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This is a Statement of Work (SOW) for construction of a new outdoor basketball half-court facility at the U.S. Embassy in Vienna, Austria. The project involves demolition of the existing basketball facility, site preparation, installation of a new EPDM rubber court surface (or equivalent), construction of foundations for one basketball hoop and four LED light masts, and electrical installation including cabling and lighting equipment.
The scope encompasses demolition and removal of the existing asphalt court (7 x 8 meters) and basketball equipment, excavation and site preparation for a new 13 x 14 meter court, installation of subsurface and wearing layers with proper drainage, foundation work for the basketball goal and lighting masts, installation of one height-adjustable basketball hoop with a fiberglass backboard and steel rim, four LED light masts with integrated outlets, electrical cabling (160 meters of NYY-J 5x4mm² cable), grass edge borders, line markings, and final site cleaning. The indicative schedule is five continuous weeks in fall 2026, with work beginning within two weeks of Notice to Proceed and completion within five weeks thereafter. The contract is subject to U.S. government terms and conditions, Austrian ÖNORM standards, and U.S. federal regulations including FAR 52.236-13 (Accident Prevention) and EM 385-1-1. A Site Safety and Health Plan and detailed execution plans are required. Contracts over EUR 70,000 require a 20% performance bond, and SAM registration is required for contracts exceeding USD 30,000. Payment is based on actual quantities delivered and verified work completion; the contractor must provide detailed cost breakdowns and final release of claims upon project completion.
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U.S. Embassy Vienna Project: Marines New Outdoor Sport Facilities – Basketball Half-Court Trade: SOW Construction Work Sport Field and Electrical Installation
SCOPE OF WORK
1 | P a g e
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Vorbemerkungen
Einleitung Das Marine’s House der US-Botschaft befindet sich in der Hartaeckerstraße 3–7, 1190 Wien. Die beiden Gebäude wurden 1957 errichtet. Das Marine’s House ist der Wohnkomplex der US-Marine Security Guards am Stuetzpunkt in Wien Entwurfsarchitekten: Henry Hill & John Kruse Associated Architects, San Francisco.
Beratender Architekt: Adolf Hoch, Wien.
Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude sowie zwei Sportplatz-Anlagen im Freien:
- Basketball Halb-Feld (Half-Court) – Baustellenbereich im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung
- Beachvolleyball Platz – separates Projekt
Beschreibung des Bauvorhabens Das bestehende Basketball Halb-Feld im Freien hat das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht und ist zu klein. Der Leistungsumfang umfasst den vollständigen Abriss des bestehenden Sportplatzbelags und der Unterkonstruktion sowie die Demontage der Beleuchtungsanlage. Die Errichtung eines neuen Sportplatzbelags einschließlich der gesamten Unterkonstruktion sowie die Montage eine neuen LED- Beleuchtungsanlage
1. Leistungsumfang Dieses Leistungsverzeichnis umfasst folgende Arbeiten:
- Baustelleneinrichtung
- Abbruch
• Abbruch, Abtransport und Entsorgung des bestehenden Basketball-Halb-Feldes (Asphaltschicht
7 x 8 m), und des Basketballkorbs mit Pfosten.
- Bodenaushub Baugrube für das neue Basketball-Halb-Feld (13 m x 14 m = 182 m²)
- Abbruch der bestehenden Außenbeleuchtung
- Errichtung eines neuen Sportplatzes, Basketball Half-Court (13 m x 14 m = 182 m²)
• Vorbereitung/Einbau des Untergrunds und der Tragschicht inkl. Entwässerung
• Einbau der Deckschicht (EPDM-Gummibelag oder gleichwertig)
• Einbau von Punktfundamenten für 1 Basketballkorb und 4 LED-Lichtmasten
• Montage von 1 höhenverstellbarem Basketballkorb und 4 LED-Lichtmasten inkl.
Verkabelung/Neuverkabelung
• Verlegung von Rasen-Randsteinen um den Platz
• Markierung der Linien
• Schlussreinigung
2. Reihenfolge der Gültigkeit Die Vertragsunterlagen gelten in folgender Reihenfolge:
1. Auftragsschreiben
2. Text des Leistungsverzeichnisses (Allgemeine und technische Bestimmungen vor
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Leistungsbeschreibung)
3. Projektpläne, Berechnungsunterlagen, Baubeschreibung und der Bauzeitplan
3. Gültigkeit der Normen Für dieses Projekt gelten die fachtechnischen ÖNORMEN in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. US Gesetze und Normen kommen dort zur Anwendung, wenn diese besonders in den Leistungsverzeichnissen genannt werden bzw. wenn sich aus der Erfüllung derselben eine höhere Qualität der Ausführung ableitet.
4. Vorbehalte – Änderungen – Alternativen Insoferne der Bieter Vorbehalte, Änderungen oder Alternativen zum Leistungsverzeichnis vorbringen möchte, sind diese in einem Begleitschreiben zum Angebot beizulegen. Die neue Schlusssumme muss sich aus dem begleitenden Schreiben bei der Eröffnung sofort erkennen lassen.
Für gleichartige Anlegenteile, bei denen Fabrikat und Type freigestellt sind, sind einheitliche Fabrikate anzubieten um die Ersatzteilhaltung und Wartung zu vereinfachen.
5. Ausführungsfristen Für die Erbringung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen gelten die vereinbarten Ausführungsfristen.
Indikativer Terminplan: 5 Wochen durchgehend, Herbst 2026 Sollten sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, Verschiebungen von Terminen ergeben, so ist ein neuer Terminplan zu erstellen. Die neuen Fristen erlangen nach ihrer Bekanntgabe durch den Auftraggeber die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglich vereinbarten Termine.
Beginn der Leistungserbringung: innerhalb 2 Wochen nach NTP (Notice to proceed).
Ende der Leistungserbringung: jeweils 5 Wochen nach Beginn der Leistungserbringung.
Besondere Anforderungen:
• Die Arbeiten werden bei laufendem Betrieb und in Anwesenheit der Bewohner durchgeführt, die während der Bauarbeiten nicht gestört werden dürfen
• USG-Sicherheitsvorschriften
• Sicherheitsüberprüfung für Mitarbeiter, Fahrzeuge, Werkzeug und Material auf der Baustelle
• Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
6. Vertragsgrundlagen Im Falle einer Beauftragung finden die vertragsrechtlichen Bedingungen der U.S. Regierung Anwendung.
Im Detail können diese Bestimmungen bei der ausschreibenden Stelle der Einkaufs- und Vertragsabteilung (Procurement / Contracting Office) der U.S. Botschaft eingesehen werden.
Für die technischen Bestimmungen gilt bei Widersprüchen die deutschsprachige Version unter Berücksichtigung der Salvatorischen Klausel.
Etwaige eigene Lieferbedingungen des Bieters werden für die Erfüllung des Vertrages nicht anerkannt.
7. Schadenersatz Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatzansprüche (“Liquidated Damages”) entsprechend den veretragsrechtlichen Bestimmungen geltend zu machen.
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8. Gewährleistung, Mängel Der Auftragnehmer haftet für die einwandfreie Ausführung der gewöhnlich vorausgesetzten und vertraglich bedungenen Leistungserbringung sowie für die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihm verwendeten Baustoffe und Materialien.
Werden vom Auftraggeber Materialien beigestellt, so hat der Auftragnehmer sie auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Tag der Uebernahme der Leistung durch den Auftraggeber.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind aufgetretene Mängel sowie etwaige Mangelfolgeschäden unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Aufforderung zu beheben. Bei Gefahr in Verzug ist die Mängelbehebung sofort durchzuführen.
Wird einer diesbezüglichen Aufforderung nicht Folge geleistet, steht dem Auftraggeber das Recht zu, diese Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen.
9. Sicherstellungen Bei Aufträgen mit einer Vertragssumme von EUR 70.000 (Netto-Herstellungssumme) oder darüber ist vom Auftraggeber eine Sicherstellung in Höhe von 20% der Vertragssumme in Form einer abstrakten Bankgarantie eines anerkannten in- oder ausländischen Bankinstitutes zu legen.
10. Zahlung Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung eine detaillierte Anbotskalkulation an den COR zu übermitteln. Abgerechnet werden die tatsächlich gelieferten und verarbeiteten Mengen und Materialien. Die Leistungen sind nach Fertigstellung derselben und mängelfreier Übernahme mit Schlussrechnung mit getrennter Detailkostenaufstellung abzurechnen.
Der Auftragnehmer muss Rechnungen entsprechend der Arbeitsfortschritte legen, die auf den Prozentsatz der bereits geleisteten Arbeit basieren. Wenn seitens des Auftraggebers festgestellt wird, dass der Verrechnungsbetrag falsch ist, muss die Firma innerhalb von sieben Tagen eine korrigierte Rechnung vorlegen.
Der Auftragnehmer muss seine letzte Rechnung als Schlussrechnung kenntlich machen. Die Endabrechnung soll die Restzahlung ausweisen, welche aus dem bestehenden Vertrag inkl. aller Modifikationen, so es solche gibt, resultiert. Die Schlussrechnung sollte auch die Bestätigung des Auftragsnehmers betreffend der Ende der Ansprüche (Contractor's Release of Claims Certificate) sowie Gewährleistungsansprüche und sonstige Garantien und zum Abschluss vorzulegende Dokumente enthalten.
Vorrangig gelten die Zahlungsbedingungen laut Auftragsschreiben
11. Preisbildung Der Bieterpreis gilt fuer die vollstaendige, richtige, angemessene und professionelle, fertige Verarbeitung einschliesslich Material, wenn auch nicht ausdruecklich erwaehnt und darueber hinanus wie folgt:
Alle Maschinen, Werkzeuge, Geraete, Gerueste, Hebewerkzeuge, Krane, Sicherungs- und Schutzmassnahmen, alle Verpackungen, Transporte, Lagerungen und Manipulationen und Entsorgung.
Schutz von Bauteilen, Verkehrsanlagen, Geraeten, um Bauschaeden und Verletzungen zu vermeiden, z.B. der Nachbarn.
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12. Leistungserbringung Der Auftragnehmer bestätigt durch die Unterfertigung des Angebotes, dass er über alle erforderlichen Materialien, Arbeitskräfte, Geräte und Einrichtungen sowie über die erforderlichen Erkenntnisse verfügt, um die bedungenen Leistungen fach- und termingerecht ausführen zu können.
Der Einsatz der Arbeitskräfte und Maschinen hat sich den jeweiligen Erfordernissen des Baufortschrittes anzupassen.
Der Auftragnehmer ist für die tägliche Baustellenreinigung verantwortlich. Bauzeitpläne sollen derart erstellt werden, dass sie die üblichen Botschaftsabläufe nicht stören.
Jegliche Verzögerung oder Stillstand bei den Arbeiten, auch wenn diese durch die Botschaft hervorgerufen werden, führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen den Regeln, Anordnungen und Vorgaben der Botschaft Folge leisten. Der Auftragnehmer akzeptiert alle Verantwortlichkeiten, welche in Verbindung mit seiner Tätigkeit stehen.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, alle Details, Maße und Mengen nachzuprüfen, die für seine Tätigkeit erforderlich sind und ist ebenso für Ungenauigkeiten, welche aus unvorhergesehenen Umständen ergeben, sowie den daraus resultierende Kosten verantwortlich. Für sämtliche Leistungen seiner Arbeit gelten die internationalen, österreichischen und amerikanischen Gebäudevorschriften und -standards und / oder -vorgaben.
13. Zusammenwirken mehrerer Auftragnehmer Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, von sich aus Koordination und Absprache mit den anderen auf der Baustelle Beschäftigten Auftragnehmern zu suchen.
14. Prüfpflicht, Naturmasse Der Auftragnehmer hat die Vor-Ort-Verhältnisse und Vorgewerke hinsichtlich termingerechter Erbringung von Vorleistungen und Qualität zu prüfen und den Auftraggeber rechtzeitig über etwaige Probleme zu informieren. Vor Beginn der Fertigung von Bauteilen sind rechtzeitig entsprechende Baumasse zu nehmen, Werkplaene anzufertigen, und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen.
15. Recht, Vertragsstreitigkeiten Für die Erfüllung dieses Vertrages gilt amerikanisches Recht. Vertragsstreitigkeiten werden nach dem U.S.”Contract Disputes Act of 1978, as amended (U.S.C.601-613) abgehandelt.
16. Teilvergaben - Abrechnung Es ist möglich, dass verschiedene ausgeschriebene Teilleistungen auf Entscheid des Auftraggebers nicht ausgeführt werden oder in einem unterschiedlichen Zeitrahmen ausgefuehrt werden.
Der Auftragnehmer kann daraus keinerlei Mehrforderungen ableiten und hat die verbleibenden Leistungen zu den auf Grund der Ausschreibung gültigen Einheitspreisen zu erbringen.
Abgerechnet werden die tatsaechlich gelieferten und verarbeiteten Mengen und Materialien.
17. Weitergabe des Auftrages – Subunternehmer Die Weitergabe des Gesamtauftrages ist nicht gestattet.
Die Übertragung von Teilen des Auftrages an Subunternehmer ist zulässig, soweit dies branchenüblich ist und die Zustimmung des Auftraggebers vorher in jedem Fall eingeholt wurde. In jedem Fall bleibt der Ersteher gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich und haftet für seine Subunternehmer.
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18. Baustellenbesichtigung Vor Angebotsabgabe muss sich der Bieter ueber den Zustand der Anlage/Baustelle, die Zufahrts- und Lagermoeglichkeiten sowie sonstige oertliche Besonderheiten (z.B. Arbeitszeiten) ausreichend informieren.
19. Sicherheitsbestimmungen / Schutzbestimmungen Es wird auf die besonderen Sicherheitsbestimmungen bei Arbeiten in Gebäuden der Botschaft der Vereinigten Staaten hingewiesen.
Das für den Arbeitseinsatz vorgesehene Personal ist einer Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsabteilung der Botschaft zu unterziehen. Dazu ist es notwendig, die entsprechenden Formblätter mit den Personalien spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn einzusenden.
Der Auftraggeber behält sich vor, Personal des Auftragnehmers ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass daraus dem Auftragnehmer irgendwelche Rechte erwachsen. Der Auftragnehmer muss alle österreichischen und amerikanischen Botschaftsspezifischen Schutzbestimmungen und Standards erfüllen.
Alle notwendigen Sicherheitsverfahren sind Teil dieses Projektes und der damit verbundenen Tätigkeit.
Das Personal muss jederzeit die erforderliche Schutzausrüstung verwenden. Bei Nichterfüllung dieser Vorgaben ist die Arbeit auf Anordnung des COR zu beenden.
20. Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen, welche er im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes erhält, geheimzuhalten und wird seine Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen verpflichten, sämtliche ihnen zukommenden Informationen vertraulich zu behandeln.
Der Auftraggeber behält sich rechtliche Schritte und Schadenersatzforderungen im Falle des Verstosses gegen diese Vertragsbestimmungen vor.
21. Personalbeaufsichtigung durch AG Arbeitsgruppen, welche unter der Aufsicht eines Sicherheitsorganes der US Botschaft arbeiten, können sich nur insoweit im Arbeitsbereich frei bewegen, als jederzeit der Überblick über die gesamte Arbeitsgruppe gegeben sein muss.
Sicherheitsanweisungen des Aufsichtspersonals ist sofort Folge zu leisten. Die Anzahl der gleichzeitig am Projekt beschäftigbaren Arbeitskräfte ist abhängig von der Anzahl der Aufsichtsorgane und wird vom Auftraggeber festgelegt.
Erschwernisse infolge der vorstehenden Sicherheitsbestimmungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Ausser vom Auftraggeber angeordneten Arbeitsunterbrechungen sind Mehrforderungen aufgrund Behinderungen ausgeschlossen.
22. SAM- Registrierung Bei Aufträgen mit einer Brutto-Vertragssumme von US$ 30.000 oder darüber ist eine Registrierung in SAM (Vergabeverwaltungssystem = Auftragnehmerkataster) vor der Beauftragung erforderlich.
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TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN FUER GENERALUNTERNEHMERLEISTUNGEN
1. Mit dem Auftrag übernimmt der Auftragnehmer die volle und uneingeschränkte Verantwortung sowohl für die richtige Wahl und Verarbeitung bestens geeigneter, einwandfreier Materialien als auch für die sach- und fachgerechte Ausführung.
Für die Leistungserbringung sind grundsätzlich, in jeweils letztgültiger Fassung, alle einschlägigen ÖNORMEN, Gesetze und Verordnungen (z.B. Dienstnehmerschutzgesetze, Bauarbeiterschutzverordnung usw.), behördliche Auflagen, Bestimmungen und Anordnungen, die Richtlinien, Beschreibungen, Verarbeitungshinweise und Typenblätter der Herstellerwerke sowie die anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik verbindlich. US Gesetze und Normen kommen dort zur Anwendung, wenn diese besonders in den Leistungsverzeichnissen genannt werden bzw. wenn sich aus der Erfüllung derselben eine höhere Qualität der Ausführung ableitet.
2. Der Auftragnehmer hat alle Arbeitsleistungen, Materialien, Überwachung, Ausrüstung, Versicherung, Steuern, Verwaltung und alle Dinge und Dienste zu liefern, die erforderlich sind, um die Arbeiten entsprechend der Leistungsbeschreibung abzuschliessen.
Die Ausführung umfasst jeweils die kompletten Leistungen, auch wenn diese in den Beschreibung oder den Plänen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, d. h. z.B. inkl. Unterkonstruktionen, Verankerungsmaterial etc. sowie sämtliche damit verbundenen Nebenleistungen. Sämtliche Teile sind absolut lagerichtig, fluchtend, geradlinig, plan und ebenflächig zu versetzen.
Alle Anlagenteile sind in höchstmöglicher Qualität nach dem letzten Stand der Technik zu liefern und zu montieren.
3. Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit am Bau verantwortlich und muss das regionale Arbeitsrecht, Regelungen, Zollvorschriften und Auflagen betreffend Arbeit, Sicherheit und dergleichen erfüllen. Der Auftragnehmer muss alle Unfälle, die zu Zeitverzögerungen führen, sowie das Einstellen der Arbeitsleistung oder lebensgefährliche Verletzungen dem COR unverzüglich anzeigen.
Der Auftragnehmer ist in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen gegenüber der Botschaft für alle Schäden an der Botschaft verantwortlich, welche durch nachlässige Leistungserbringung des Auftragnehmers innerhalb des Auftrages verursacht werden. Die Rechte und Rechtsbehelfe resultierend aus diesem Vertrag zugunsten der Botschaft gelten zusätzlich zu sonstigen Rechten und Rechtsbehelfen auf Basis von Gesetzen.
4. Der Auftragnehmer muss einen SIGE-Plan [PSP] basierend auf den Terminen des Projektes vorbereiten. Der SIGE-Plan dokumentiert das komplette Projekt von Anfang bis zum Ende. Zusaetzliche Sicherheitsmassnahmen nach der US Amerikanischen FAR 52.236-13, DOSAR Accident Prevention clause 652.236-70, & EM385-1-1 Version 2014 sind im naechsten Kapitel angefuehrt.
5. Qualitätsanforderungen Sind im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber Erzeugnisse beispielhaft angeführt, so weist der Bieter für angebotene gleichwertige Erzeugnisse auf Verlangen bei Angebotsprüfung die Qualitätsgleichwertigkeit durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle nach, wenn der Ausschreiber die Gleichwertigkeit bezweifelt. Falls der Nachweis der Qualitatsgleichwertigkeit nicht erbracht wird, werden die im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlich angeführten Erzeugnisse zum Angebotspreis verwendet.
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6. Prüf- und Warnpflicht Der AN hat die Pflicht, das Leistungsverzeichnis und die dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Skizzen und sonstigen Planunteriagen zu prüfen und die aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt erkennbaren Mangel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sowie im LV fehlende Leistungen dem AG im Zuge der Anbotslegung schriftlich mitzuteilen.
7. Genehmigungen, Gutachten Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich behördlichen Genehmigungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erwirken (z. B. für Parkgenehmigungen, Grabungsarbeiten, Nutzung und Schutz von öffentlichen Bereichen, die Lagerung von Materialien, Baugenehmigungen, statische Berechnungen, Lärmschutz etc.). Der Auftragnehmer ist darüber hinaus für die Zustimmung jener Nachbarn verantwortlich, deren Rechte durch die Baumassnahmen beeinflusst werden. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden nicht separat vergütet, sondern müssen in den Einheitspreis eingerechnet werden.
Der Auftragnehmer ist für die Nutzung von Lager- und Manipulationsflächen ausserhalb des Baufeldes selbst Verantwortlich (z.B. Ladezone, Mannschaftscontainer)
Der Auftragnehmer muss zu jeder Zeit den Arbeitsbereich frei von Abfallstoffen halten. Nach Beendigung des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer die Baustelleneinrichtung zu entfernen und den Bauplatz in so einem sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen, welcher für den COR annehmbar ist.
8. Verträglichkeit, Materialien:
Alle zur Verwendung gelangten Materialien müssen beständig gegen alle derzeit bekannten örtlichen Schadstoffimmissionen sowie deren Wasserlösungen bzw. Verbindung sein.
Die auch chemische Verträglichkeit aller zum Einsatz gelangender Materialien, Stoffe und Mittel untereinander, so dass jegliche Schädigung oder Qualitätsbeeinträchtigung zuverlässig ausgeschlossen ist, hat der AN (auch Atteste und Versuche) nachzuweisen und zu gewährleisten.
Die Frostbeständigkeit des Materials für den Ort der Verwendung wird vom Auftragnehmer gewährleistet.
9. Preisbildung:
Der Bieterpreis gilt für die vollständige, richtige, angemessene und professionelle, fertige Verarbeitung einschließlich allen Materials, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, und darüber hinaus Grundlagen, Arbeitskraft und damit verbundenen Dienstleistungen, insbesondere die folgenden:
- Alle Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Krane, Sicherung und Schutzmaßnahmen
- Alle Verpackungen, Transport, Lagerung und Manipulation, Entsorgung
- Händische Mehrleistungen, abschnittsweises Vorgehen unter besonderer Vorsicht, Sorgfalt -Baustellenabsicherung, welche so zu erfolgen hat, dass damit auch der Schutz Dritter sicher gegeben ist
- Schwierigkeiten oder zusätzlichen Kosten für z. B. Bögen und geschwungene Form und zusätzlichen Kosten für Schnee und Eis, Höhe, Gefahr und sonstige Zuschläge.
- Arbeiten in beengten Bereichen sowie Misch-, Dichtungs- und Befestigungsmaterialien und die witterungsbeständige Ausführung aller Teile und Details.
- Schutz von Bauteilen, Verkehrsanlagen, Geräten um Schäden oder Verletzungen zu
8 | P a g e vermeiden.
- Alle Maßnahmen um die aufgeführten Arbeiten gegen die Wetterbedingungen zu schützen.
- Alle Messungen, Baudetails und sonstige Dienstleistungen und ihre Übertragung auf die Pläne für die Ausführung.
- Das Nehmen von Naturmassen und Erstellen der Ausfuehrungs- und Werkplanung nach Naturmassen
- Schutz von bereits eingebauten Elementen vor Verschmutzung und Beschädigung bis zur Abnahme.
- Der Ausgleich von Unebenheiten innerhalb der Toleranzen der bisherigen Arbeit und an angrenzende Bauteile.
- Alle Anschluss und Anpassungsarbeiten an angrenzende Bauteile, unabhängig von der Ausführungszeit inklusive der Abfallentsorgung und allen Materialverbrauchs.
- Statische Berechnung (falls erforderlich) bei allen statisch wirksamen Bauteilen
In die Preise sind sämtliche, auch nicht besonders erwähnte und über die Bestimmungen der ÖNORMen hinausgehende Lieferungen und Leistungen eingerechnet, welche üblicherweise zur sach- und fachgerechten, vollständigen und benützungsfertigen Ausführung erforderlich sind.
Baustrom und Bauwasser können den hauseigenen Versorgungsleitungen für den Auftragnehmer kostenfrei entnommen werden.
10. Besondere Bestimmungen
- Das Nehmen von Naturmassen ist zwingend erforderlich.
- Exemplarische Planskizzen und Leitdetails aus der Anlage sind keine Ausfuehrungsplaene.
- Das Erstellen von statischen Berechnungen, sowie der Ausführung- und Werkplanung nach Naturmassen erfolgt seitens Auftragnehmer.
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Zusaetzliche Sicherheitsmassnahmen nach der US Amerikanischen FAR 52.236-13, DOSAR Accident Prevention clause 652.236-70, & EM385-1-1 Version 2014
(Beginn des Abschnitts) 652.236-70 Zusaetzliche Sicherheitsmassnahmen (OKT 2017) Zusätzlich zu den Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften gemäß FAR 52.236-13, Unfallverhütung, Version I, muss der Auftragnehmer die folgenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
(a) Tätigkeiten mit hohem Risiko.
Wenn das Projekt eine der folgenden risikoreichen Tätigkeiten beinhaltet, muss der Auftragnehmer den Abschnitt des Sicherheits- und Gesundheitshandbuchs des U.S. Army Corps of Engineers, EM 385-1-1, in der neuesten Ausgabe zum Datum der Ausschreibung befolgen, der der risikoreichen Tätigkeit entspricht. Bevor die Arbeiten fortgesetzt werden können, muss der Auftragnehmer vom COR die Genehmigung für den schriftlichen Sicherheitsplan gemäß FAR 52.236-13, Accident Prevention Alternate I (siehe Absatz (f) dieser Klausel) einholen, der spezifische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -kontrolle enthält.
(1) Gerüste.
(2) Arbeiten in Höhen über 1,8 m.
(3) Grabenaushub oder andere Ausgrabungen von mehr als einem (1) Meter Tiefe.
(4) Erdbewegungsmaschinen und andere große Fahrzeuge.
(5) Kräne und Hebezeuge.
(6) Schweißen oder Schneiden und andere Heißarbeiten.
(7) Teilweiser oder vollständiger Abriss eines Bauwerks.
(8) Vorübergehende Verkabelung, Verwendung von tragbaren Elektrowerkzeugen oder andere anerkannte elektrische Gefahren. Vorübergehende Verkabelungen und tragbare Elektrowerkzeuge erfordern den Einsatz eines Fehlerstromschutzschalters (GFCI) in den betroffenen Stromkreisen; andere elektrische Gefahren können ebenfalls den Einsatz eines GFCI erfordern.
(9) Arbeiten in engen Räumen (begrenzte Ausgänge, Sauerstoffgehalt unter 19,5 % oder brennbare Atmosphäre, Gefahr des Verschluckens von festen oder flüssigen Stoffen oder andere Gefahren, die als unmittelbar lebens- oder gesundheitsgefährdend gelten, wie z. B. Wassertanks, Transformatorgewölbe, Abwasserkanäle, Zisternen usw.);
(10) Gefährliche Materialien - Materialien, die ein physikalisches oder gesundheitliches Risiko darstellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, entflammbare, explosive, ätzende, giftige, reaktive oder instabile Materialien oder Vorgänge, die in einem bewohnten Gebäude irgendeine Art von Verunreinigung verursachen, wie z. B. Staub von Abbrucharbeiten, Farben, Lösungsmittel usw.; oder
(11) Gefährliche Lärmpegel nach EM 385-1 Abschnitt 5B oder nach örtlichen Normen, falls diese strenger sind.
(b) Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
Der Auftragnehmer und alle Subunternehmer müssen die neueste Ausgabe des Sicherheits- und Gesundheitshandbuchs EM 385-1-1 des U.S. Army Corps of Engineers oder OSHA 29 CFR Teil 1910 oder 1926 einhalten, wenn keine EM 385-1-1-Anforderungen anwendbar sind, sowie das anerkannte schriftliche Sicherheitsprogramm des Auftragnehmers.
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(c) Meldung von Vorfällen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem COR und dem Vertragsbeauftragten unverzüglich alle Zwischenfälle zu melden. Ein "Zwischenfall" ist jedes Ereignis, das zu Verletzungen, Krankheiten, Todesfällen, Materialverlusten oder Sachschäden führt, oder ein Ereignis, das eine Umweltverschmutzung verursacht. Die Meldepflicht umfasst Brände, Explosionen, Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe und andere ähnliche Vorfälle, die Menschen, Eigentum und Ausrüstung gefährden können.
(d) Aufzeichnungen.
Der Auftragnehmer hat genaue Aufzeichnungen über alle Unfälle zu führen, die bei den im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Arbeiten auftreten und zu Tod, Verletzungen, Berufskrankheiten oder Beschädigung oder Diebstahl von Eigentum, Material, Vorräten oder Ausrüstung führen. Der Auftragnehmer hat diese Daten in der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Weise zu melden.
(e) Subunternehmerverträge.
Der Auftragnehmer fügt diese Klausel, einschließlich dieses Absatzes (e), mit entsprechenden Änderungen in der Bezeichnung der Vertragsparteien in die Subunternehmeraufträge ein.
(f) Schriftlicher Massnahmenplan. Der nach Absatz (f) erforderliche Plan
(1) der Bestimmung mit dem Titel "Unfallverhütung, Alternative I" wird als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle (Site Safety and Health Plan - SSHP) bezeichnet und umfasst alle in Absatz (a) dieser Bestimmung aufgeführten Aktivitäten oder andere vom Auftraggeber/COR geforderte Maßnahmen.
Der SSHP muss mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn jeglicher Tätigkeit am Standort vorgelegt werden.
(2) Der Plan muss die Erstellung von Gefahrenanalysen für bestimmte Tätigkeiten vorsehen (“AHA”). In den AHAs sind die durchzuführenden Tätigkeiten zu definieren und die Arbeitsabläufe, die spezifischen zu erwartenden Gefahren, die Bedingungen vor Ort, die Ausrüstung, die Materialien und die Kontrollmaßnahmen, die zur Beseitigung oder Reduzierung jeder Gefahr auf ein akzeptables Risikoniveau durchzuführen sind, zu ermitteln. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die AHA für die Arbeitstätigkeit vom COR akzeptiert und mit allen an der Tätigkeit Beteiligten, einschließlich des Auftragnehmers, der Unterauftragnehmer und der Vertreter der Regierung vor Ort, besprochen wurde.
(3) Die Namen der befähigten/qualifizierten Personen, die für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich sind (z. B. Aushubarbeiten, Gerüstbau, Absturzsicherung, andere Tätigkeiten gemäß EM 385-1-1), sind anzugeben und in die AHA aufzunehmen. Der Nachweis ihrer Befähigung/Qualifikation ist dem Auftraggeber oder dem Korrespondenten vor Beginn der betreffenden Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen. Die AHA ist zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern, um veränderten Standortbedingungen, Arbeitsabläufen oder einem Wechsel der kompetenten/qualifizierten Person(en) Rechnung zu tragen.
(Ende des Abschnitts)
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LB HOCHBAU - LEISTUNGSBESCHREIBUNG BAUMEISTERARBEITEN
01 Z Baustellengemeinkosten Version 023 (2025-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten die Regelungen der Leistungsgruppe 01 Baustellengemeinkosten gemäß Leistungsbuch Hochbau (LB HB) und den einschlägigen OE-Normen.
01.11 Z Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
011104 Z Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für alle an den Renovierungsarbeiten beteiligten Unternehmen.
Einrichten der Baustelle inkl. Mannschaftscontainer, Sanitaercontainer, chemischer Toilette (und deren regelmäßiger Austausch), Verkehrszeichen etc. für den Umfang der eigenen und Subunternehmer- Arbeiten einschliesslich Absicherung der Baustelle, Schutzmassnahmen des verbleibenden Bestandes, Werkzeuge und dergleichen, Aufbauen derselben, in betriebsfähigen Zustand versetzen und deren erforderliches Umstellen.
Vorhalten der Baustelleneinrichtung, Räumen der Baustelle einschließlich Abbauen und Abtransportieren der gesamten Baustelleneinrichtung.
1 Pauschale Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
01.1201 Z Sonderkosten der Baustelle.
01.1201C Z Ausfuehrungsplanung/ Werkplanung Auftragnehmer Für das Ausarbeiten der Ausfuehrungsplanung/ Werkplanung (Lageplan, Grundriss, Schnitt, Detailplanung, Elektro-Installationsplan für Aussenbeleuchtung) durch den Auftragnehmer (AN) Die Pläne und Unterlagen werden in zweifacher Ausführung in Papierform und digital (als dwg-file und pdf-file) so rechtzeitig übergeben, dass die Überprüfung noch vor dem Durchführen der Arbeiten möglich ist.
01.1201D Z Sonderkosten Nullinie, Vermessung+ Plaene Auftragnehmer Fuer das Einmessen und Markieren der Referenz- Nullinie fuer die Baustelle, Höhen und Gefälle von Bauelementen, sowie des neuen Gelände-Niveaus von Änderungen an Rasenflächen.
Der vom Auftragnehmer beauftragte befugte Ziviltechniker (ZT) wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Auftragserteilung bekannt gegeben. Die Pläne und Unterlagen werden in zweifacher Ausführung in Papierform und digital (als dwg-file und pdf-file) so rechtzeitig übergeben, dass die Überprüfung noch vor dem Durchführen der Arbeiten möglich ist.
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01.1202 Z Bewachung der Baustelle und der Bauarbeiter
01.1202D Z Bewachung während Arbeitszeit durch Wachdienst Während der Normalarbeitszeit ganztags, durchgehend, durch einen zertifizierten Wachdienst.
Ausserhalb des Gebaeudes, im Baustellenbereich, für die Dauer der gesamten Bauarbeiten, von Baubeginn bis Fertigstellung. Annahme: 5 Wochen, 9 Stunden pro Tag.
225 Stunden Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP………………..
01.1203 AZ Sonderkosten Örtliche Bauleitung AN+ Dokumentation Für das Bereitstellen einer Örtlichen Bauleitung durch den Auftragnehmer (AN), zweisprachig (Deutsch, Englisch). Die Aufgaben umfassen hauptsächlich, jedoch nicht ausschliesslich
- Organisation, Kontrolle und die Überwachung der Bauarbeiten vom Beginn der Bauarbeiten bis hin zur Fertigstellung des Bauprojekts.
- Koordination des Bauablaufs und der Gewerke zur reibungslosen Durchführung
- Überwachung der plangemäßen Ausführung zur Einhaltung der Qualitäten, Kosten, Termine
- Überwachung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Gewährleistung einer sicheren
Arbeitsumgebung für alle Beteiligten.
- Überwachung der Einhaltung aller relevanten Bauvorschriften, Normen und Gesetze.
- Führung eines Bautagebuchs, des Fertigstellungsberichts, und Erstellung von Aufmaßen in
Deutsch und Englisch
- Kommunikation und Abstimmung mit dem Auftraggeber und Berichterstattung an den
Auftraggeber
- Alle hier nicht gesondert genannten Agenden der Örtlichen Bauleitung durch den AN die zur mangelfreien Fertigstellung erforderlich sind.
Die Kontrolle und Überwachung der Bauarbeiten vor Ort durch die der Örtlichen Bauaufsicht hat täglich zu erfolgen, nach Erfordernis mehrmals täglich oder ganztags. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber (schriftlich und mündlich), sowie Dokumentation erfolgt in Deutsch und Englisch.
Entsprechende Nachweise für den/die geplanten Mitarbeiter/in sind mit dem Angebot zu erbringen.
Annahme für 5 Wochen Bauzeit.
Construction site overhead costs
Baustellengemeinkosten
SUM EUR
EUR Subtotal excl. VAT
Zwischensumme ohne UST
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02 Z Abbruch Version 023 (2025-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten die Regelungen der Leistungsgruppe 02 Abbruch gemäß Leistungsbuch Hochbau (LB HB) und den einschlägigen OE-Normen.
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub-und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern:
• Betonabbruch (SN 31427)
• Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)
• behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
• unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
• Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)
• Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206, 91207, 91401)
• mineralischer Bauschutt (SN 31409)
• Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) als nicht gefährlicher Abfall
• Polystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
• Polystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
• Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) als gefährlicher Abfall (g.A)
• Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abfall (g.A)
• Asbestabfall (SN 31412g oder 31437g)
• Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet, (SN: 18718)
• Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet, als gefährlicher Abfall (g.A.) (SN: 18718 77
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7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
9. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- Abtransport und Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
10. Ausmaß-und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet. Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder-oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil): Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertragsbestandteil): Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
-Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
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- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
02.11 Z Abbruch Fundamente und Wände
Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich 2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zustand abgerechnet.
02.1101 Fundamente abbrechen (abbr.).
02.1101D Betonfundament unbew. abbr.
Aus unbewehrtem Beton. Betonabbruch 2,4 t/m3 Betr. Fundamente für Außenbeleuchtung und Basketball-Einsaeulenanlage.
3 m3 Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
02.18 Abbruch Außenanlagen
02.1801 Z Raseneinfassungen
einschließlich etwaige Fundamentstreifen ausloesen oder abbrechen.
021801A Z Raseneinfassung abbrechen Kleinformat Elemente aus Beton und Naturstein.
30 m Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
02.1811 Z Unbewehrte (Unbew.) Betondecken
(z.B. bei Straßen, Höfen und Traufenpflaster), ohne Unterschied der Groesse der Einzelflächen, ohne Unterschied der Festigkeit, abbrechen (abbr.). Im Positionsstichwort ist die Dicke angegeben.
02.1811A Unbewehrte Betondecken abbr.b.10cm
60 m2 Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
02.1820 Fahnen-, Beleuchtungsmaste und dergleichen ohne Unterschied der Länge, des Gewichtes und des Materials, Außendurchmesser bis 15 cm, gemessen 1 m über Terrain, mindestens 10 cm unter dem angrenzenden Terrain, abschneiden (einschließlich Entsorgen der anfallenden Baurestmassen).
02.1820C Basketball-Mast b.15cm abschneiden Entsorgung einschliesslich Zielbrett und Korb, in allen Teilen.
1 Stueck Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
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02.1820D Z Stahlrohr-Mast mit Scheinwerfer, b.6m hoch Abbruch von Stahlrohr-Masten mit Scheinwerfern, bis 6m hoch, in allen Teilen, Abtransport und Entsorgung. Elektrokabel Anschluss vorher vom Netz trennen und abtrennen.
2 Stueck Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
Demolition Work
Abbrucharbeiten
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03 Roden, Baugrube, Sicherungen und Tiefgründungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten die Regelungen der Leistungsgruppe 03 Roden, Baugrube, Sicherung u. Tiefgründigen gemäß Leistungsbuch Hochbau (LB HB) und den einschlägigen OE-Normen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Leistungen sind bis 20 Prozent Geländeneigung beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).
Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub-und Abbruchmaterials nicht unzulässigerweise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
2.3 Trennung: Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling- Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung mit den Positionen der ULG 03.91 für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
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- das Beseitigen von Einzelhindernissen mit einen Einzelausmaß bis 0,1 m3
- das Laden des Aushub-oder Abbruchmaterials -ein etwaiges Zwischenlagern -behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet) -die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch-oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten -Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag) -Organisation (Förderart und Förderweg) -das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß-und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten. Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschr
03.02 Aushub Baugrube (Grube)
1. Einkalkulierte Leistungen:
Im Folgenden sind Gruben im Freien beschrieben. 1.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: -das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen) bis 30 cm Umfang -das Herstellen des Grobplanums (+/-10 cm)
2. Ausmaß-und Abrechnungsregeln:
Der Aushub wird in lotrechten (vertikalen) Abschnitten ab vorhandener Geländeoberfläche (z.B. nach Abheben des Oberbodens oder nach dem Abbrechen einer gebundenen Tragschicht) bis zur Sohle des Aushubes gemessen. Arbeitsräume (Abböschen/Böschungswinkel) werden spätestens vor Beginn der Arbeiten unter Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt
03.0202 Oberboden (AKL-O)
03.0202B Oberboden (AKL-O) b.30cm zw.
Bis zu 30 cm Schichtdicke abtragen oder abschieben und im Baustellenbereich zwischenlagern.
Abgerechnet wird die abgetragene Fläche.
182 m2 Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
03.04 Bodenaustausch
Bei Abweichungen der Lage und Dicke der ungeeigneten Bodenschichten von den Planmaßen wird das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hergestellt und vor Leistungserbringung werden etwaige Änderungen festgelegt.
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03.0401 Bodenaustausch mit verdichtungsfähigem Material.
In bereits ausgehobene flächige Bereiche wird verdichtungsfähiges korngestuftes Material (Rund-oder Kantkörnungen) in Lagen von höchstens 50 cm Dicke eingebracht, in der Längsneigung planiert und verdichtet. Im Positionsstichwort ist der Wert der zu erreichenden Bodenpressung angegeben.
03.0401A Bodenaustausch 250kN/m2
60 m3 Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP……………….
03.06 Sicherungsmaßnahmen
1. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: -der Einbau, das Vorhalten und der Abbau der Erdsicherungen sowie erforderliche Aussteifungen und Verankerungen
2. Ausmaß-und Abrechnungsregeln:
Ausschreibung und Abrechnung erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten. Leistungen sind von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
03.0604 Z Provisorische Begrenzungen, Einfriedungen
Mobiler Elementbauzaun b x m hoch zur vorübergehenden Abgrenzung von Baustellenbereichen, Gehölzen und Grünflächen samt Fertigteilsockel und erforderlichen Torelementen nach gesonderter Anordnung des Auftraggebers vom AN beistellen und aufstellen.
03.0604A Z Mobiler Bauzaun 2,00 m hoch Vom AN beistellen+aufstellen. Verrechnet wir die aufgestellte Länge des Zaunes je Laufmeter
100 m Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
03.060B Z EV Mobiler Bauzaun 2,00 m hoch Eventualposition. Vom AN bereithalten Verrechnet wird die aufgestellte Länge des Zaunes je Laufmeter und Kalendermonat in VE.
100 VE Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP *********
03.91 Transportieren, Verwerten, Deponieren von Aushubmaterial
03.91 05 Geladenes Aushubmaterial (Grube) transportieren, verwerten oder deponieren (Transp./Verw./Dep.), nach Wahl des Auftragnehmers.
03.9105A Z Transp./Verw./Dep.Aushub Grube rein m³ Für reines Aushubmaterial, das gemäß Deponieverordnung die Anforderungen der Bodenaushubdeponien einhält. Bodenaushub auf Bodenaushubdeponie (SNR 31411-29 bis 32
60 m3 Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP ………………
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03.9107 Z Aufzahlung auf die Positionen Abtransport und Entsorgung für das zur Verwertung bzw.
Beseitigung vorgesehene wegzuschaffende Abtragsmaterial, welches die Anforderungen der Bodenaushubdeponie (chemische Grenzwerte oder bodenfremde Bestandteile) gemäß Deponie-VO überschreitet.
Grundlage der Verrechnung bilden die Nachweise für die sachgemäße Verwertung bzw. Beseitigung (z.B.
WKO Baurestmassennachweisformular).
Die baubetrieblichen Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
03.9107J Z Az EV Bodenabtrag Inertabfall >30%min, >3%org, <=50%bf Eventualposition. Für Material, das die Anforderungen der Bodenaushubdeponie nicht einhält und jene der Inertabfalldeponie einhält.
Die Position gilt für Material, das
• mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen oder
• mehr als 3 Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen aber
• nicht mehr als 50 Massenprozent bodenfremde Bestandteile (Bodenschlüsselnummer) enthält.
25t Einheitspreis EP ……………… Positionspreis PP *********
Clearing vegetation, excavation, securing and deep foundations
Roden, Baugrube, Sicherungen und Tiefgründungen
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06 Aufschließung, Infrastruktur
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Bodenklassen, Neigung:
Leistungen sind bis 20 Prozent Geländeneigung beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).
Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub-und Abbruchmaterials nicht unzulässigerweise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
2.3 Trennung: Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling- Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
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