaffeebechern, Pizz-akartons, Outdoor-Bekleidung und Teflonpfannen enthalten (Eurofluor, 2015). Bei der Brandbe-kämpfung werden PFAS aufgrund ihrer Eigen-schaften in Schaumlöschmitteln eingesetzt. Ein Eintrag von PFAS in die Umwelt kann bei der Her-stellung, der Verwendung und der Entsorgung sol-cher Produkte erfolgen (siehe hierzu Kapitel 3.3).

Eine sehr umfangreiche Beschreibung der Stoffei-genschaften von PFAS findet sich in Anhang A des Abschlussberichts des UBA zum „Sanierungsma-nagement für lokale und flächenhafte PFAS-Konta-minationen“ (Texte 137/2020).

3.2 Umweltrelevanz und To-

xizität

Die in Kapitel 3.1 erläuterten Eigenschaften ma-chen PFAS zu besonders kritischen Umweltschad-stoffen. Insbesondere die perfluorierten Verbin-dungen sind biotisch durch Mikroorganismen und abiotisch durch chemische Umwandlungsprozesse nahezu nicht abbaubar bzw. mineralisierbar.

Dadurch kommt es zu Anreicherungen dieser Ver-bindungen in Böden, Wasser, Mensch und Tier, also in der Umwelt.

PFAS-Verbindungen können ab einer Temperatur von ca. 600°C in die Gasphase übergehen, eine vollständige Mineralisation findet erst ab einem Temperaturniveau > 1.100°C statt (Schultz et al., 2003).

Seit dem 27.12.2006 gilt auf Grundlage der EU- Richtlinie 2006/122/EG ein EU-weites Stoffverbot für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), das jedoch Ausnahmen zulässt. In nationales Recht wurde es in Deutschland in der Chemikalienverbotsverord-nung und der Gefahrstoffverordnung umgesetzt (siehe dazu: BGBl Nr. 52 25/10/2007 Nr. 2382).

Gemäß der Verordnung der europäischen Kom-mission von Juni 2017 (2017/1000) unterliegen auch die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und der Import von Perfluoroctan-säure (PFOA), ihrer Salze und Vorläuferbindungen (Precursor) nach REACH ab 2020 entsprechenden Beschränkungen (EU, 2017). Demnach darf PFOA nach dem 04. Juli 2020 EU-weit weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.

Für PFOS (EU-Verordnung 2019/1021 (EU, 2019)) als auch für PFOA (EU-Verordnung 2017/1000 (EU, 2017)) wurden Ausnahmerege-lungen in Form von (Konzentrations-) Beschrän-kungen erlassen.

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PFOA (seit 2010) und PFOS (seit 2017) sind be-reits seit einigen Jahren gemäß Stockholm-Kon-vention (POP, 2017) als langlebige organische Schadstoffe (persistant organic pollutant, POP) eingestuft. 2022 wurde PFHxS in die Stockholm- Konvention als weiteres POP aufgenommen.

Aktuelle Entwicklungen in der Chemikalienpolitik bzgl. PFAS werden auf den Internetseiten des BMUV aufgeführt (https://www.bmuv.de/faqs/ per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas).

Trotz ihrer vielfachen Anwendung in ver-schiedensten Produkten ist ein Großteil der PFAS- Einzelstoffe und ihre jeweiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt bis heute noch ver-gleichsweise wenig erforscht. Seit einigen Jahren wird daher weltweit versucht, die Wissenslücken bezüglich PFAS durch Studien und Forschungs-vorhaben zu schließen.

Im Ergebnis verschiedenster Studien liegen Hin-weise auf folgende gesundheitliche Auswirkungen von PFAS auf die menschliche Gesundheit vor (UBA, 2020b; WHO IARC, 2023):

→ Verminderte Immunantwort auf Impfungen → Erhöhter Cholesterinspiegel → Erhöhter Harnsäurespiegel → Reduzierte Nierenfunktion → Beeinflussung der Schilddrüsenhormone und

Sexualhormone → Verringerung der Fruchtbarkeit bei Frauen → Späteres Alter für den Beginn der Menstruation bei Mädchen, frühere Menopause → Geringeres Geburtsgewicht von Säuglingen → PFOS gilt als potentiell kanzerogen → PFOA gilt als kanzerogen

3.3 Haupteintragswege in die

Umwelt

Der Eintrag von PFAS in gelöster Form z.B. in Löschschäumen sowie über „Auswaschungen“ aus PFAS-haltigen Produkten stellt den Hauptein-tragsweg der PFAS in die Umwelt dar. Dabei ist der Einsatz von PFAS in Löschschäumen die Hauptursache für PFAS-Kontaminationen auf Bundesliegenschaften.

Darüber hinaus können PFAS auch in erheblichen Mengen über das Abwasser in Klärschlämme ver-frachtet werden. Findet PFAS-haltiger Klär-schlamm dann Anwendung als Dünger, können großflächig landwirtschaftliche Flächen durch PFAS kontaminiert werden.

Zwei bundesweit bekannte großflächigere Schä-den resultieren aus dem Aufbringen von ver-meintlichen Bodenverbesserern auf landwirt-schaftliche Nutzflächen. Es stellte sich heraus, dass das Material PFAS-kontaminierte Industrie-abfälle bzw. Papierschlämme enthielt (Brilon- Scharfenberg, Rastatt/Baden-Baden).

Eine atmosphärische Deposition von PFAS ist trotz der eher geringen Flüchtigkeit der meisten Substanzen grundsätzlich nicht auszuschließen (UBA, 2020a). Einträge über atmosphärische De-position z.B. im Umfeld von PFOA produzieren-dem Gewerbe können zu großflächigen PFAS- Kontaminationen führen (Beispiel Gendorf). Auch neigen PFAS dazu, sich an Partikel wie z.B.

Stäube/Feinstäube zu binden, wodurch es zu ei-nem Nachweis von PFAS z.B. in Waldböden auch in großer Entfernung von Industrieanlagen kom-men kann. Bei Oberbodenuntersuchungen sollte die atmosphärische Deposition bei der Bewertung berücksichtigt werden.

A - 8 . 2 P F A S - L E I T F A D E N F Ü R L I E G E N S C H A F T E N D E S B U N D E S 10

3.4 Beurteilungsgrundlagen

Während einzelne Bundesländer zuvor schon ei-gene fachliche Hinweise und Bewertungsmaß-stäbe in unterschiedlicher Form herausgegeben hatten (Leitfäden, Erlasse, Online-Veröffentlichun-gen), gab es lange keine bundesweiten Vorgaben zur PFAS-Bewertung. Inzwischen liegt zum einen die Endfassung vom 21.02.2022 des vom BMUV herausgegebenen Leitfadens zur PFAS-Bewertung vor (BMUV, 2022). Zum anderen enthält die am

01.08.2023 in Kraft getretene neue Fassung der BBodSchV nun Prüfwerte für sieben PFAS-Einzel-stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser.

Den BMUV-Leitfaden haben alle Länder bis auf Bayern grundsätzlich als Vollzugshilfe eingeführt (Bayern hat Inhalte des BMUV-Leitfadens in den schon bestehenden eigenen Leitfaden implemen-tiert). Einige Länder machen wenige, aber rele-vante Konkretisierungen oder Abweichungen vom BMUV-Leitfaden, die bei der Bearbeitung zu be-achten sind. Anlage A-1 enthält eine Auswertung zur Einführung des BMUV-Leitfadens in den Län-dern mit Auflistung relevanter länderspezifischer Angaben, die bei der Kontaminationsbearbeitung zu beachten sind.

Anlage A-2 enthält im Wesentlichen Beurteilungs-werte, die nicht im Textteil aufgeführt sind bzw.

länderspezifische Ergänzungen oder Abweichun-gen darstellen. Der Umfang landesspezifischer Werte konnte durch die Einführung bundesein-heitlicher Werte mit dem BMUV-Leitfaden im Ver-gleich zu den vorherigen Auflagen des vorliegen-den Leitfadens deutlich reduziert werden. Alle Werte aus Text und Anlagen stellen eine momen-tane Bestandsaufnahme dar. Die Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und muss hinsichtlich ihrer Aktualität und Anwendbarkeit stets überprüft werden.

Grundwasser

Von der LAWA-LABO-Kleingruppe PFC wurden 13 PFAS-Verbindungen als prioritär eingestuft, die gleichzeitig das Mindestuntersuchungsprogramm bilden (s. Kap. 6.3). Davon konnten für sieben PFAS-Einzelstoffe Geringfügigkeitsschwellen-werte für das Grundwasser abgeleitet werden (LAWA, 2017b).

Die Geringfügigkeitsschwelle (GFS) ist u.a. defi-niert als die Konzentration eines anthropogen ein-getragenen Stoffs, bis zu der eine räumlich be-grenzte Änderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen ist (LAWA, 2017a). Die Festlegung von GFS-Werten beruht grundsätzlich auf humantoxikologischen (Qualitätsanforderungen für das Trinkwasser) und ökotoxikologischen Bewertungen. Es wird je-weils der niedrigere Wert als GFS-Wert übernom-men.

Bei der Ableitung der GFS-Werte für PFAS zeigte sich, dass das Schutzgut Trinkwasser (humantoxi-kologische Ableitung) - zumeist deutlich - emp-findlicher zu beurteilen ist als das Schutzgut der aquatischen Lebensgemeinschaften (ökotoxikolo-gische Ableitung) (LAWA, 2017b).

Für die sechs anderen prioritären PFAS-Einzelver-bindungen können bisher nur gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) angegeben werden.

Ein GOW wird festgelegt, wenn die Datenbasis für die Bewertung eines Stoffs oder einer Stoffsumme noch zu gering ist. Er ist wissenschaftlich unver-bindlicher als ein Trinkwasser-Leitwert. Je gerin-ger die Kenntnisse zu den toxischen Wirkungen eines Stoffs sind, desto niedriger fällt der GOW aus

(UBA, 2011).

Die von der LABO-LAWA-Kleingruppe erarbeite-ten GFS-Werte und die GOW wurden im BMUV- Leitfaden aufgenommen.

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Beurteilungswerte für die abgeleiteten prioritären sowie weiterer PFAS sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Die Tabelle gibt zudem an, welche Einzelverbin-dungen in der am 24.06.2023 in Kraft getretenen neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) aufge-listet sind (s.a. Exkurs Bewertungsmaßstäbe Trinkwasser).

Tabelle 2: PFAS-Parameter und Beurteilungswerte

Stoffname Abkürzung GFS [µg/L]

GOW

[µg/L]

TrinkwV* (2023) p rio rit är e

Pa ra m et er

Perfluorbutansäure a) PFBA 10 +

Perfluorpentansäure PFPeA 3,0 +

Perfluorhexansäure a) PFHxA 6 +

Perfluorheptansäure PFHpA 0,3 +

Perfluoroctansäure a) PFOA 0,1 ++

Perfluornonansäure a) PFNA 0,06 ++

Perfluordecansäure PFDA 0,1 +

Perfluorbutansulfonsäure a) PFBS 6 +

Perfluorhexansulfonsäure a) PFHxS 0,1 ++

Perfluorheptansulfonsäure PFHpS 0,3 +

Perfluoroctansulfonsäure a) PFOS 0,1 ++

1H,1H,2H,2H-Perfluoroctansulfonsäure 6:2 FTS (H4PFOS) 0,1

Perfluoroctansulfonamid PFOSA 0,1

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1 R1 und R2 kennzeichnen den nicht fluorierten Teil der Verbindung, n ist die Anzahl vollfluorierter Kohlenstoffverbindungen 2 As Low As Reasonably Achievable – so niedrig vernünftigerweise erreichbar; Prinzip aus dem Strahlenschutz übertragen auf schädliche Einflüsse der PFAS

Stoffname Abkürzung GFS [µg/L]

GOW

[µg/L]

TrinkwV* (2023)

W ei te re

P

FA

S- Pa ra m et er

Perfluorundecansäure c) PFUnA +

Perfluordodecansäure c) PFDoA +

Perfluortridecansäure c) PFTrA +

Perfluortetradecansäure c) PFTeA

Perfluorpentansulfonsäure PFPeS 1,0 d) +

Perfluornonansulfonsäure PFNS +

Perfluordecansulfonsäure c) PFDS +

Perfluorundecansulfonsäure PFUnS +

Perfluordodecansulfonsäure PFDoS +

Perfluortridecansulfonsäure PFTrS +

2H,2H,3H,3H-Perfluorundecansäure c) H4PFUnA

7H-Perfluorheptansäure c) HPFHpA

2H,2H-Perfluordecansäure c) 8:2 FTA (H2PFDA)

1H,1H,2H,2H-Polyfluorhexansulfonsäure c) 4:2 FTSA (H4PFHxS)

1H,1H,2H,2H-Polyfluordecansulfonsäure c) 8:2 FTSA (H4PFDS) weitere, anlassbezogen untersuchte PFAS mit R1-(CF2)n-R2, n>3 1

0,1 b)

* zur Berechnung Summe PFAS-20 (+) bzw. PFAS-4 (++) gem. TrinkwV 2023; (Summe PFAS-20 gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie

(EU, 2020))

a) Eingang Quotientensumme

b) Ableitung hilfsweise gem. ALARA-Prinzip 2 nach BMUV 2022

c) Anlassbezogene Untersuchung nach LAWA-LABO-Kleingruppe PFC (2017)

d) aus Liste „listegowstoffeohnepsm-20230317-homepage.pdf“ auf www.umweltbundesamt.de (Abruf am 04.09.2023)

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Bei der Bewertung der Grundwasserbeschaffen-heit gilt, dass aufgrund der humantoxikologischen Ableitung der GFS-Werte für die sieben PFAS-Ein-zelverbindungen bei ihrer Überschreitung eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaf-fenheit vorliegt. Wird eine Überschreitung des GOW festgestellt, deutet dies auf eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit hin

(BMUV, 2022).

Neben der Einzelstoffbeurteilung unter Zuhilfen-ahme der GFS-Werte kann gemäß BMUV-Leitfa-den zusätzlich die Summenbetrachtung als Quoti-entensumme3 (QS) als Bewertungsindex im Grundwasser herangezogen werden. Die QS gilt als ein Mittel der Risikobewertung bei Mehrstoff-belastungen entsprechend der TRGS 402. Bei der Berechnung der QS werden die Konzentrationen der Einzelstoffe, für die ein GFS-Wert vorliegt, auf diesen relativiert und die einzelnen Quotienten addiert.

Gemäß BMUV-Leitfaden ist die Anwendung der QS optional, sie bleibt den Ländern überlassen. Die-sen länderspezifischen Spielraum konkretisiert bisher nur Baden-Württemberg in seinem Erlass zur Einführung des Leitfadens (UM BW, 2022):

Dort ist die Anwendung der QS zur Bewertung von PFAS, für die es GFS-Werte gibt, im Grund-wasser obligatorisch (s.a. Anl. 1). In Bayern, das als einziges Land den BMUV-Leitfaden nicht ein-geführt hat, soll die QS lediglich als zusätzliche Hilfe für den Einzelfall dienen (LFU BY, 2018). Bei der Bearbeitung sind ggf. aktuelle länderspezifi-sche Vorgaben zu beachten.

3 Bei der Quotientensumme handelt es sich um eine Summe, bei der die jeweiligen Konzentrationen der Einzelsubstanzen mit Gewichtung auf Grundlage der GFS-Werte addiert sind, es gilt QS= ∑ cPFASi

GFSi n i=1 mit cPFASi = Konzentration des PFAS-Einzelstoffs i, GFSi = GFS-Wert des PFAS-Einzelstoffs i

GOW werden nicht berücksichtigt; nur zur Anwendung im Grundwasserbereich;

QS >1 GW-Verunreinigung ist zu vermuten (BMUV 2022); bei cPFAS > GFS-Wert QS >1

Die Berechnung der QS als Beurteilungsgrundlage der Grundwasserbeschaffenheit ist grundsätzlich höchstens dann sinnvoll, wenn mehrere PFAS Ver-bindungen (Mehrstoffbelastung) im Grundwasser nachgewiesen wurden (anderenfalls reicht der GFS-Wert-Abgleich) und keine GFS-Wert-Über-schreitungen festgestellt werden (da sonst zwangsläufig QS > 1).

Überschreitet die QS den Wert von 1, ist gemäß BMUV-Leitfaden eine schädliche Grundwasserver-änderung zu vermuten. Inwiefern sich aus einer Überschreitung weiterer Handlungsbedarf ergibt, ist anhand der einzelfallspezifischen Bedingungen zu beurteilen.

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Exkurs Bewertungsmaßstäbe Trinkwasser

Mit der Neufassung der EU-Trinkwasserrichtlinie – Richtlinie (EU) 2020/2184 (EU, 2020) wurden in nationales

Recht umzusetzende Bewertungsgrößen für PFAS im Trinkwasser vorgegeben. Für die Gesamtheit an PFAS be-trägt der sogenannte Parameterwert 0,5 µg/L. Für die Summe an 20 bestimmten PFAS-Einzelverbindungen

(perfluorierte PFCA und PFSA mit jeweils 4 bis 13 Kohlenstoffatomen in der Kette) wurde ein Parameterwert von 0,1 µg/l vorgegeben. Einer oder beide Parameterwerte für PFAS sind von den EU-Mitgliedstaaten zu ver-wenden. Mit der neuen TrinkwV vom 20.06.2023 wurde die EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht über-führt. Neben dem Summenwert für die o.g. 20 PFAS-Einzelstoffe („Summe PFAS-20“) von 0,1 µg/L wurde ver-schärfend zur EU-Trinkwasserrichtlinie ein Grenzwert für die Summe von vier Einzelverbindungen („Summe

PFAS-4“) von 0,02 µg/L (20 Nanogramm/L) festgelegt. Dieser umfasst PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS. Die Grenz-werte gelten ab dem 12.01. 2026 bzw. 12.01.2028.

Die für die Beurteilung von Trinkwasser geltenden Grenzwerte wurden zur Einordnung gegenüber der Beurtei-lung von Grundwasser informativ aufgenommen (Parameterumfänge s.a. Tab. 2). Inwiefern diese strengeren

Werte zukünftig im nachsorgenden Boden- und Grundwasserschutz bewertungsrelevant werden, bleibt abzu-warten.

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Boden

Für die Beurteilung von PFAS-Konzentrationen im Boden gibt es nunmehr mit der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Neufassung der BBodSchV Prüf-werte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser.

Die für sieben Einzelstoffe vorliegenden GFS- Werte wurden als Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung übernommen (s. Tab. 3).

Dabei sind die aus dem 2:1-Eluat (vgl. Kapitel 6.3) ermittelten PFAS-Konzentrationen zugrunde zu legen. Die Prüfwerte finden dann als Prüfkriterien für den Ort der Probenahme Anwendung. Die Werte am Ort der Probenahme sind mittels Si-ckerwasserprognose an den Ort der Beurteilung zu übertragen.

Bei einer prognostizierten Überschreitung des Prüfwerts am Ort der Beurteilung liegt ein Ver-dacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nach BBodSchG vor und es sind weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (BMUV, 2022). Bei der Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist die QS nicht anzuwenden, da sie einen Vorsorgewert bei der Risikobewer-tung der Trinkwasserbeschaffenheit darstellt

(BMUV, 2022).

Bei einer prognostizierten Unterschreitung des Prüfwerts am Ort der Beurteilung ist ein Ge-fahrenverdacht, zumindest für den jeweiligen Einzelstoff, ausgeräumt (BMUV, 2022).

Tabelle 3: Prüfwerte der BBodSchV (2021) für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser

Stoff Prüfwert [µg/L]

Perfluorbutansäure (PFBA) 10

Perfluorhexansäure (PFHxA) 6

Perfluoroctansäure (PFOA) 0,1

Perfluornonansäure (PFNA) 0,06

Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) 6

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) 0,1

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) 0,1

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Oberflächengewässer

Der BMUV-Leitfaden enthält in Kap. 5.1.2 um-fangreiche Informationen zur Beurteilung von Oberflächengewässern und den Anforderun-gen an Einleitungen, auf die an dieser Stelle im Wesentlichen verwiesen wird.

Für die Beurteilung des ökologischen und che-mischen Zustands von Oberflächengewässern (Wasserkörper gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) sind die Vorgaben der Oberflächenge-wässerverordnung (OGewV) von 2016 rele-vant. Darin sind Umweltqualitätsnormen (UQN) formuliert. Im Hinblick auf PFAS gibt es für die Einzelsubstanz PFOS entsprechende Werte. Dabei beträgt die Biota-UQN für PFOS und ihre Derivate für Oberflächengewässer 9,1 μg/kg, der in Fischen (Biota) nicht über-schritten werden. Dieser Wert wurde für das Schutzgut menschliche Gesundheit über den Fischkonsum abgeleitet. Daraus ergibt sich ein korrespondierender Wert für das Wasser von 0,65 ng/l als Jahresdurchschnittswert (JD- UQN). Die zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) beträgt 36 µg/l, basierend auf ei-nem Algentest. Prinzipiell ist die Einhaltung der UQN über ein Biota-Monitoring nachzu-weisen. Wenn die Erhebung von Biota-Daten nicht möglich ist, kann alternativ die JD-UQN im Wasser herangezogen werden. Gleichzeitig ist die ZHK-UQN einzuhalten. Bei einer Über-schreitung von UQN in einem Oberflächenge-wässerkörper (an der für diesen repräsentati-ven Messstelle) müssen geeignete Maßnahmen festgesetzt werden, um ihre Einhaltung bis zum 22. Dezember 2027 zu erreichen (BMUV, 2022).

Abwasser

Der BMUV-Leitfaden enthält in Kap. 5.1.3 um-fangreiche Informationen zu emissionsbezoge-nen und immissionsbezogenen Anforderungen an Abwassereinleitungen, auf die an dieser Stelle im Wesentlichen verwiesen wird.

Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 57 Abs.1 Nr. 1 WHG die Menge und Schädlichkeit des in Ge-wässer eingeleiteten Abwassers nach dem Stand der Technik zu minimieren sind. Über-wachungswerte bzw. Emissionsgrenzwerte als Stand der Technik für PFAS gibt es allerdings bisher nicht in der Verordnung über Anforde-rungen an das Einleiten von Abwasser in Ge-wässer (Abwasserverordnung - AbwV).

Soweit im Hinblick auf länderspezifische Rege-lungen auf den Internetseiten der Länder zu eruieren (Stand: 30.11.2023), macht nur Nord-rhein-Westfalen eigene zusätzliche Vorgaben:

Es werden Orientierungswerte für Konzentra-tionen und Frachten angegeben, bei deren Überschreitung eine Ursachenermittlung er-folgt und Gegenmaßnahmen eingeleitet wer-den (Werte s. Anlage A-2.3).

§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG fordert wiederum, dass für die Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigen-schaften und sonstigen rechtlichen Anforde-rungen vereinbar ist. Dies erfordert eine Prog-nose und Beurteilung der Auswirkungen auf das Gewässer durch die Abwassereinleitung.

Dabei ist unter anderem eine gegebenenfalls vorhandene Vorbelastung des Gewässers mit PFAS zu berücksichtigen.

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Zudem gelten prinzipiell die Anforderungen an Oberflächengewässerkörper gem. Kap. 5.1.2 für PFOS nach Durchmischung mit dem Ab-wasser (Einhaltung UQN).

Um die zusätzliche Belastung für das Oberflä-chengewässer abzuschätzen, empfiehlt der BMUV-Leitfaden eine rechnerische Ermittlung der durch eine punktuelle Einleitung verur-sachten Immissionskonzentration im Gewäs-ser. Dafür gilt die nachfolgende Gleichung, zu der im BMUV-Leitfaden Berechnungsbeispiele angegeben sind:

𝐶 =

𝑀𝑁𝑄 𝑥 𝐶 + 𝐴 𝑥 𝐶

𝑀𝑁𝑄 + 𝐴

mit:

Cim = Immissionskonzentration

MNQ = Mittlerer Niedrigwasserabfluss oberhalb der Einleitungsstelle (Volumen/Zeit)

CHG = Hintergrundkonzentration (Masse/Volumen)

AAbw = Abwasserfluss (Volumen/Zeit)

CAbw = Stoffkonzentration im Abwasser (Masse/Volumen)

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4.1 Wirkungspfad Boden-

Grundwasser

PFAS können sich im Laufe der Zeit aus kontami-nierten Böden über das Sickerwasser in tiefere Bodenschichten und ins Grundwasser verlagern und aufgrund ihrer Persistenz und geringen Re-tardation zu ausgedehnten Verunreinigungsfah-nen führen. Da die Sorption von PFAS an Fest-stoffe je nach Einzelsubstanz stark unterschied-lich ist (siehe Kapitel 3.1; kurzkettige PFAS sind mobiler und adsorbieren weniger stark an Boden-partikel als langkettige), können sich im Grund-wasser andere PFAS-Verteilungsmuster als im Bo-den zeigen.

Insbesondere bei jüngeren Schadensfällen ist zu berücksichtigen, dass polyfluorierte Verbindun-gen (Precursor), die als Einzelstoffe häufig (noch) nicht nachweisbar sind, in perfluorierte Verbin-dungen transformiert werden können. Es können vermeintlich niedrige Gehalte im Boden, bezogen auf die 13 prioritären Einzelsubstanzen (Tabelle 2), zu relevanten Verunreinigungen des Grund-wassers führen.

4 Wirkungspfade

Bei Verdacht auf PFAS-Kontaminationen ist i.d.R. der Wirkungspfad Boden-Grundwasser von zentra-lem Interesse. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch spielen im Rahmen der Bear-beitung von Liegenschaften des Bundes häufig nur eine untergeordnete Rolle.

Exkurs Sekundärverunreinigungen

Wird mit PFAS verunreinigtes Grundwasser zu Bewässerungszwecken (z.B. in der Landwirtschaft) genutzt, werden bis dahin PFAS unbelastete Flächen mit PFAS beaufschlagt. Dies kann zu sogenannten sekundären

Bodenverunreinigungen führen (UBA, 2020b).

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4.2 Wirkungspfad Boden-

Nutzpflanze

Das Aufnahmevermögen und -verhalten von in Deutschland heimischen Grünlandpflanzen bezüg-lich PFAS weist große Unterschiede auf und ist von vielen Faktoren (Stoffeigenschaften der PFAS- Einzelsubstanzen, Vorhandensein von Precursor, Art der Pflanze, Alter der Pflanze, Bodenart und Bodeneigenschaften allgemein, Niederschlag, Jah-reszeit etc.) abhängig. Zudem unterscheidet sich die potentielle Anreicherung von PFAS in den ein-zelnen Pflanzenteilen (Wurzeln, Blätter, Früchte etc.) zum Teil erheblich. Ein geringer Transfer von PFAS erfolgt in die generativen Pflanzenteile von Körnermais, Wintergerste, Winterroggen, Körner-raps und Erdbeeren sowie in Spargelstangen. Ein deutlich stärkerer Transfer von PFAS in das Ern-tegut ist bei Weizen, Triticale und Soja zu be-obachten, sowie bei Kulturen, bei denen die vege-tativen Pflanzenteile, also Blätter, Triebe und Wurzeln genutzt werden wie zum Beispiel Silo-mais, Ackerfutter oder Gras. Bisherige For-schungsergebnisse zum Transferverhalten von PFAS aus Böden in Pflanzen bestätigen dies (z.B.

UBA, 2022). UBA (2022) kommt zum Ergebnis, dass die Entwicklung eines einheitlich anwendba-ren und in jeder Situation zuverlässigen Bewer-tungskonzepts für den PFAS-Transfer in Nutz-pflanzen in naher Zukunft nur schwer realisierbar ist. Das UBA forscht an der Ableitung von Boden-werten für Vertreter der Stoffgruppe PFAS für den Wirkungspfad Boden-Pflanze (UBA, 2023).

Die Ermittlung und Beurteilung einer Kontamina-tion des Bodens anhand der PFAS-Kontamination aufwachsender Pflanzen ist (derzeit) nicht mög-lich. Einzelfälle aus der Praxis zeigen, dass Boden-untersuchungen PFAS-Gehalte unterhalb der Be-stimmungsgrenze aufweisen können und bei den zugehörigen Pflanzenproben dagegen PFAS detek-tiert wurden. Ebenso zieht umgekehrt ein Nach-weis von PFAS im Boden nicht zwangsläufig einen Nachweis von PFAS in der aufwachsenden Pflanze nach sich.

Prüf- oder Maßnahmenwerte für den Wirkungs-pfad Boden-Nutzpflanze gemäß BBodSchV für PFAS gibt es bisher nicht. Die Untersuchung des Pfades Boden-Nutzpflanze erfolgt nutzungsorien-tiert entsprechend der BBodSchV anhand von Bo-denproben. Aus Vorsorgegründen sollten die Nut-zungen Ackerbau, Nutzgarten und Grünland auf PFAS-Verdachtsflächen bis zum Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden.

Bewährt hat sich ein Vor-Ernte-Monitoring. Zum Umgang mit auf Flächen anfallendem, potentiell mit PFAS kontaminiertem Pflanzenmaterial siehe Kapitel 8.

4.3 Wirkungspfad Boden-

Mensch

Generell erfolgt die Bewertung von Schadstoffge-halten im Boden im Hinblick auf den Direktpfad Boden-Mensch, also einer möglichen oralen oder dermalen sowie einer inhalativen Aufnahme (z.B.

durch Einatmen PFAS-belasteter Stäube), vor al-lem anhand der Prüfwerte der BBodSchV. Ent-sprechende Werte für PFAS gibt es dort bisher nicht. Gemäß der Systematik zur Ableitung der Prüfwerte müssten die PFAS-Gehalte im Boden al-lerdings sehr hoch sein. Der Wirkungspfad Boden- Mensch (direkter Kontakt) ist daher i.d.R. weniger relevant (BMUV, 2022). Das UBA forscht an der Ableitung von Bodenwerten für Vertreter der Stoffgruppe PFAS für den Wirkungspfad Boden- Mensch (UBA, 2023).

Der Wirkungspfad Boden-Mensch als Direktpfad über die Gasphase ist aufgrund der eher geringen Flüchtigkeit der PFAS (vgl. Kapitel 3.1) von gerin-ger Relevanz.

Inwieweit der Wirkungspfad Boden-Mensch den-noch relevant sein kann, ist einzelfallbezogen je nach Nutzung und Expositionsdauer zu beurtei-len.

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5 Phase I – Erfassung und Erstbewertung

KVF

Bei der Erfassung und Erstbewertung (Phase I) von kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) ist der Aspekt der feuerwehrtypischen Nutzungen sowie weiterer möglicher Einsatzbereiche von PFAS – soweit nicht schon geschehen – zu ergän-zen und damit nachzuerfassen.

Zur Nacherfassung gehört die Lokalisierung und Beschreibung der nachfolgend beschriebenen PFAS-typischen Nutzungen bzw. Tätigkeiten. In Zusammenhang mit den Standortbedingungen ist eine Erstbewertung des Kontaminationsverdachts vorzunehmen und eine Kontaminationshypothese aufzustellen. Die Anforderungen an die Dokumen-tation sind Anlage 1.2 BFR BoGwS zu entnehmen.

Potentiell von PFAS-Verunreinigungen betroffen sind vor allem Liegenschaften, auf denen Feuer-wehren stationiert sind oder waren, bzw. auf de-nen PFAS-haltige Löschschäume eingesetzt wur-den. Als Primärquellen für PFAS-Kontaminationen auf Liegenschaften des Bundes sind feuerwehr-spezifische Anwendungen nach derzeitigem Kenntnisstand in mindestens der Hälfte der Fälle ursächlich. Werden neben eindeutig feuerwehr-spezifischen Nutzungen (Feuerwachen, Löschü-bungsbereiche, Brandschäden etc.) auch infra-strukturelle Einrichtungen mit potentiellem Löschschaumkontakt (Entwässerung, Wasch-plätze etc.) berücksichtigt, sind auf diese Nutzun-gen und Einrichtungen ca. 90 % der PFAS-Ein-träge auf Bundesliegenschaften zurückzuführen.

Bei der Erstbewertung eines Kontaminationsver-dachts aufgrund von PFAS-haltigen Schaumlösch-mitteln sind daher neben den üblichen Informati-onsquellen wie Luftbildauswertungen, Zeitzeu-genbefragungen etc. insbesondere möglichst auch Einkaufslisten und Einsatzprotokolle der Feuer-wehr auszuwerten.

Sonstige PFAS-Einträge z.B. aus Galvanikbetrie-ben, Wäschereien oder über Klärschlammaufbrin-gungen sind auf Bundesliegenschaften zwar sel-ten, treten aber dennoch auf und sind bei der Nacherfassung zu berücksichtigen.

Neben Flächen, auf denen nachweislich mit PFAS-haltigen Stoffen umgegangen wurde, sind solche Flächen in Phase I zu erfassen, auf denen potenti-ell PFAS-haltiges Bodenmaterial z.B. nach Bau-maßnahmen liegenschaftsintern umgelagert bzw.

aufgebracht wurde.

Nachfolgend (Kapitel 5.1 bis 5.4) wird insbeson-dere auf diejenigen Verdachtsflächen eingegan-gen, die für die Untersuchung von Liegenschaften des Bundes von besonderer Relevanz sind.

Darüberhinausgehende Erläuterungen zu einer größeren Anzahl an PFAS-Verdachtsflächen kön-nen der „Arbeitshilfe zur flächendeckenden Erfas-sung, standortbezogenen historischen Erkundung und zur Orientierenden Untersuchung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 2015) entnommen werden.

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5.1 Feuerwehr/

Brandbekämpfung

Der Umgang mit fluorhaltigen Löschschäumen o-der Löschmittel-Konzentraten, sei es im Rahmen von Übungen oder zur Brandbekämpfung, kann zu PFAS-Kontaminationen im Boden führen. Das Kontaminationsbild ergibt sich dabei i.d.R. indivi-duell je nach spezifischem Einsatztyp. Bei einmali-gen Löscheinsätzen z.B. bei Flugzeug-Havarien o-der (kleinen) Bränden ergeben sich häufig eher kleinräumige Verunreinigungen des Bodens. Oft ist mit hohen Gehalten auf flächennutzungsspezi-fisch gut abgrenzbaren Bereichen wie z.B. Übungs-bereichen mit regelmäßiger Löschschaumanwen-dung zu rechnen. Großflächige Einträge mit ge-genüber langjährig genutzten Übungsbereichen e-her moderaten PFAS-Konzentrationen können beispielsweise aus den Beschäumungen von Start-und Landebahnen resultieren.

Bei der Bearbeitung ist zu berücksichtigen, dass sich die Zusammensetzung von Löschmittel-Kon-zentraten über die Jahre stark verändert hat (s.u.

Exkurs Schaumlöschmittel). Jüngere Schadensfälle zeichnen sich beispielsweise durch das Auftreten polyfluorierter Verbindungen wie H4PFOS aus (Ersatzstoff von PFOS). Der Eintragszeitpunkt o-der die Nutzungszeiträume können daher wich-tige Hinweise auf die Schadstoffzusammensetzung geben.

Nachfolgend sind unterschiedliche feuerwehrspe-zifische Einsatzbereiche und jeweils resultierende typische Kontaminationsbilder erläutert. Die Aus-führung hat dabei keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit.

Feuerwache - Reinigung von Feuerwehr-Kfz und Ma-terial, zentrale Lagerung PFAS-haltiger Stoffe

An den Feuerwachen werden i.d.R. Löschmittel- Konzentrate gelagert sowie Feuerlöschfahrzeuge mit Löschmittel-Konzentrat ausgestattet und ab-gestellt. Außerdem erfolgen hier Reinigungs-, Überprüfungs- und ggf. Wartungsarbeiten am ein-gesetzten technischen Gerät (Pumpen, Schläuche, Kleidung etc.).

Mögliche Kontaminationsursachen im Bereich von Feuerwachen sind in erster Linie Handhabungs-und Umfüllverluste, Leckagen sowie die Geräterei-nigung.

Potentielle Eintragsorte im unmittelbaren Umfeld von Feuerwachen sind besonders die angrenzen-den unbefestigten Freiflächen (meist Grasflächen).

Bei der Bearbeitung sind insbesondere Gelände-tiefpunkte, in denen sich die z.B. bei Reinigungsar-beiten anfallendes, potentiell PFAS-haltiges Was-ser bevorzugt sammeln und versickern konnte, zu beachten (→ Ortsbegehung).

Der potentielle Eintrag in den Untergrund auf den versiegelten Flächen ist von der Art (Verbund-pflaster, Asphalt etc.) und dem Zustand der Ober-flächenbefestigung und den damit verbundenen unterschiedlichen Durchsickerungsgraden abhän-gig.

Neben Oberflächeneinträgen ist der Eintrag über die Kanalisation/Entwässerung des Feuerwachen-geländes zu beurteilen (vgl. Kapitel 5.4).

Bei den beschriebenen Einträgen im Bereich von Feuerwachen handelt es sich zumeist um klein-räumig-diffuse Einträge aus dauerhafter Beauf-schlagung.

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Exkurs Schaumlöschmittel

Schaumlöschmittel können als Hauptkomponente PFOS enthalten, das für das Löschen von Brän-den der Brandklasse B (Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen) benötigt wird.

Weit verbreitete Vertreter der fluorhaltigen Schaumlöschmittel sind die seit den 1970er Jahren existierenden Aqueous Film Forming Foams (AFFF, auch A3F genannt).

Die Besonderheit der AFFF liegt in der Ausbildung dampfdichter, wässriger Flüssigkeitsfilme zwischen aufgesprühter Schaumschicht und brennender Oberfläche durch die Reduktion der Oberflächenspannung. Der Flüssigkeitsfilm unterdrückt die Emulsion von Brennstoff in den Schaum. Dadurch steigert sich die Löschwirkung und es wird die Rückzündung der brennbaren Flüssigkeit verhindert. AFFF haben hervorragende Löscheigenschaften (StMUV, 2018) und wur-den daher in der Vergangenheit als primäres Schaumlöschmittel auf Bundeswehrliegenschaften eingesetzt.

Infolge der Regulierung von PFOS und PFOA (inkl. deren Salze, Derivate und Vorläuferstufen, vgl.

Kapitel 3.2) drängen vielzählige polyfluorierte Ersatzstoffe auf…

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